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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 8. Juli 2019 – Eutelsat SA/Autorité de régulation des communications électroniques et des postes, Inmarsat Ventures Ltd

(Rechtssache C-515/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin : Eutelsat SA

Beklagte: Autorité de régulation des communications électroniques et des postes, Inmarsat Ventures Ltd

Vorlagefragen

Durch welche rechtlichen Kriterien kann eine mobile Bodenstation im Sinne der Entscheidung Nr. 626/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 20081 bestimmt werden? Ist nach dieser Entscheidung erforderlich, dass eine mobile Bodenstation, die mit einer ergänzenden Bodenkomponente kommuniziert, ohne anderes Gerät auch mit einem Satelliten kommunizieren könnte? Bei Bejahung: Wie muss beurteilt werden, ob ein Gerät eine Einheit darstellt?

Ist Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung dahin auszulegen, dass ein Satellitenmobilfunksystem hauptsächlich auf Satellitensegmente gestützt sein muss, oder kann danach die jeweilige Rolle der Satelliten- und Bodensegmente als unwichtig angesehen werden, einschließlich bei einer Konfiguration, bei der das Satellitensegment nur verwendet wird, wenn die Kommunikation mit den Bodensegmenten nicht gesichert werden kann? Können die ergänzenden Bodenkomponenten so aufgestellt werden, dass sie das gesamte Hoheitsgebiet der Europäischen Union abdecken, wenn die Raumstationen nicht die erforderliche Gesprächsqualität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b an jedem Standort gewährleisten können?

Müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Fall, dass erwiesen ist, dass der nach Titel II dieser Entscheidung ausgewählte Betreiber die Verpflichtungen hinsichtlich der Abdeckung des Hoheitsgebiets durch ein in Art. 7 Abs. 2 definiertes Satellitenmobilfunksystem zum in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii vorgesehenen Stichtag nicht beachtet hat, es ablehnen, Genehmigungen zum Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten zu erteilen, oder können sie, wenn dies verneint wird, die Erteilung dieser Genehmigungen ablehnen?

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1     Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. 2008, L 172, S. 15).