Language of document : ECLI:EU:C:2019:747

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 17. September 2019(1)

Rechtssache C489/19 PPU

NJ (Staatsanwaltschaft Wien)

Strafverfahren

unter Beteiligung der

Generalstaatsanwaltschaft Berlin

(Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Ausstellende Justizbehörde – Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber der Exekutive – Beurteilungskriterien – Von der Staatsanwaltschaft ausgestellter Europäischer Haftbefehl, der vor seiner Durchführung von einem ordentlichen Gericht nach umfassender Überprüfung bewilligt wurde“






1.        In dem Urteil OG und PI(2) hat der Gerichtshof (Große Kammer) entschieden, dass der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(3) dahin auszulegen ist, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden. Das Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland), dem ein Übergabeersuchen der österreichischen Behörden vorliegt, betrifft dieses Unabhängigkeitserfordernis und die Frage, auf welche Kriterien im Ausgangsverfahren bei der Beurteilung eines von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Europäischen Haftbefehls, der vor seiner Durchführung gerichtlich bewilligt wurde, abzustellen ist(4).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Rahmenbeschluss 2002/584

2.        In den Erwägungsgründen des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrags mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der [Charta], insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“

3.        Art. 1 des Rahmenbeschlusses („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) lautet:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

4.        Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“

5.        Nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erfolgt bei den in dieser Bestimmung aufgezählten Straftaten, wie etwa dem Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen(5), wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit.

6.        In den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses sind die Gründe, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann, aufgezählt.

7.        Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

8.        In Art. 8 des Rahmenbeschlusses sind „Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“ geregelt.

9.        Nach Art. 11 („Rechte der gesuchten Person“) unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn eine gesuchte Person festgenommen wird, „entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann“.

10.      Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Art. 13 des Rahmenbeschlusses nicht zu, hat sie nach dessen Art. 14 „das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vernommen zu werden“.

 Österreichisches Recht

11.      § 2 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (im Folgenden: StAG) lautet:

„Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.“

12.      Nach § 29 des Gesetzes über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EU‑JZG) ist ein Europäischer Haftbefehl gerichtlich zu bewilligen (was im vorliegenden Fall geschehen ist). § 29 Abs. 1 Satz 1 EU‑JZG lautet:

„Die Staatsanwaltschaft ordnet die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls an und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem gemäß Art. 95 [des Schengener Durchführungsübereinkommens] im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden, wenn Anlass für die Einleitung einer Personenfahndung zur Festnahme in zumindest einem Mitgliedstaat besteht.“

13.      Bei der gerichtlichen Bewilligung sind nach § 5 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO) die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit zu beachten:

„(1)      Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2)      Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.“

14.      Nach § 87 Abs. 1 StPO kann gegen die gerichtliche Bewilligung eine Beschwerde eingebracht werden(6).

15.      Das Verfahren der gerichtlichen Bewilligung ist in § 105 StPO geregelt:

„(1)      Das Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer Zwangsmittel zu entscheiden. Für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (§ 101 Abs. 3) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.

(2)      Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder von Amts wegen vornehmen. Es kann auch von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei tatsächliche Aufklärungen aus den Akten und die Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der bewilligten Maßnahme und der weiteren Ermittlungen verlangen. Nach Verhängung der Untersuchungshaft kann das Gericht anordnen, dass ihm Kopien der im § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge übermittelt werden.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16.      Die österreichischen Behörden haben auf der Grundlage des im vorliegenden Fall ausgestellten Europäischen Haftbefehls wegen folgender in Wien (Österreich) begangener Straftaten um die Festnahme von NJ und dessen Übergabe zur Strafverfolgung ersucht.

17.      NJ soll am 9. August 2018 zusammen mit einem Mittäter in einen Reisebus des Unternehmens SQ Equipment Leasing Polska eingebrochen sein und aus diesem eine Kamera mit Kameratasche, zwei Rucksäcke, eine Geldbörse und 1 000 CYN (chinesische Yuan) (etwa 128 Euro) Bargeld entwendet haben. Hierbei soll er auch die einem Tatopfer gehörende Kreditkarte unterdrückt haben. Am 10. August 2018 soll NJ zusammen mit einem Mittäter in ein Fahrzeug des Unternehmens W. E. Blaschitz eingebrochen sein, um hieraus Mitnehmenswertes zu entwenden, jedoch ohne Beute geflüchtet sein, als er durch einen Dritten entdeckt worden sein soll, den er durch Vorhalten eines Messers dazu gebracht haben soll, sie nicht zu verfolgen. Am 17. August 2018 soll NJ zusammen mit einem Mittäter eine Handtasche mit einer Geldbörse, ein Mobiltelefon und eine Brille im Gesamtwert von 950 Euro sowie 50 Euro Bargeld entwendet haben, wobei er die Tasche an sich genommen haben soll, während der Mittäter den Ehemann der Geschädigten abgelenkt haben soll. Am 18. August 2018 soll NJ zusammen mit einem Mittäter durch Einschlagen der Seitenscheibe in einen fremden Pkw eingebrochen sein, um Mitnehmenswertes zu entwenden, soll aber nichts gefunden haben (im Folgenden: vorgeworfene Straftaten).

18.      Für ein Verfahren der Amtsanwaltschaft Berlin (Deutschland) befindet sich NJ seit dem 14. Mai 2019 unter dem Vorwurf des Diebstahls in Untersuchungshaft. Der am 16. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Wien ausgestellte Europäische Haftbefehl, der mit Beschluss des Landesgerichts Wien vom 20. Mai 2019 gerichtlich bestätigt wurde, weist aus, dass wegen der vorgeworfenen Straftaten zum selben Aktenzeichen eine am 16. Mai 2019 durch das Landesgericht Wien gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. Mai 2019 besteht.

19.      Am 24. Mai 2019 erklärte NJ, dass er einer vereinfachten Übergabe nicht zustimme(7). Mit Beschluss vom 29. Mai 2019 ordnete das vorlegende Gericht (wegen bei dem Europäischen Haftbefehl hinsichtlich der ausstellenden Justizbehörde bestehender Zweifel) nur die vorläufige Haft gegen NJ an, für die Überhaft notiert sei.

