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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. November 2019 – TC, UB/Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA

(Rechtssache C-824/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: TC, UB

Kassationsbeschwerdegegner: Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA

Vorlagefragen

Führt die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und von Art. [2] Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 zu dem Schluss, dass es zulässig ist, dass eine Person ohne Sehvermögen als Schöffe tätig sein und an Strafverfahren teilnehmen kann oder:

Ist die konkrete Behinderung der dauerhaft erblindeten Person ein Merkmal, das eine wesentliche und entscheidende Anforderung an die Tätigkeit des Schöffen darstellt, deren Vorliegen eine Ungleichbehandlung rechtfertigt und keine Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Behinderung“ begründet?

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1 ABl. 2000, L 303, S. 16.