Language of document : ECLI:EU:F:2007:146

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

19. Juli 2007

Rechtssache F-98/06

Risto Lohiniva

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Gütliche Beilegung auf Anregung des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 30. Mai 2006, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission zurückgewiesen wurde, ihm die Berechtigung zu verweigern, nach dem Ende einer Dienstzeit in Finnland ab seiner dienstlichen Wiederverwendung in Brüssel weiterhin gemäß Art. 17 des Anhangs XIII des Statuts 35 % seiner monatlichen Nettodienstbezüge nach Finnland zu überweisen

Entscheidung: Die Rechtssache F-98/06, Lohiniva/Kommission, ist im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission zahlt an den Kläger zur endgültigen Beilegung der Rechtssache, einschließlich der von ihm aufgewendeten Kosten, 5 000 Euro. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 87 § 5 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1; Entscheidung 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)