Language of document : ECLI:EU:C:2020:761


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 30. September 2020 – Giorgio Armani/EUIPO

(Rechtssache C240/20 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, mit dem nicht nachgewiesen wird, dass eine Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam wäre – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 13)

2.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels – Formerfordernisse – Tragweite

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 14-16)

3.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a und 170b)

(vgl. Rn. 19-22)

4.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 23)

5.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Frage, die vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 24)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die Giorgio Armani SpA trägt ihre eigenen Kosten.