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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 1. Juli 2019 - Puls 4 TV GmbH & Co. KG gegen YouTube LLC und Google Austria GmbH

(Rechtssache C-500/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Puls 4 TV GmbH & Co. KG

Revisionsgegner: YouTube LLC, Google Austria GmbH

Vorlagefragen

Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG1 dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Videoplattform als Host-Service-Provider dadurch eine aktive Rolle übernimmt, die zu einem Verlust des Haftungsprivilegs führt, dass er zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Speicherplätzen für fremde Inhalte folgende Begleittätigkeiten erbringt oder dem Nutzer anbietet:

–    Vorschlagen von Videos nach Themenbereichen;

–    Erleichterung der Suche für Besucher nach Titel- oder Inhaltsangaben durch ein elektronisches Inhaltsverzeichnis, wobei der Nutzer die Titel- oder Inhaltsangaben vorgeben kann;

–    Zurverfügungstellung von Online-Hinweisen über die Nutzung des Dienstes („Hilfe“);

–    bei Zustimmung des Nutzers Verbinden des vom Nutzer hochgeladenen Videos mit Werbung (allerdings keine Eigenwerbung des Plattformbetreibers) nach Wahl der Zielgruppe durch den Nutzer?

Steht eine nationale Rechtslage, nach der die Unterlassungspflicht eines Host-Service-Providers (Vermittlers) in einer aktiven Rolle als Gehilfe für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Gehilfe die Rechtsverletzung des Nutzers bewusst gefördert hat, mit Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG2 im Einklang, oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber gegen Gehilfen nicht von einer bewussten Förderung der Rechtsverletzung durch den Nutzer abhängig machen dürfen?

Sind die Regelungen in Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31 über die Verantwortlichkeit der Vermittler als horizontale Haftungsbeschränkungen zu beurteilen, die jedem Vermittler in einer neutralen Rolle auch dann zugutekommen, wenn seine Tätigkeit urheberrechtlich als selbst begangene öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren ist?

Sind Art. 14 Abs. 3 (auch Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2) der Richtlinie 2000/31, Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG3 und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass einem Host-Service-Provider (Vermittler) in einer neutralen Rolle das Haftungsprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 auch bei einem gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch zur Verfügung steht und ist daher auch eine gerichtliche Unterlassungsanordnung gegenüber einem solchen Vermittler nur dann zulässig, wenn er tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, oder ist eine solche gerichtliche Unterlassungsanordnung schon dann zulässig, wenn der Host-Service-Provider nach einer konkreten Abmahnung die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich entfernt oder sperrt und sich im gerichtlichen Verfahren die Rechtsverletzung bestätigt?

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1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. 2000, L 178, S. 1).

2     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).

3     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).