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Klage, eingereicht am 26. Januar 2007 - Suvikas / Rat

(Rechtssache F-6/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Risto Suvikas (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des beratenden Auswahlausschusses, ihn nicht in die Liste der im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung B/024 des Rates in die engere Wahl kommenden Bewerber aufzunehmen, aufzuheben;

diese Liste und die Entscheidungen der Kommission, die in diese Liste aufgenommenen Bewerber auf die zu besetzenden Stellen einzustellen und ihn nicht einzustellen, aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, ihm als Ersatz für seinen Laufbahnschaden sechs Jahre lang den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er eingestellt worden wäre, und der anderweitig erhaltenen Vergütung sowie 25 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Rat veröffentlichte am 14. Oktober 2005 eine Ausschreibung von 8 Stellen für Bedienstete auf Zeit, die die Aufgaben eines "Duty Officer" wahrnehmen sollten. Der Kläger, der diese Aufgaben bereits als abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) wahrgenommen hatte, reichte eine Bewerbung ein. Am 20. Februar 2006 wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht in die Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber aufgenommen worden sei.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügt er einen Verstoß gegen Nr. 4 der Stellenausschreibung sowie die Grundsätze der Objektivität, Transparenz und der Gleichbehandlung. Insbesondere seien externe Bewerber vom beratenden Auswahlausschuss auf der Grundlagen von Gesprächen und der Prüfung ihres Befähigungsnachweise beurteilt worden, wohingegen Bewerber, die die Aufgaben eines "Duty Officers" bereits als ANS wahrgenommen hätten, auf der Grundlage von Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten über die Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben erfüllt hätten, beurteilt worden seien. Der Rat habe nicht dargetan, dass dieser als Mangel anzusehende Umstand keine Auswirkungen auf das Auswahlergebnis gehabt habe.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht der Kläger eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend, da die internen Bewerber, die nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren beurteilt worden seien, die Stellungnahme ihrer Vorgesetzten vorab hätten erhalten müssen, um sich dagegen verteidigen zu können.

Der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 9 und Art. 12 Abs.1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) sowie gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Gleichbehandlung gerügt wird, gliedert sich in drei Teile.

Im ersten Teil macht der Kläger geltend, dass sich einige Mitglieder des Auswahlausschusses in einem Interessenkonflikt gegenüber einigen Bewerbern befunden hätten und infolgedessen einige Bewerber außerhalb der in der Stellenausschreibung für die Auswahl vorgesehenen Verfahrensschritte beurteilt worden seien.

Im zweiten Teil trägt der Kläger vor, dass der Ausschuss die Befähigungsnachweise der Bewerber beurteilt habe, ohne das Niveau, die Dauer und die Besonderheiten ihrer Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen.

Im dritten Teil macht der Kläger geltend, dass das Verfahren auch dann mangelhaft bliebe, wenn die Beurteilung der internen Bewerber auf der Grundlage der Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten als grundsätzlich zulässig angesehen würde, da diese Stellungnahmen - insbesondere wegen des vorerwähnten Interessenkonflikts - bei der Aufstellung der Liste der erfolgreichen Bewerber nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien.

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