BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
25. Mai 2011
Rechtssache F-93/10
AL
gegen
Europäisches Parlament
„Gütliche Beilegung – Streichung“
Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern, und Ersatz des Schadens, den der Kläger seiner Ansicht nach erlitten hat
Entscheidung: Die Rechtssache F‑93/10, AL/Parlament, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Parteien tragen die Kosten nach Maßgabe der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.
Leitsätze
Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register
(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69)