20.      Die österreichische Regierung ist nach ihrer zu dem Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI(8), abgegebenen Erklärung(9) der Auffassung, dass dieses Urteil Österreich nicht betreffe, weil das im österreichischen Recht geschaffene Verfahren(10) den Anforderungen des Urteils entspreche. Das vorlegende Gericht teilt diese Auffassung nicht. Es meint, die Voraussetzungen der Rn. 74 und 75 des Urteils OG müssten kumulativ vorliegen (und nicht alternativ, wie es offenbar die österreichische Regierung annehme)(11).

21.      Das vorlegende Gericht hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hindert die Weisungsabhängigkeit einer Staatsanwaltschaft die wirksame Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch sie auch dann, wenn diese Entscheidung einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung vor Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls unterliegt?

22.      Schriftliche Erklärungen wurden eingereicht von der österreichischen und der deutschen Regierung sowie von der Europäischen Kommission. Die österreichische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 3. September 2019 mündlich verhandelt.

 Zur Durchführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens

23.      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

24.      Der gesuchten Person werde derzeit durch zwei Maßnahmen ihre Freiheit entzogen. Zum einen befindet sie sich für ein deutsches Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Ausgangsverfahren nichts zu tun haben, in Untersuchungshaft (im Folgenden: Untersuchungshaft). Diese kann wegen der Höchstdauer von sechs Monaten jedoch jederzeit enden. Zum anderen hat das vorlegende Gericht trotz seiner Zweifel hinsichtlich der ausstellenden Justizbehörde und der Gültigkeit des im vorliegenden Fall ausgestellten Europäischen Haftbefehls eine zweite vorläufige Haft gegen den Verfolgten angeordnet, um ihn eventuell an die österreichischen Behörden zu übergeben (im Folgenden: Übergabehaft). Die Übergabehaft würde erst im Anschluss an die Untersuchungshaft vollstreckt werden. Sie wäre gesetzlich auf zwei Monate beschränkt.

25.      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts kann das Urteil des Gerichtshofs Auswirkungen auf die Dauer der Übergabehaft und somit auf die Gesamtdauer der Haft der gesuchten Person haben und besteht insbesondere wegen der Dauer der Untersuchungshaft und des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof die reale Gefahr, dass die gesuchte Person freigelassen werden muss und sich den gegen sie eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen entziehen kann, so dass die Vollstreckung des von den österreichischen Behörden ausgestellten Europäischen Haftbefehls vereitelt würde.

26.      Als Erstes ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, der zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen gehört. Ein Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kommt hier also grundsätzlich in Betracht.

27.      Zur Voraussetzung der Dringlichkeit ist als Zweites festzustellen, dass die Person, um die es im Ausgangsverfahren geht, derzeit in Haft ist und dass die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit erhebliche Auswirkungen auf die Dauer der Haft haben kann(12). Für die Beurteilung der Situation der gesuchten Person ist der Zeitpunkt der Prüfung des Antrags auf Durchführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens maßgeblich(13). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die gesuchte Person zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Haft ist und dass die Aufrechterhaltung der Haft u. a. vom Ausgang des Ausgangsrechtsstreits abhängt(14).

28.      Es ist ferner das Risiko der Freilassung des Verfolgten zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Systems der Übergabe und die Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(15) eine zentrale Rolle zukommt, beeinträchtigen könnte.

29.      Die Zweite Kammer des Gerichtshofs hat deshalb am 11. Juli 2019 nach meiner Anhörung auf Vorschlag des Berichterstatters entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts auf Durchführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens stattzugeben.

 Würdigung

 Vorbemerkungen

30.      Nach den in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben fällt die vorliegende Rechtssache in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584. Ein Teil der vorgeworfenen Straftaten sind nämlich Straftaten, die die Voraussetzung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erfüllen, ein anderer Teil Straftaten, die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgezählt sind („Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen“)(16).

31.      Nach der Vorlageentscheidung erfüllt der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wien auch die Anforderungen, die Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 an Inhalt und Form stellt.

32.      Bevor ich im Einzelnen auf die Vorlagefrage eingehe, ist zunächst deren Gegenstand zu klären.

33.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Staatsanwaltschaft Wien eine „ausstellende Justizbehörde“ ist und die Voraussetzung der Unabhängigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache OG und PI erfüllt, obwohl sie Einzelweisungen der Exekutive erhalten kann und ihre Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, um Rechtswirkungen zu entfalten, stets von einem Gericht überprüft werden muss (Ex-ante-Kontrolle in Form einer gerichtlichen Bewilligung).

34.      Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft also nicht den Fall, dass eine grundsätzlich Einzelweisungen der Exekutive unterliegende Staatsanwaltschaft einen wirksamen Europäischen Haftbefehl ausstellt, gegen den die gesuchte Person einen Rechtsbehelf einlegen kann, auf den hin der Haftbefehl dann von einem Gericht überprüft wird (Ex-post-Kontrolle). Die Kommission weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine solche nachträgliche gerichtliche Kontrolle keine Gewähr für die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bietet(17).

 Urteil OG und PI

35.      Das Urteil OG und PI betraf zwei Vorabentscheidungsersuchen irischer Gerichte im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Lübeck (Deutschland) zur Strafverfolgung von OG (Rechtssache C‑508/18) bzw. von der Staatsanwaltschaft Zwickau (Deutschland) zur Strafverfolgung von PI (Rechtssache C‑82/19 PPU) ausgestellt worden waren.

36.      Die gesuchten Personen, OG und PI, hatten geltend macht, die betreffenden Europäischen Haftbefehle seien ungültig, weil die Staatsanwaltschaften, die sie ausgestellt hätten, keine ausstellenden Justizbehörden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses seien.

