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Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-229/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. Juni 2019

(Rechtssache C-475/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, Bevollmächtigter, M. Kottmann, M. Winkelmüller, F. van Schewick, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Finnland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-229/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, aufzuheben;

den Beschluss (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett — Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 für nichtig zu erklären;

den Beschluss (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden — Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung — Anforderungen“ im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates2 für nichtig zu erklären;

die Mitteilungen der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 10. März 2017, vom 11. August 2017, vom 15. Dezember 2017 und vom 9. März 20183 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 beziehen;

jeweils hilfsweise zu 2., 3. und 4., die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende drei Rechtsmittelgründe:

Erstens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 263 Abs. 1 AEUV, indem es die Anträge der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilungen als unzulässig abweist. Das Gericht habe verkannt, dass die angefochtenen Mitteilungen dazu bestimmt seien, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die nicht identisch mit den Rechtswirkungen der angefochtenen Beschlüsse seien.

Zweitens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 305/2011. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen sowohl ermächtigt als auch verpflichtet gewesen sei, eine der von der Bundesrepublik Deutschland angeregten Maßnahmen zu treffen.

Drittens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdeten.

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1 ABl. 2017, L 21, S. 113.

2 ABl. 2017, L 22, S. 62.

3 ABl. 2017, C 76, S. 32; ABl. 2017, C 267, S. 16; ABl. 2017, C 435, S. 41; ABl. 2018, C 92, S. 139.