Language of document : ECLI:EU:C:2018:411

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. Juni 2018(*)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Unzureichende Begründung eines Rechtsmittelurteils des Gerichtshofs – Verfälschung des Gegenstands eines Schadensersatzantrags“

In der Rechtssache C‑463/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Juli 2017,

Ori Martin SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: G. Belotti, avvocato,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Gerichtshof der Europäischen Union, vertreten durch J. Inghelram und A. M. Almendros Manzano als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby und M. Vilaras,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ori Martin SA die Abänderung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juni 2017, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (T‑797/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:396), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Verstoß des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) entstanden sein soll, abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Mit Klageschrift, die am 14. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ori Martin Klage gegen den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K(2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, mit dem die Kommission u. a. gegen die Siderurgica Latina Martin SpA (im Folgenden: SLM) eine Geldbuße in Höhe von 15,96 Mio. Euro – davon 14 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit Ori Martin – verhängt hatte.

3        In dieser Klageschrift, mit der das Verfahren T‑419/10 eingeleitet wurde, beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit dieser vorsah, dass sie für die von SLM begangenen Taten gesamtschuldnerisch haftet, und die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße, die mit diesem Beschluss gegen sie verhängt worden war.

4        Mit Urteil vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission (T‑389/10 und T‑419/10, EU:T:2015:513), setzte das Gericht u. a. die gegen die Rechtsmittelführerin und SLM gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße auf 13,3 Mio. Euro herab und wies die Klage im Übrigen ab.

5        Mit am 18. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Rechtsmittelschrift, mit der das Verfahren C‑490/15 P eingeleitet wurde, legte die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

6        Dieses Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), zurückgewiesen.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

7        Mit Klageschrift, die am 15. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ori Martin gegen den Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), entstanden sein soll.

8        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht diese Klage gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehle.

9        Zum einen hat das Gericht in den Rn. 6 und 7 dieses Beschlusses ausgeführt, dass sich der Antrag der Rechtsmittelführerin von denen unterscheide, die gestellt werden könnten, um Ersatz des Schadens zu erlangen, der wegen einer überlangen Dauer des Verfahrens vor den Unionsgerichten entstanden sein soll, und die keine Beurteilung der Stichhaltigkeit der Ausführungen des Gerichtshofs oder des Gerichts in ihren Urteilen oder Beschlüssen umfassten. Der Antrag der Rechtsmittelführerin ziele nämlich darauf ab, die im Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass die Rechtsmittelführerin einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen.

10      Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 8 bis 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichtshofs, mit dem dieser über ein Rechtsmittel entscheide, nur die Anträge und Rechtsbehelfe gestellt bzw. eingelegt werden könnten, die in den Art. 154, 155 und 157 bis 159 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, auf die deren Art. 190 Abs. 1 verweise, genannt seien. Diese Anträge und Rechtsbehelfe müssten zudem beim Gerichtshof selbst gestellt bzw. eingelegt werden. Die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage entspreche jedoch weder einem Antrag auf Berichtigung eines sachlichen Fehlers noch einem Antrag auf Berichtigung des Unterlassens einer Entscheidung, einem Drittwiderspruch oder einem Wiederaufnahmeantrag, die in den Art. 154, 155 und 157 bis 159 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannt seien.

 Anträge der Parteien

11      Ori Martin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss abzuändern;

–        die Verletzung von Art. 47 der Charta durch den Gerichtshof der Europäischen Union festzustellen und folglich

–        die Union zu verurteilen, den entstandenen Schaden zu ersetzen, der auf 13,3 Mio. Euro beziffert wird, oder einen anderen Betrag zu zahlen, den der Gerichtshof für angemessen hält.

12      Der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

13      Ori Martin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen erstens eine Verfälschung der Klageschrift und zweitens ein Rechtsfehler gerügt wird.

