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Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2019 von FV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. September 2019 in der Rechtssache T-153/17, FV/Rat

(Rechtssache C-877/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: FV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 19. September 2019 (T-153/17) aufzuheben;

in der Folge ihren Klageanträgen stattzugeben und somit die Beurteilungen für die Jahre 2014 und 2015, die am 5. Dezember 2016 endgültig abgegeben wurden, aufzuheben;

dem Beklagten sämtliche im Zusammenhang mit den beiden Instanzenzügen entstandene Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag auf Aufhebung der Beurteilungen für die Jahre 2014 und 2015 zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin macht im Rahmen des Rechtsmittelgrundes zum einen eine Verletzung der Kontrollpflicht und der Begründungspflicht sowie eine Verfälschung des Akteninhalts und zum anderen Verstöße gegen den Beurteilungsleitfaden, gegen die Begründungspflicht und gegen die Fürsorgepflicht sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend.

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, als es der Ansicht gewesen sei, dass ihr angeblich unangemessenes Verhalten der einzige Grund gewesen sei, warum die Verwaltung ihr „Verantwortungsbewusstsein“ als „ausreichend“ beurteilt habe, während diese Rubrik im Beurteilungsleitfaden aber als „das Engagement des Betroffenen für seine Arbeit und dessen Bereitschaft, seine Aufgaben aktiv und konstruktiv zu erfüllen“ definiert werde.

Außerdem habe das Gericht nicht ordnungsgemäß die Verringerung der Aufgaben der Klägerin überprüft. Der Gesundheitszustand und die 50%-ige Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen könnten nicht rechtfertigen, dass einem Beamten ein Teil seiner Aufgaben entzogen werde, noch dazu ohne sein Einverständnis.

Im Übrigen rügt die Rechtsmittelführerin die Beurteilungen des Gerichts hinsichtlich des Büro- und Stellenwechsels sowie hinsichtlich ihres Verhaltens im Beurteilungsverfahren 2014 und macht geltend, dass sie den Akteninhalt verfälschten.

Schließlich sei in dem angefochtenen Urteil versäumt worden, die mangelnde Fürsorge, insbesondere für einen Beamten, dessen psychische Gesundheit beeinträchtigt sei, zu beanstanden und Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 3 des Beamtenstatuts anzuwenden.

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