37.      Die irischen Gerichte wollten mit ihren Vorlagefragen wissen, ob der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass darunter die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind und in einem Unterordnungsverhältnis zu einem Organ der Exekutive dieses Mitgliedstaats wie einem Justizminister stehen, dessen Anordnungen oder Einzelweisungen sie im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar unterworfen werden können.

38.      Der Gerichtshof hat diese Frage mit Nein beantwortet.

39.      Der Gerichtshof hat in seinem Urteil zunächst auf den Grundsatz hingewiesen, dass der Begriff der ausstellenden Justizbehörde autonom und einheitlich auszulegen ist. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich dieser Begriff „nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören“(18).

40.      Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass bei einer Staatsanwaltschaft, die im Rahmen des Strafverfahrens befugt ist, eine einer Straftat verdächtigte Person zu verfolgen, damit sie vor Gericht gestellt wird, davon auszugehen ist, dass sie im betreffenden Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt.

41.      In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof dann über das Erfordernis der Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörden befunden(19).

42.      Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen „zweistufigen Schutz“ der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss(20). Sodann hat er auf den (insbesondere) in seinem Urteil Kovalkovas(21) aufgestellten Grundsatz hingewiesen, dass die zweite Stufe des Schutzes der Rechte der gesuchten Person „impliziert, dass die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war“(22). Auf der zweiten Stufe des Schutzes der Rechte der gesuchten Person hat demnach eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit des ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu erfolgen.

43.      Der Gerichtshof hat insoweit in den Rn. 74 und 75 des Urteils OG und PI, die hier in voller Länge wiedergegeben werden sollen, entschieden:

„74      … die ausstellende Justizbehörde [muss] der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten können, dass sie angesichts der nach der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats bestehenden Garantien bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handelt. Diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden.

75      Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt.“

44.      Weiter hat der Gerichtshof in den Rn. 85 und 87 seines Urteils zu der Gefahr, dass die Exekutive im Einzelfall Einfluss auf die Staatsanwaltschaft ausüben könnte, ausgeführt:

„85      Diese Erwägung kann nicht durch den von der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof angeführten Umstand in Frage gestellt werden, dass der Betroffene gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden vor den zuständigen deutschen Gerichten Klage erheben kann.

87      Mit einem solchen Rechtsbehelf kann zwar gewährleistet werden, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, doch bleibt eine etwaige Einzelweisung des Justizministers gegenüber den Staatsanwaltschaften im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nach deutschem Recht jedenfalls zulässig.“

45.      Diese Ausführungen des Gerichtshofs greifen das Urteil PF(23) auf, das am selben Tag wie das Urteil OG und PI erging. Es betraf die Unabhängigkeit des Generalstaatsanwalts von Litauen. Die Rn. 52 und 53 des Urteils PF und die Rn. 74 und 75 des Urteils OG und PI sind identisch.

46.      Während der Gerichtshof im Urteil OG und PI zu dem Schluss gelangt ist, dass die deutschen Staatsanwaltschaften das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht erfüllen, hat er im Urteil PF festgestellt, dass der litauische Staatsanwalt ohne jeden äußeren Einfluss tätig wird und dass sein verfassungsmäßiger Status „nicht nur die Objektivität seiner Aufgabe“ gewährleistet, sondern auch eine Gewähr für seine Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls bietet(24).

47.      Nun ist zu prüfen, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dieser Rechtsprechung zu ziehen sind.

 Staatsanwaltschaft Wien als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584

48.      Ist eine nationale Behörde wie die österreichische Staatsanwaltschaft eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584?

49.      Wie sich aus den schriftlichen Erklärungen der Parteien und ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt, kann die österreichische Staatsanwaltschaft, auch wenn sie Einzelweisungen der Exekutive erhalten kann, durchaus einen gültigen Europäischen Haftbefehl ausstellen. Ein Europäischer Haftbefehl muss vor seiner Durchführung nämlich stets gerichtlich bewilligt werden(25). Erst danach entfaltet er nach österreichischem Recht Rechtswirkungen. Ein Europäischer Haftbefehl, der nicht gerichtlich bewilligt worden ist (weil der angerufene Richter die Bewilligung abgelehnt hat) entfaltet keine Rechtswirkungen.

50.      Als Erstes ist festzustellen, dass die österreichische Staatsanwaltschaft, da sie im Rahmen des Strafverfahrens befugt ist, eine einer Straftat verdächtigte Person zu verfolgen, damit sie vor Gericht gestellt wird, eine an der Strafrechtspflege mitwirkende Behörde(26) ist(27).

51.      Wie sich aus der Vorlageentscheidung, aber auch aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der österreichischen Regierung ergibt, obliegt die Anklage nach österreichischem Recht der Staatsanwaltschaft, die im Vorfeld für die notwendigen Ermittlungen zu sorgen hat. Die Staatsanwaltschaft hat im strafprozessualen Ermittlungsverfahren eine Leitungsfunktion. Sie ist für den Fortgang des Ermittlungsverfahrens verantwortlich und führt den Ermittlungsakt. Sie kann der die Ermittlungen durchführenden Kriminalpolizei Anordnungen erteilen oder, sofern dies zweckmäßiger ist, Ermittlungshandlungen auch selbst durchführen.

52.      Bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vor Erhebung der Anklage) ordnet die Staatsanwaltschaft die Festnahme an, unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 EU‑JZG (gemäß § 87 Abs. 1 StPO anfechtbar, im Gegensatz zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst).

53.      Die österreichische Staatsanwaltschaft kommt daher grundsätzlich als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Betracht. Es muss aber noch das im Urteil OG und PI herausgearbeitete Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllt sein. Darauf wird noch zurückzukommen sein(28).

54.      Bevor geprüft wird, welche Garantien für die Unabhängigkeit der österreichischen Staatsanwaltschaft bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls bestehen, ist noch Folgendes zu klären. Anders als die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Kommission unter Berufung auf das Urteil Özçelik(29) anzunehmen scheinen, kann das für die gerichtliche Bewilligung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Gericht meines Erachtens nicht mit dem Aussteller des Haftbefehls gleichgesetzt werden, und zwar aus drei Gründen.

