Language of document : ECLI:EU:F:2011:65

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

25. Mai 2011

Rechtssache F-93/10

AL

gegen

Europäisches Parlament

„Gütliche Beilegung – Streichung“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern, und Ersatz des Schadens, den der Kläger seiner Ansicht nach erlitten hat

Entscheidung: Die Rechtssache F‑93/10, AL/Parlament, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Parteien tragen die Kosten nach Maßgabe der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69)