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Klage, eingereicht am 31. Oktober 2006 - Molina Solano / Europol

(Rechtssache F-124/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Beatriz Molina Solano (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. C. Coppens)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung von Europol vom 1. August 2006 über ihre Beschwerde und die ursprüngliche Entscheidung von Europol vom 27. Januar 2006 aufzuheben;

Europol zu verurteilen, der Klägerin zum 1. Januar 2005 eine höhere Einstufung zu gewähren;

Europol die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Auf eine Beschwerde hin gewährte Europol der Klägerin zum 1. Juli 2005 eine höhere Einstufung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Statuts seiner Bediensteten. Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, ihr diese Einstufung zum 1. Januar 2005 zu gewähren. Sie stützt ihre Anträge darauf, dass ihre Beurteilung ihr nach der Einstufungspolitik, die Europol im maßgeblichen Zeitraum verfolgt habe, einen Anspruch auf Höhereinstufung zum 1. Januar 2005 gegeben habe. Weil Europol ihr diesen Vorteil anders als anderen Bediensteten mit vergleichbaren Beurteilungen nicht gewährt habe, habe es den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Darüber hinaus habe es den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Unparteilichkeit und das Willkürverbot verletzt.

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