55.      Erstens ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Özçelik ergangen ist, um einen nationalen Haftbefehl, der von einer ungarischen Polizeibehörde ausgestellt und von der Staatsanwaltschaft „bestätigt“ worden war. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Entscheidung, mit der die Staatsanwaltschaft den von der betreffenden Polizeibehörde erlassenen nationalen Haftbefehl bestätigt habe, die Grundlage für den betreffenden Europäischen Haftbefehl darstelle. Die Bestätigung des von der Polizeibehörde erlassenen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft sei ein Rechtsakt, bei dem die Staatsanwaltschaft den Haftbefehl überprüfe und bestätige. Infolge dieser in den Europäischen Haftbefehl aufgenommenen Bestätigung sei die Staatsanwaltschaft dem für den Erlass des nationalen Haftbefehls Verantwortlichen gleichzustellen.

56.      Anders als die Staatsanwaltschaft hätte eine solche strukturell zur Exekutive gehörende Polizeibehörde in keinem Fall als Justizbehörde eingestuft werden können(30). Das ist gerade der Grund, warum die Staatsanwaltschaft über den Mechanismus der Bestätigung die einzige Justizbehörde war, die in der Lage war, wirksam einen Europäischen Haftbefehl im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszustellen.

57.      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Nr. 53), ist die österreichische Staatsanwaltschaft eine Behörde, die an der Strafrechtspflege mitwirkt und damit befugt ist, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen. Die Situation einer solchen Staatsanwaltschaft ist ipso facto nicht mit der der Polizeibehörde zu vergleichen, um die es in der Rechtssache Özçelik ging.

58.      Zweitens unterscheidet das vom österreichischen Gesetzgeber geschaffene Strafprozesssystem klar zwischen dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (vor Erhebung der Anklage), in dem die Staatsanwaltschaft eine Leitungsfunktion hat, um den Sachverhalt zu ermitteln, und dem Hauptverfahren, in dem die Leitung des Verfahrens dem Gericht obliegt (das befugt ist, die Festnahme durch einen Europäischen Haftbefehl anzuordnen, gegebenenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft).

59.      Im Ermittlungsverfahren haben die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Bewilligung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, grundverschiedene Befugnisse. Die Initiative für die Ausstellung des Haftbefehls geht von der Staatsanwaltschaft aus (die gemäß § 171 StPO die Festnahme anordnet). Die Staatsanwaltschaft ist insoweit „Verfahrensmanager“(31). Sie entscheidet insbesondere, ob eine solche Maßnahme geboten ist(32). Die Rolle des Gerichts besteht in diesem Zusammenhang insbesondere darin, gemäß § 5 Abs. 1 und 2 StPO die Gesetz- und Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (Formular) zu überprüfen. Dabei hat das Gericht die ihm vollständig übermittelten Akten (mit Ablichtungen der der Staatsanwaltschaft von höheren Stellen wie der Exekutive erteilten Weisungen) zu prüfen. Soweit es dies für erforderlich hält, kann das Gericht hierbei weitere Ermittlungen anordnen oder vornehmen. Erteilt das Gericht nach dieser Überprüfung die Bewilligung, erfolgt diese in Form eines einfachen Satzes, der im Formular ergänzt wird. Ein Auftrag an die Staatsanwaltschaft, die Maßnahme auch tatsächlich durchzuführen, ist mit einer Bewilligung nicht verbunden. Das Gericht setzt lediglich eine Frist der Gültigkeit der Bewilligung fest (bei deren ungenutztem Ablauf die Maßnahme außer Kraft tritt). Ist die Bewilligung erteilt, ist es Sache der Staatsanwaltschaft, den Europäischen Haftbefehl zu unterzeichnen, durchzuführen und dem Vollstreckungsmitgliedstaat zu übermitteln. Sie könnte sich etwa dafür entscheiden, den bewilligten Europäischen Haftbefehl nicht durchzuführen und nicht zu übermitteln.

60.      Wie die österreichische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen ausgeführt hat, geht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf eine österreichische Strafrechtsreform zurück, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Durch diese Reform wurde die zuvor vom Ermittlungsrichter ausgeübte Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. Gleichzeitig wurde aber eine gerichtliche Überprüfung (Bewilligung) eingeführt.

61.      Drittens ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 jeder Mitgliedstaat das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde unterrichtet. Österreich hat am 28. Januar 2008 (siehe Dokument des Rates Nr. 5711/08) mitgeteilt, dass zuständige Justizbehörde im Sinne dieser Vorschrift die Staatsanwaltschaften(33) am Sitz der Landesgerichte seien.

62.      In der mündlichen Verhandlung ging es u. a. um die Frage, ob es im österreichischen System etwa eine „doppelte“ ausstellende Justizbehörde bestehend aus Staatsanwaltschaft und Gericht gibt (so dass die gegenüber dem Generalsekretariat des Rates gemachten Angaben teilweise unzutreffend wären). Damit stellt sich aber auch die Frage, ob eine solche binäre oder komplexe Struktur, bei der die Gefahr besteht, dass die Verantwortung für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verwässert wird, nach dem Rahmenbeschluss, in dem von der zuständigen Justizbehörde im Singular die Rede ist, überhaupt zulässig wäre.

63.      Nach meiner Auffassung sind die Angaben maßgeblich, die die österreichische Regierung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates gemacht hat. Die Benennung der nach seinem Recht zuständigen Justizbehörde gemäß Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats. Dem Gerichtshof steht es meines Erachtens nicht zu, vom Ausstellungsmitgliedstaat gegenüber dem Rat ordnungsgemäß gemachte Angaben in einem Vorabentscheidungsverfahren zu ergänzen oder zu berichtigen und dabei darüber zu befinden, ob die ausstellende Behörde eine (potenziell) binäre oder komplexe Struktur hat. Dasselbe gilt für die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats.

