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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2020 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-295/18, Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-107/20 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Tsaousi, A. Vasilopoulou und E. Krompa)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben, das angefochtene Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-295/18, mit dem die Klage der Hellenischen Republik vom 7. Mai 2018 gegen den Durchführungsbeschluss 2018/304/EU der Kommission vom 27. Februar 2018 abgewiesen worden ist, aufzuheben, der vorgenannten Klage stattzugeben und den Beschluss der Kommission in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik in Höhe eines (Brutto-) Gesamtbetrags von 17 869 131,75 Euro (finanzielle Auswirkungen in Höhe von 14 857 076,98 Euro), die im Rahmen des ELER hinsichtlich der Maßnahmen 125Α, 321 und 322 (Bruttobetrag von 15 631 043,52 Euro und finanzielle Auswirkungen in Höhe von 12 618 988,75 Euro) und 123Α (Betrag von 2 238 088,23 Euro) getätigt und gemeldet wurden, und in Höhe eines Betrags von 588 103,59 Euro, die im Rahmen des EGFL infolge einer Prüfung von Maßnahmen in den Haushaltsjahren 2011-2014 getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sechs Gründe geltend. Die ersten fünf Rechtsmittelgründe betreffen die Zurückweisung der Gründe für die Nichtigerklärung der Berichtigungen der ELER-Ausgaben.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, eine Verfälschung des Inhalts der Klage und von deren Anlage A23 sowie eine unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils geltend gemacht.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei wegen eines Begründungsmangels, fehlerhafter Auslegung und Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem und Unterlassens einer Entscheidung durch das Gericht unter Verstoß gegen Art. 76 der Verfahrensordnung über die Rügen der Hellenischen Republik betreffend einen Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, einer guten Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit aufzuheben.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil enthalte eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 71 Abs. 2 und 3 sowie Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 und Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, und die Zurückweisung des dritten Klagegrundes sei unzureichend und fehlerhaft begründet.

Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 296 AEUV in Verbindung mit den Art. 36 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie eine unzureichende, fehlerhafte und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils betreffend die Zurückweisung der Rüge eines Verstoßes der Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe es unter Verstoß gegen Art. 76 der Verfahrensordnung unterlassen, über die Rügen der Hellenischen Republik betreffend einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung einer finanziellen Berichtigung bezüglich der Maßnahmen 321, 322 und 123Α zu entscheiden.

Der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung des Begründungserfordernisses nach Art. 296 AEUV geltend gemacht wird, bezieht sich auf die Zurückweisung der Gründe für die Nichtigerklärung der Berichtigung der EGFL-Ausgaben.

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