Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2019 von der European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2019 in der Rechtssache T-604/15, Ertico – ITS Europe/Kommission

(Rechtssache C-572/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – ITS Europe) (Prozessbevollmächtigte: M. Wellinger und K. TʼSyen, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 in der Rechtssache T-604/15 aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss1 für nichtig zu erklären und den Status der Rechtsmittelführerin als KMU (Kleinstunternehmen sowie kleines und mittleres Unternehmen) zu bestätigen;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels werden drei Gründe geltend gemacht.

Im angefochtenen Urteil sei rechtsfehlerhaft festgestellt worden, dass sich (i) die Abschnitte 1.2.6 und 1.2.7 des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU2 der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden, und (ii) Art. 22 der Verordnung Nr. 58/20033 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, auf zwei getrennte Rechtsbehelfe bezögen.

Das angefochtene Urteil wende die KMU-Empfehlung4 falsch an und verstoße dagegen; es verstoße mit der Feststellung, dass es rechtlich zulässig sei, der Rechtsmittelführerin, obwohl sie die Kriterien der KMU-Empfehlung formal erfülle (was im angefochtenen Urteil nicht in Abrede gestellt werde), den Status als KMU auf der Grundlage von „Zweck und … Geist“ der KMU-Empfehlung abzusprechen, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (und leide daher an einem Rechtsfehler).

Das angefochtene Urteil leide insoweit an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und sei sachlich unrichtig, als darin festgestellt werde, dass die Rechtsmittelführerin „nicht den Nachteilen ausgesetzt sei, denen sich KMU üblicherweise gegenübersähen“ (und dass die Rechtsmittelführerin somit nach „Zweck und … Geist“ der KMU-Empfehlung kein KMU sei).

____________

1 Beschluss des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission vom 18. August 2015.

2 ABl. 2012, L 359, S. 45.

3 ABl. 2003, L 11, S. 1.

4 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36).