64.      Aus allen diesen Gründen erscheint es mir recht künstlich, das Gericht – das erst in einem späten Stadium des von der Staatsanwaltschaft geleiteten Ermittlungsverfahrens tätig wird – als Aussteller des Europäischen Haftbefehls anzusehen. Dass Gegenstand einer von der gesuchten Person eingelegten Beschwerde die gerichtliche Bewilligung (und nicht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft selbst) ist, ist insoweit meines Erachtens ohne Belang. Anders als die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, bleibt die Staatsanwaltschaft nach meiner Auffassung Aussteller des Haftbefehls, auch wenn die Verantwortung für die Entscheidung in gewisser Weise mit dem Gericht geteilt wird, das der Durchführung des Haftbefehls zustimmt und dessen Entscheidung insoweit anfechtbar ist.

65.      Die Auffassung der österreichischen Regierung, dass das Gericht wegen der gerichtlichen Bewilligung dem Aussteller des nationalen oder Europäischen Haftbefehls gleichzusetzen sei, vermag ich deshalb nicht zu teilen.

66.      Der Europäische Haftbefehl wird im österreichischen Strafprozesssystem meines Erachtens also durchaus von der Staatsanwaltschaft ausgestellt. Deshalb ist – unter Berücksichtigung des Mechanismus der gerichtlichen Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 EU‑JZG – deren Stellung zu prüfen, insbesondere ihre Unabhängigkeit.

 Erfordernis der Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde

67.      Wie bereits ausgeführt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil OG und PI entschieden, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, enthält. Die gesuchte Person muss beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls (erste Stufe) und bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls (zweite Stufe) gerichtlichen Schutz genießen(34).

68.      Im Ausgangsrechtsstreit geht es im Kern um die Frage, ob das österreichische System die Rechte der gesuchten Person im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in völliger Unabhängigkeit zu garantieren vermag.

 Der Begriff der Unabhängigkeit im österreichischen System im Hinblick auf die Rechtssache OG und PI

69.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass „[d]ie Gewährleistung dieser zweiten Stufe des Schutzes … nämlich der ‚ausstellenden Justizbehörde‘ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 [obliegt], d. h. der Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen; dies gilt auch dann, wenn der Europäische Haftbefehl auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde“. Deshalb muss die „ausstellende Justizbehörde“ unabhängig sein, d. h., sie darf nicht „Gefahr … laufen, dass ihre Entscheidungsbefugnis Gegenstand externer Anordnungen oder Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, ist, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Entscheidung, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive“(35).

70.      Wie bereits ausgeführt, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff der Unabhängigkeit im Wesentlichen aus zwei Elementen besteht. Die ausstellende Justizbehörde muss der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten können, dass es im Ausstellungsmitgliedstaat Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden. Außerdem müssen die Entscheidung über die Ausstellung eines Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit, wenn die ausstellende Justizbehörde kein Gericht ist (wie hier die Staatsanwaltschaft), im Ausstellungsmitgliedstaat in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt(36).

71.      In der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass das österreichische System der gerichtlichen Bewilligung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegenüber den Regelungen der übrigen Mitgliedstaaten atypisch ist. Dennoch bin ich der Auffassung, dass ein solches nationales System den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entspricht(37).

72.      Nach der Vorlageentscheidung sehen die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften vor, dass das betreffende Gericht bei der gerichtlichen Kontrolle, die es im Hinblick auf die Bewilligung vornimmt, prüft, ob die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gesetz- (u. a. unter dem Blickwinkel der Grundrechte) und verhältnismäßig ist(38). Sie berücksichtigt dabei den tatsächlichen Kontext der Entscheidung der Staatsanwaltschaft(39). Die gesuchte Person kann gegen die Bewilligung als solche Beschwerde einlegen(40).

73.      Auf der Grundlage der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben und der schriftlichen und mündlichen Erklärungen der österreichischen Regierung gelange ich zu dem Schluss, dass mit einem solchen nationalen System (einschließlich des Verfahrens der Bewilligung) gewährleistet werden kann, dass die Entscheidung der Staatsanwalt von dem betreffenden Gericht eingehend überprüft wird, und zwar darauf hin, ob die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit. Die Frage, ob der Staatsanwaltschaft im konkreten Fall Weisungen erteilt worden sind (auch wenn nach den Angaben der österreichischen Regierung solche Weisungen schriftlich zu erfolgen haben und in die Strafakte aufzunehmen sind, die dem Gericht, das über die Bewilligung zu entscheiden hat, übermittelt wird), ist meines Erachtens nicht Gegenstand der Prüfung(41). Es besteht insoweit ein feiner, aber wesentlicher Unterschied. Meines Erachtens muss die gerichtliche Kontrolle die Feststellung ermöglichen, dass sämtliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit erfüllt sind. Das betreffende System muss gewährleisten, dass der Europäische Haftbefehl rechtmäßig ausgestellt worden ist. Es muss es daher ermöglichen, dass rechtswidrige Folgen der Anordnungsbefugnis der Exekutive beseitigt werden, indem durch die gerichtliche Vorabkontrolle verhindert wird, dass rechtswidrige Entscheidungen der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden(42).

74.      Meines Erachtens wird mit einem solchen System gewährleistet, dass die Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls, wie er durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtet worden ist, gewahrt wird, nämlich ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts(43).

75.      Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass, wenn das (im vorliegenden Fall nicht ersichtliche) Risiko bestehen sollte, dass die Staatsanwaltschaft nach der Bewilligung des Europäischen Haftbefehls Weisungen der Exekutive zu dessen Durchführung und Übermittlung an den Vollstreckungsmitgliedstaat erhält, es Sache der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats wäre, dies zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Konsequenzen daraus zu ziehen. Ein solches Risiko kann aber in jedem anderen System der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls bestehen. Im Übrigen ist die Nichtdurchführung bzw. Nichtübermittlung des Haftbefehls durch den Ausstellungsmitgliedstaat wohl kaum geeignet, die Rechte der gesuchten Person zu verletzen – worum es hier aber allein geht.

 Voraussetzungen nach dem Urteil OG und PI

76.      Aus Sicht des vorlegenden Gerichts ist fraglich, ob es sich bei den in den Rn. 74 und 75 des Urteils OG und PI genannten Voraussetzungen um kumulative oder alternative Voraussetzungen handelt.

