Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Januar 2019 – Strafverfahren gegen RH

(Rechtssache C-8/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

RH

Vorlagefragen

1.    Steht es im Einklang mit Art. 267 AEUV und Art. 47 Abs 2 der Grundrechtecharta, eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 487 Abs. 2 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, obwohl es ein Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtmäßigkeit einer Untersuchungshaft in einem Strafverfahren eingereicht hat, direkt über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden hat, statt die Antwort des Gerichtshofs abzuwarten?

Falls die erste Frage verneint wird:

2.1.    Hat das nationale Gericht sein nationales Recht aufgrund des letzten Satzes des 16. Erwägungsgrundes des Richtlinie 343/20161 so auszulegen, dass es, bevor es die Verlängerung der Untersuchungshaft anordnet, „zunächst prüfen [muss], ob das … belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen“?

2.2.    Wenn die Verteidigung begründet und ernsthaft bestreitet, dass das „belastende Beweismaterial … ausreicht“, hat das nationale Gericht darauf wegen des in Art. 47 Abs. 1 der Charta aufgestellten Erfordernisses der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Haftverlängerung einzugehen?

2.3.    Verstößt es gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie in der Auslegung im Urteil Milev (C-310/18), wenn das nationale Gericht die Verlängerung der Untersuchungshaft im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR erstens zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK begründet, indem es das Vorliegen von Beweisen feststellt, die die Anschuldigung stützen und ihrer Natur nach „einen neutralen und objektiven Beobachter überzeugen können, dass die betreffende Person die Tat begangen haben kann“, und zweitens zu Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem es sich effektiv und tatsächlich zu den Einwänden der Verteidigung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft äußert?

____________

1 Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).