Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil nº 2 de Madrid (Spanien), eingereicht am 22. Januar 2020 – RH/AB Volvo u. a.
(Rechtssache C-30/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil nº 2 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RH
Beklagte: AB Volvo, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, Volvo Lastvagnar AB und Volvo Group España S.A.
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann: „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, dahin auszulegen, dass er ausschließlich die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bestimmt, in dem sich dieser Ort befindet, so dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gericht dieses Mitgliedstaats auf die nationalen Zuständigkeitsvorschriften verwiesen wird, oder ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass es sich dabei um eine gemischte Norm handelt, die sowohl die internationale als auch die nationale örtliche Zuständigkeit unmittelbar festlegt, ohne dass auf die nationalen Regelungen zurückgegriffen werden muss?
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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.