Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16, Italien u. a./Kommission

(Rechtssache C-425/19 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Stancanelli, L. Flynn, A. Bouchagiar, D. Recchia)

Andere Parteien des Verfahrens: Italienische Republik, Banca Popolare di Bari Società Cooperativa per Azioni, Fondo interbancario di tutela dei depositi, Banca d’Italia

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen

T-98/16, Italienische Republik gegen Europäische Kommission,

T-196/16, Banca Popolare di Bari S.C.p.A. gegen Europäische Kommission,

T-198/16, Fondo interbancario di tutela dei depositi gegen Europäische Kommission,

aufzuheben;

die Klagen abzuweisen, soweit mit ihnen beanstandet wird, dass in dem streitigen Beschluss dargetan wird, dass die Voraussetzungen der Zurechenbarkeit der geprüften Maßnahmen an den Staat und die Voraussetzungen ihrer Finanzierung durch staatliche Mittel vorliegen;

die Sache zur Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, weil „die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die italienischen Behörden an der Annahme der fraglichen Maßnahme beteiligt waren, und folglich auch nicht, dass diese Maßnahme dem Staat im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuzurechnen ist“, und „in dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend dargetan [hat], dass die fraglichen Mittel der Kontrolle der italienischen Behörden unterlagen und somit zu deren Verfügung standen“.

Nach Ansicht der Kommission beruht das angefochtene Urteil auf fehlerhaften rechtlichen Erwägungen und einer Verfälschung des Sachverhalts, die die Urteilsfeststellungen und den Urteilstenor unrettbar beeinträchtigen. Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:

(    Erstens rügt sie, das Gericht habe aus zwei Gründen gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen:

Das Gericht habe bei der Beweislast der Kommission für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechenbarkeit und staatlicher Mittel einen Fehler begangen, indem es verlangt habe, dass die Kommission allein aus dem Grund, dass es sich bei der die Beihilfe gewährenden Einrichtung um eine private Einrichtung handele, positiv dartun müsse, dass die Behörden in allen Phasen des Vorgangs, der zur Annahme der geprüften Maßnahmen geführt habe, auf diese Einrichtung einen beherrschenden Einfluss ausgeübt hätten.

Das Gericht habe bei der Beweislast der Kommission für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechenbarkeit und staatlicher Mittel einen Fehler begangen, indem es die von der Kommission im streitigen Beschluss angeführten Indizien isoliert – ohne sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten und losgelöst von dem größeren Kontext, in dem sie stünden – geprüft und gewürdigt habe.

(    Zweitens seien die Feststellungen des Gerichts ferner mit schweren materiellen Fehlern in Bezug auf den Sachverhalt und die Auslegung des maßgeblichen italienischen Rechts behaftet, die sich offenkundig aus den einschlägigen Akten ergäben.

____________