77.      Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, dass sowohl das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil OG und PI hinsichtlich der deutschen Staatsanwaltschaften gelangt sei, als auch der Wortlaut der Rn. 74 und 75 dieses Urteils („außerdem“) dafür sprächen, dass es sich um kumulative Voraussetzungen handele. Nach Auffassung der österreichischen Regierung erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage des Verhältnisses zwischen den Rn. 74 und 75 des Urteils OG und PI. Die Frage sei irrelevant, da im vorliegenden Fall das für die Bewilligung des Haftbefehls zuständige Gericht als für dessen Ausstellung verantwortlich anzusehen sei. Die Kommission meint, es handele sich um zwei verschiedene Themenkreise, die weder in einem kumulativen noch alternativen Verhältnis zueinander stünden, sondern vielmehr jeweils nach ihren eigenen Kriterien und Anforderungen zu beurteilen seien. Es gehe um die rechtlichen Erfordernisse, die einerseits für die wirksame Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gälten, und andererseits um die Erfordernisse, welche an den Rechtsschutz gegen solchermaßen ausgestellte Europäische Haftbefehle zu stellen seien.

78.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beantwortung dieser Frage sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch dessen Kontext und das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel maßgeblich(44). Weiter ist zu beachten, dass sich der Gerichtshof, wenn er in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV im Rahmen eines bestimmten, vor einem innerstaatlichen Gericht schwebenden Rechtsstreits eine Auslegung des Vertrags gibt, darauf beschränkt, die Bedeutung der Normen des Unionsrechts aus Geist und Wortlaut des Vertrags abzuleiten, während es dem innerstaatlichen Richter vorbehalten bleibt, die in dieser Weise ausgelegten Normen auf den konkreten Fall anzuwenden(45).

79.      Danach ist es im vorliegenden Fall Sache des Gerichtshofs, Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszulegen und dem vorlegenden Gericht aufzuzeigen, worauf bei der Beantwortung der Frage, ob das betreffende nationale System den Anforderungen des Rahmenbeschlusses entspricht, abzustellen ist. Der Gerichtshof wird die Kriterien, die die Große Kammer im Urteil OG und PI herausgearbeitet hat, zu erläutern haben. Dabei geht es nicht darum, über die betreffende Vorschrift hinaus zusätzliche Anforderungen aufzustellen, sondern die Tatbestandsmerkmale des Begriffs der ausstellenden Justizbehörde selbst zu klären.

80.      Nach meiner Auffassung sind die in den Rn. 74 und 75 des Urteils OG und PI genannten Voraussetzungen beide für die Beurteilung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch das für die Bewilligung des Europäischen Haftbefehls zuständige Gericht relevant. Ich teile die Auffassung der Kommission, dass es nicht zweckmäßig ist, die Voraussetzungen als „alternativ“ oder „kumulativ“ einzustufen, da sie sich auf verschiedene Gegenstände beziehen und jeweils nach ihren eigenen Kriterien und Anforderungen zu beurteilen sind. Ich denke, dass der Gerichtshof insoweit hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung der Staatsanwaltschaft zwei erforderliche Stufen der Prüfung herausgearbeitet hat.

81.      Ein Europäischer Haftbefehl kann ohne Überprüfung der Garantien, die hinsichtlich der Unabhängigkeit der Behörde, die in der Rechtsordnung des Ausstellungsstaats befugt ist, ihn auszustellen, sowie hinsichtlich seiner Verhältnismäßigkeit bestehen, daher keine Rechtswirkungen entfalten.

 Garantien

82.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ausstellende Justizbehörde nachzuweisen hat, dass die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2002/584 im Ausstellungsmitgliedstaat erfüllt sind. Ich teile insoweit voll und ganz die Auffassung, die mein kürzlich verstorbener Kollege und Freund Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bob-Dogi geäußert hat:

„Die weitgehende Beschränkung der Gründe, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, setzt meines Erachtens voraus, dass als Gegenstück konkrete und wirksame Verfahrensgarantien für die Verteidigungsrechte im Ausstellungsmitgliedstaat des Europäischen Haftbefehls bestehen, ohne die das der Errichtung des europäischen Rechtsraums innewohnende unabdingbare Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen einer wirksamen Strafjustiz und den Erfordernissen der Wahrung der Grundrechte gestört wäre.“(46)

83.      Jedes nationale System muss deshalb Verfahrensgarantien aufweisen, die voll und ganz mit der Charta in Einklang stehen(47). Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, nach der der Europäische Haftbefehl auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht(48). Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, nach dem die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, ist eine Ausprägung dieses Grundsatzes, der, wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt(49).

84.      Was die nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erforderliche Unabhängigkeit und Verhältnismäßigkeit angeht, ist festzustellen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit Bedeutung für die Grundrechte der gesuchten Person hat(50) und dass mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit gewährleistet werden soll, dass die Justizbehörden der Mitgliedstaaten die gesuchte Person nicht wegen geringfügiger Straftaten verfolgen(51). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Frage der Kontrolle der Verhältnismäßigkeit eine der Hauptschwierigkeiten darstellt, mit denen das System des Europäischen Haftbefehls seit Beginn seiner Umsetzung konfrontiert ist. Nach dem Urteil OG und PI ist nun klar, dass die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit ein grundlegendes Erfordernis darstellt(52).

85.      Der Gerichtshof hat die Erfordernisse der Unabhängigkeit und der Verhältnismäßigkeit, die gelten, wenn ein Ausstellungsmitgliedstaat mit der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls eine Behörde betraut, die zwar Teil der Rechtspflege dieses Mitgliedstaats, aber selbst kein Gericht ist (wie im vorliegenden Fall), im Hinblick auf die Ziele und die Systematik des Rahmenbeschlusses bereits herausgearbeitet(53).

