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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 16. Dezember 2019 – LH/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-921/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LH

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Ist es mit Art. 40 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie2 sowie den Art. 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, wenn die Asylbehörde eines Mitgliedstaats vorsieht, dass es sich bei Originaldokumenten nie um neue Elemente oder Erkenntnisse handeln kann, sofern die Echtheit dieser Dokumente nicht feststellbar ist? Sofern die Vereinbarkeit nicht gegeben ist: Macht es in diesem Fall noch einen Unterschied, wenn der Antragsteller im Rahmen eines Folgeantrags Kopien von Dokumenten oder Dokumente einreicht, die aus einer nicht objektiv überprüfbaren Quelle stammen?

Ist Art. 40 der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie dahin auszulegen, dass es der Asylbehörde eines Mitgliedstaats gestattet ist, bei der Prüfung von Dokumenten und der Zuerkennung von Beweiswert an diese danach zu unterscheiden, ob die Dokumente im Rahmen eines Erstantrags oder eines Folgeantrags vorgelegt werden? Ist es einem Mitgliedstaat gestattet, bei der Vorlage von Dokumenten im Rahmen eines Folgeantrags der Pflicht zur Zusammenarbeit nicht weiter nachzukommen, wenn die Echtheit dieser Dokumente nicht feststellbar ist?

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1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).