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Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 14. Juni 2019 – AB Östgötatrafiken/Patent- och registreringsverket

(Rechtssache C-456/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: AB Östgötatrafiken

Rechtsmittelgegner: Patent- och registreringsverket

Vorlagefragen

Die Fragen betreffen die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken1 . Sie lauten wie folgt:

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie dahin auszulegen, dass bei der Anmeldung einer Marke für Dienstleistungen, bei der das Zeichen an einer bestimmten Stelle angebracht wird und den größten Teil des zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Gegenstands ausmacht, zu beurteilen ist, inwieweit die Marke vom Erscheinungsbild dieses Gegenstands unabhängig ist?

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist es für die Unterscheidungskraft dieser Marke erforderlich, dass diese erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht?

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1 ABl. 2015, L 336, S. 1.