86.      Wenn der Gerichtshof präzisieren würde, worauf insoweit im Einzelnen abzustellen ist, wäre es meines Erachtens einfacher, zu entscheiden, ob eine nationale Behörde, die befugt ist, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genügt. Es ist unbedingt notwendig, Verfahrensgarantien im Stadium der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls vorzusehen.

87.      Wenn die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats zulässt, dass die Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls von einer Behörde getroffen wird, die selbst kein Gericht ist, aber verlangt, dass die Entscheidung von einem Gericht bewilligt wird, ist ganz wichtig, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist, nachzuweisen, dass sich die so geschaffene gerichtliche Kontrolle nicht in einem bloßen nihil obstat ohne echte Prüfung der ursprünglichen Entscheidung eines Organs wie etwa der Staatsanwaltschaft erschöpft.

88.      Handelt es sich bei der Justizbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, um eine Staatsanwaltschaft, die Weisungen, insbesondere der Exekutive (wie im vorliegenden Fall), unterliegt, muss die gerichtliche Bewilligung einer solchen Entscheidung erfolgen, bevor der Haftbefehl Rechtswirkungen entfaltet.

89.      Da mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht der gesuchten Person auf Freiheit verletzt werden kann, muss das nationale System der Bewilligung dieser meines Erachtens einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Gericht gewähren, um die Entscheidung gemäß Art. 47 der Charta anfechten zu können.

 Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall

90.      Welche Bedeutung hat die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache OG und PI nun für den Ausgangsrechtsstreit?

91.      Meines Erachtens unterscheidet sich das österreichische System klar vom deutschen System, das Gegenstand des Urteils OG und PI war, und zwar in wesentlichen Punkten(54).

92.      Zwar sind die Staatsanwaltschaften in der Hierarchie des österreichischen Systems der Exekutive untergeordnet. Nach der Vorlageentscheidung sind die Staatsanwaltschaften unmittelbar den Oberstaatsanwaltschaften untergeordnet und weisungsgebunden. Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur sind dem Bundesminister für Justiz untergeordnet.

93.      Wie das vorlegende Gericht selbst aufzeigt, unterscheidet sich das Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls in Österreich allerdings von dem Sachverhalt, der dem Urteil OG und PI zugrunde lag. Erstens sieht das österreichische System eine gerichtliche Bewilligung des Europäischen Haftbefehls vor (die im vorliegenden Fall auch tatsächlich erfolgt ist). Zweitens ist bei der gerichtlichen Bewilligung zu überprüfen, ob die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit beachtet worden sind (§ 5 Abs. 1 und 2 StPO). Drittens ist das Verfahren der gerichtlichen Bewilligung gesetzlich geregelt; soweit zur Entscheidung über die Bewilligung eines Haftbefehls weitere Ermittlungen erforderlich sind, kann das Gericht anordnen, dass die Kriminalpolizei diese vornimmt, oder sie von Amts wegen selbst vornehmen(55). Viertens kann gegen die Bewilligung gemäß § 87 Abs. 1 StPO eine Beschwerde bei einem Gericht eingelegt werden(56). Dies ist ein Element, das voll und ganz den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt.

94.      Weiter ist zu beachten, dass die gerichtliche Bewilligung erfolgt, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Rechtswirkungen entfaltet.

95.      Ich verstehe die Vorlageentscheidung, die schriftlichen und mündlichen Erklärungen der österreichischen Regierung sowie die Antworten der österreichischen Regierungen auf die Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung dahin, dass die nationalen Gerichte nach der österreichischen Regelung verpflichtet sind, jeden Haftbefehl, mit dem sie befasst werden, sowie die entsprechende Strafakte eingehend und streng zu überprüfen. Dabei sind die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit zu beachten.

96.      Da Grundlage für den durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geschaffenen Mechanismus ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten ist, gilt die Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat die in der Charta niedergelegten Rechte beachtet. Deshalb ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass ein Rechtssystem wie das, um das es im vorliegenden Fall geht, nach dem ein von der Staatsanwaltschaft ausgestellter Europäischer Haftbefehl vor seiner Durchführung gerichtlich bewilligt werden muss, mit der Charta und dem Rahmenbeschluss in Einklang steht. Diese Annahme könnte nur durch objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat(57) widerlegt werden, die das Gegenteil beweisen. Im vorliegenden Fall liegen solche Angaben soweit ersichtlich nicht vor.

97.      Ich komme deshalb auf der Grundlage der Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, zu dem Schluss, dass eine Regelung wie die, die in Österreich in Kraft ist, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entspricht.

98.      Das vorlegende Gericht wird demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen haben, ob das betreffende System des Ausstellungsmitgliedstaats die Verfahrensgarantien enthält, die erforderlich sind, um die Verteidigungsrechte der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl gerichtet ist, zu wahren und eine Kontrolle der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls gemäß den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu gewährleisten. In einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, muss das nationale System folgende Merkmale haben: Die Ausgangsentscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls muss Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein, bei der das betreffende Gericht die Entscheidung vor Erteilung einer Bewilligung eingehend prüft (1), die gerichtliche Kontrolle muss erfolgen, bevor der Haftbefehl Rechtswirkungen entfaltet (2), und gegen die (nach einer solchen gerichtlichen Kontrolle erfolgte) Bewilligung des Europäischen Haftbefehls muss ein Rechtsbehelf eingelegt werden können (3).

 Ergebnis

99.      Nach alledem ist die Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin (Deutschland) meines Erachtens wie folgt zu beantworten:

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zu prüfen, ob der betreffende Europäische Haftbefehl von einer Justizbehörde ausgestellt worden ist (1), ob diese in voller Unabhängigkeit gehandelt hat (2) und ob sie die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Haftbefehls geprüft hat (3).

In einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, sprechen folgende Merkmale dafür, dass das System des Ausstellungsmitgliedstaats den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt:

–        Die Ausgangsentscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ist Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle, bei der das betreffende Gericht die Entscheidung vor Erteilung einer Bewilligung eingehend prüft.

–        Die gerichtliche Kontrolle erfolgt, bevor der Haftbefehl Rechtswirkungen entfaltet.