 Vorbringen der Parteien

14      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Gegenstand ihres Schadensersatzantrags verfälscht, indem es in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, sie beabsichtige mit ihrer Klage, die im Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen. Aus der Klageschrift gehe nämlich eindeutig hervor, dass dieser Antrag auf Ersatz des Schadens gerichtet gewesen sei, der nicht durch die fehlende Stichhaltigkeit dieses Urteils in diesem Punkt, sondern durch einen Begründungsmangel entstanden sei, der darin liege, dass der Rechtsmittelgegner nicht präzisiert habe, welche Gründe es rechtfertigten, diese Vermutung trotz der vorgetragenen Gesichtspunkte nicht als widerlegt anzusehen.

15      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 8 bis 10 des angefochtenen Beschlusses die Fälle einer Unregelmäßigkeit eines vom Unionsrichter erlassenen Urteils, die ein Recht auf Entschädigung auf der Grundlage von Art. 47 der Charta eröffnen könnten, zu Unrecht auf die Fälle einer überlangen Verfahrensdauer beschränkt habe.

16      Zum ersten Rechtsmittelgrund macht der Gerichtshof der Europäischen Union geltend, dass, soweit die Rechtsmittelführerin mit ihrer Klage versucht habe, eine – ihrer Ansicht nach fehlende – Begründung zu erlangen, das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass mit dieser Klage der Inhalt des Urteils in Frage gestellt werden solle.

17      Der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, die beiden Rechtsmittelgründe und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

18      Zum ersten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass der Unionsrichter verpflichtet ist, die verschiedenen Anträge und Klagegründe des Klägers so zu prüfen, wie sie in dessen Schriftsätzen formuliert sind, ohne dabei ihren Gegenstand und ihre Substanz zu verändern, da er andernfalls sein Richteramt verkennen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, EU:C:1994:273, Rn. 20).

19      Im vorliegenden Fall wurde in den Rn. 2, 6 und 7 der Klageschrift vorgetragen, dass die geltend gemachte Unregelmäßigkeit daher rühre, dass die Rechtsmittelführerin nicht in die Lage versetzt worden sei, nachzuvollziehen, aus welchen Gründen gegen sie eine Sanktion verhängt worden sei. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, eine erneute Bestrafung zu vermeiden.

20      In Rn. 22 der Klageschrift wurde weiter ausgeführt, dass „der [Rechtsmittelgegner] dadurch, dass er in den Rn. 53 bis 72 seines Urteils vom 14. September 2016[, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678),] nicht die Gründe genannt hat, die die Zurückweisung der von der Klägerin beigebrachten sachlichen Klarstellungen … rechtfertigen, gegen Art. 47 der Charta verstoßen hat, da er [ihr] kein faires Verfahren ermöglicht hat, demzufolge eine Person, die verurteilt oder mit einer Sanktion belegt wurde, wissen muss, welche tatsächlichen Gründe dem zugrunde liegen und was ihr konkret vorgeworfen wird“.

21      In den Rn. 25 bis 28 der Klageschrift wurde zu der Vorschrift, deren Verkennung im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Entschädigung eröffnen soll, zum einen ausgeführt, dass „vernünftige Gründe für die Annahme sprechen, dass immer dann ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta vorliegt, wenn ein Gericht eine Maßnahme ergreift, die es einer Person nicht erlaubt, eindeutig und objektiv nachzuvollziehen, aus welchen Gründen eine Sanktion gegen sie verhängt wurde und was ihr konkret vorgeworfen wird“, und zum anderen, dass „die Pflicht der Justizorgane, das Recht auf ein faires Verfahren sicherzustellen, verlangt, dass gemäß dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege in Urteilen stets die konkreten Gründe, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, und zuvor der genaue Tatvorwurf genannt werden müssen“.

