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Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 21. Januar 2019 – CV/Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo

(Rechtssache C-37/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: CV

Kassationsbeschwerdegegnerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo

Vorlagefrage

Sind Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG1 und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auch bei isolierter Betrachtung, dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften bzw. nationalen Praktiken entgegenstehen, wonach nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für erworbenen, aber nicht genommenen Urlaub (und für ein Rechtsinstitut wie die sogenannten „Festività soppresse“ [„Aufgehobene Feiertage“], die nach Art und Funktion der jährlichen Arbeitsbefreiung wegen Urlaubs gleichgestellt werden können) in einem Kontext nicht besteht, in dem der Arbeitnehmer den Urlaub vor der aus einem dem Arbeitgeber zurechenbaren rechtswidrigen Grund (Entlassung, die durch ein nationales Gericht bei gleichzeitigem Ausspruch der rückwirkenden Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses durch ein nationales Gericht rechtskräftig bestätigt worden ist) erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geltend machen konnte, und zwar begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem Verhalten des Arbeitgebers und der späteren Wiederbeschäftigung?

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1     Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).