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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 8. Juli 2019 – Union des industries de la protection des plantes/Premier ministre, Ministre de la transition écologique et solidaire, Ministre des Solidarités et de la Santé, Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail

(Rechtssache C-514/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Union des industries de la protection des plantes

Beklagte: Premier ministre, Ministre de la transition écologique et solidaire, Ministre des Solidarités et de la Santé, Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail

Beteiligte: Association Générations futures, Union nationale de l’apiculture française (UNAF), Syndicat national de l’apiculture

Vorlagefragen

Wenn eine nationale Maßnahme, mit der die Verwendung von Wirkstoffen eingeschränkt werden soll, der Kommission formal auf der Grundlage von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 20151 notifiziert worden ist, jedoch mit einer Darlegung der Umstände, die den Mitgliedstaat zu der Annahme führen, dass der Wirkstoff wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstelle und dass diesem Risiko nach der bestehenden Regelung nur durch vom Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen auf zufriedenstellende Weise begegnet werden könne, wobei diese Darlegung eindeutig genug ist, dass die Kommission nicht im Unklaren darüber sein kann, dass die Notifizierung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 20092 hätte erfolgen müssen, obliegt es dann der Europäischen Kommission, diese Notifizierung als gemäß dem Verfahren nach den Art. 69 und 71 dieser Verordnung vorgenommen anzusehen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Beweisaufnahme oder Maßnahmen, die sowohl den Anforderungen dieser Regelung als auch den von diesem Mitgliedstaat geäußerten Bedenken entsprechen, zu ergreifen?

Im Fall der Bejahung dieser Frage: Sind die Durchführungsverordnungen 2018/7833 , 2018/7844 und 2018/7855 vom 29. Mai 2018, die die Verwendung der Wirkstoffe Thiamethoxam, Clothianidin und Imidacloprid ab 19. Dezember 2018, mit Ausnahme der Behandlungen für Pflanzenkulturen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern, die während des gesamten Wachstumszyklus in einem solchen Gewächshaus bleiben, verbieten, als Maßnahmen anzusehen, die auf das Verlangen Frankreichs vom 2. Februar 2017 eines allgemeinen Verbots der Verwendung der einen oder mehrere Wirkstoffe der Familie der Neonicotinoide enthaltenden Pflanzenschutzmittel und des mit diesen Produkten behandelten Saatguts ergriffen wurden?

Im Fall der Bejahung der letzteren Frage: Was kann der Mitgliedstaat tun, der bei der Kommission auf der Grundlage von Art. 69 der Verordnung Nr. 1107/2009 verlangt hat, Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung der einen oder mehrere Wirkstoffe der Familie der Neonicotinoide enthaltenden Pflanzenschutzmittel und des mit diesen Produkten behandelten Saatguts zu ergreifen, wenn diese seinem Verlangen nur teilweise nachkommt, indem sie nicht die Verwendung von allen, sondern von drei der Wirkstoffe der Familie der Neonicotinoide einschränkt?

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1     Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).

3     Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid (ABl. 2018, L 132, S. 31).

4     Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. 2018, L 132, S. 35).

5     Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. 2018, L 132, S. 40).