22      In den Rn. 30 bis 43 der Klageschrift wurde wiederholt, dass sich im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens daraus ergebe, dass „die vom [Rechtsmittelgegner] im angefochtenen Urteil gegebene Erklärung [sie] daran hindert, nachzuvollziehen, warum sie für den von SLM begangenen Fehler haftbar gemacht wurde, und sie daran hindert, nachzuvollziehen, warum ihre Besonderheiten – auf die sie doch besonders hingewiesen hatte – nicht als geeignet angesehen wurden, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf SLM zu widerlegen“.

23      Das Gericht hat jedoch in Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer Klage versuche, die im Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), enthaltenen Ausführungen zur Geltung der Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe, in Frage zu stellen, obwohl, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, mit der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Unregelmäßigkeit ein Begründungsmangel und damit ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gerügt wurde, so dass das Gericht den Gegenstand des Schadensersatzantrags, den die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellt hat, verfälscht und daher nicht ordnungsgemäß über diesen Antrag entschieden hat.

24      Gleichwohl ist nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C‑121/12 P, EU:C:2013:639, Rn. 35).

25      Die im ersten Rechtszug geltend gemachte Unregelmäßigkeit ist nicht nachgewiesen.

26      Es ist nämlich festzustellen, dass zum einen die Begründungspflicht nicht verlangt, dass der Unionsrichter bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, und dass die Begründung daher implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen er ihrer Argumentation nicht gefolgt ist (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 48). Zum anderen ist nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 59 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt.

27      Um es der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen der Rechtsmittelgegner der Auffassung war, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es trotz der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Gesichtspunkte die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf SLM nicht als widerlegt ansah und so seiner Begründungspflicht nicht nachkam, war es deshalb in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), ergangen ist, ausreichend, dass der Rechtsmittelgegner auf den Rechtsgrundsatz hinwies, auf dessen Grundlage er der Ansicht war, dass das Gericht davon habe ausgehen dürfen, dass die vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet gewesen seien, diese Vermutung zu widerlegen.

28      Der Rechtsmittelgegner ist dieser Pflicht jedoch hinreichend nachgekommen. In Rn. 60 seines Urteils vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), hat der Gerichtshof nämlich zum einen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine Tochtergesellschaft ihr Verhalten auf dem Markt selbst bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte und damit die wirtschaftliche Realität zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren können, und dass zum anderen die Kommission berechtigt ist, Geldbußen gegen eine Muttergesellschaft zu verhängen, wenn diese und ihre Tochtergesellschaft Teil eines Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV sind, ohne dass ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis oder gar eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung erforderlich wäre.

29      Daraus folgt, dass die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug geltend gemachte Unregelmäßigkeit, wie sie in der Klageschrift dargelegt war, nicht nachgewiesen war und folglich der Tenor des angefochtenen Beschlusses, wie er in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben ist, als gerechtfertigt anzusehen ist.

30      Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

31      Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass mit ihm geltend gemacht wird, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die einzigen Unregelmäßigkeiten eines vom Unionsrichter erlassenen Urteils, die einen Anspruch auf Entschädigung eröffnen könnten, diejenigen seien, die eine überlange Verfahrensdauer beträfen.

32      In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen im Rahmen eines Rechtsmittels, die sich gegen Entscheidungsgründe richten, die nicht den Tenor des Urteils oder des Beschlusses tragen, unbeachtlich sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Februar 2003, Marcuccio/Kommission, C‑399/02 P[R], EU:C:2003:90, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Da die Unregelmäßigkeit, mit der das Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission (C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678), behaftet sein soll, aber nicht nachgewiesen ist, bestand für das Gericht keine Notwendigkeit, sich zu den etwaigen Folgen von Unregelmäßigkeiten eines Urteils des Gerichtshofs zur Haftung der Union zu äußern.

34      Da die in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen somit nicht den Tenor des angefochtenen Beschlusses tragen, ist festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund ins Leere geht und daher zurückzuweisen ist.

35      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

36      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

37      Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des Rechtsmittelgegners ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rechtsmittelgegners aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Ori Martin SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.