–        Gegen die (nach einer solchen gerichtlichen Kontrolle erfolgte) Bewilligung des Europäischen Haftbefehls kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Urteil vom 27. Mai 2019 (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, im Folgenden: Urteil OG und PI).


3      Beschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).


4      Dieselbe rechtliche Problematik betreffen drei Vorabentscheidungsersuchen (C‑625/199 PPU, C‑626/19 PPU und C‑627/199 PPU), die am 22. August 2019 von ein und demselben Gericht (Rechtbank Amsterdam, Gericht Amsterdam, Niederlande) eingereicht wurden.


5      Vgl. Art. 2 Abs. 2, 18. Gedankenstrich.


6      Vgl. Nr. 93 der vorliegenden Schlussanträge.


7      Vgl. Nrn. 9 und 10 der vorliegenden Schlussanträge.


8      Siehe oben, Fn. 2.


9      In der Vorlageentscheidung ist in Rn. 22 von einer Erklärung der österreichischen Regierung die Rede. Es dürfte sich dabei um die Erklärung handeln, die in dem Dokument ST 9974 2019 des Rates vom 12. Juni 2019 „Judgments of the CJEU of 27 May 2019 in joined cases C‑508/18 and C‑82/19 PPU and in case C‑509/18 – public prosecutors offices acting as judicial authorities – Exchange of views on the follow-up – Paper by the Presidency“ (S. 13) angesprochen wird.


10      Vgl. Nrn. 11 bis 15 der vorliegenden Schlussanträge.


11      Vgl. Nrn. 76 bis 81 der vorliegenden Schlussanträge.


12      Urteil vom 30. Mai 2013, F (C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 31).


13      Vgl. Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C‑492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14      Vgl. Nrn. 24 und 25 der vorliegenden Schlussanträge.


15       Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 37).


16      Vgl. Art. 2 Abs. 2, 18. Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2002/584. Nach der Vorlageentscheidung soll die gesuchte Person nämlich zusammen mit einem Mittäter zumindest einen versuchten Diebstahl begangen haben, bei dem zur Einschüchterung eines Dritten ein Messer eingesetzt worden sei (vgl. Nrn. 4 und 17 der vorliegenden Schlussanträge).


17      Urteil OG und PI (Rn. 85 bis 87).


18      Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35) und Kovalkovas (C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36).


19      Vgl. Nrn. 76 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


20      Vgl. Rn. 67 des Urteils OG und PI.


21      Vgl. Urteil vom 10. November 2016, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47.


22      Vgl. Rn. 71 des Urteils OG und PI.


23      Urteil vom 27. Mai 2019 (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C‑509/18, EU:C:2019:457).


24      Ebd., Rn. 55 und 56. Der Gerichtshof hat sich aber nicht zu der Frage geäußert, ob die Entscheidungen des litauischen Generalstaatsanwalts über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein können, der den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz voll und ganz genügt. Der Gerichtshof hat dem vorlegenden Gericht anheimgestellt, dies zu prüfen.


25      Nach Auffassung der Kommission muss das Gericht überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls erfüllt sind und ob dieser verhältnismäßig ist.


26      Im Sinne der Urteile vom 10. November 2016, Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 33 und 35) und Kovalkovas (C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 34 und 36); Urteil OG und PI (Rn. 50).


27      Urteil OG und PI (Rn. 60).


28      Vgl. Nrn. 67 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


29      Urteil vom 10. November 2016, Özçelik (C‑453/16 PPU, EU:C:2016:860).


30      Vgl. Urteil OG und PI (Rn. 50), in dem die Rede ist von „Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören“. Vgl. ebenfalls Urteil vom 10. November 2016, Özçelik (C‑453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 32).


31      Von der österreichischen Regierung bei ihren mündlichen Ausführungen verwendeter Ausdruck.


32      Was ebenfalls in der mündlichen Verhandlung von der österreichischen Regierung bestätigt worden ist. Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen und kann am besten beurteilen, ob die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls geboten ist.


33      Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese Unterrichtung insbesondere auf die in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge angesprochene Reform zurückgeht, bei der die Befugnisse des Ermittlungsrichters auf die Staatsanwaltschaft übertragen wurden. Vgl. auch „Statement by the Republic of Austria pursuant to Article 6 of Council Framework Decision 2002/584/JHA of 13 June 2002 on the European arrest warrant and the surrender procedures between Member States, Annex to Council of the European Union, Council Framework Decision 2002/584/JHA on the European arrest warrant and the surrender procedures between Member States – Statement by the Republic of Austria on a change in the competent Authorities, Brussels, 5711/08, 28 January 2008“.


34      Vgl. Rn. 67 des Urteils OG und PI. Vgl. ebenfalls Nr. 42 und Fn. 21 der vorliegenden Schlussanträge.


35      Urteil OG und PI (Rn. 72 und 73).


36      Urteil OG und PI (Rn. 74 und 75).


37      Vgl. Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.


38      Vgl. Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.


39      Vgl. Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.


40      Vgl. Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.


41      Als Beispiel hat der Gerichtshof Einzelweisungen seitens der Exekutive genannt (vgl. Urteil OG und PI, Rn. 74).


42      Vgl. Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.


43      Vgl. zehnter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584.


44      Urteil OG und PI (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Vgl. mutatis mutandis Urteil vom 27. März 1963, Da Costa u. a. (28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, S. 76).


46      C‑241/15, EU:C:2016:131, Nr. 55.


47      Vgl. insbesondere Art. 6 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) der Charta.


48      Urteil OG und PI (Rn. 43 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


49      Vgl. Urteil vom 10. November 2016, Özçelik (C‑453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).


50      Vgl. zwölfter Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584.


51      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:131, Nrn. 77 bis 83).


52      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Radu (C‑396/11, EU:C:2012:648, Nr. 60).


53      Vgl. achter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas (C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 47), und Urteil OG und PI (Rn. 71).


54      Vgl. Nrn. 58 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


55      Vgl. Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge.


56      Vgl. Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.


57      Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).