Language of document : ECLI:EU:F:2009:75

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

2. Juli 2009

Rechtssache F-19/08

Kelly-Marie Bennett u. a.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf unbestimmte Dauer mit Auflösungsklausel – Allgemeine Auswahlverfahren – Zulässigkeit – Beschwerende Maßnahme – Art. 8 und 47 der BSB – Begründungspflicht – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Berechtigtes Vertrauen – Diskriminierungsverbot – Anforderungen an die Sprachkenntnisse –Ermessensmissbrauch – Grundsatz von Treu und Glauben“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Frau Bennett und elf weitere Bedienstete auf Zeit des HABM die Aufhebung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens OHIM/AD/02/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve für eine Stelle der Funktionsgruppe Administration (Besoldungsgruppe AD 6) im Bereich des gewerblichen Eigentums, was drei Kläger betrifft, und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens OHIM/AST/02/07 zur Aufstellung einer Reserveliste für die Besetzung von vier Stellen der Funktionsgruppe Assistenz (Besoldungsgruppe AST 3) im selben Bereich, was die übrigen Kläger betrifft (ABl. 2007, C 300 A, S. 17 und 50, Berichtigungen der Bekanntmachungen im ABl. 2008, C 67 A, S. 2 und 4), sowie Ersatz ihres immateriellen Schadens, der mit 25 000 Euro je Kläger veranschlagt wird, beantragen

Entscheidung: Das HABM wird verurteilt, an jeden der Kläger Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Kläger. Die Kläger tragen drei Viertel ihrer Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Klage gegen die Nichtzulassung zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens – Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geltend zu machen

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Zeitbedienstetenvertrag

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

3.      Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 27 Abs. 1)

4.      Beamte – Einstellung – Verfahren – Auswahl – Ermessen der Anstellungsbehörde

(Beamtenstatut, Art. 27 und 29 Abs. 1)

5.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Unbefristete Verträge, die eine Auflösungsklausel nur für den Fall der Nichtaufnahme in eine Reserveliste enthalten, die nach Abschluss eines allgemeinen Auswahlverfahrens erstellt wird – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, die eine Zahl von zu besetzenden Stellen vorsieht, die deutlich niedriger ist als die Zahl dieser Verträge

6.      Beamte – Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Gleichbehandlung

7.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Grundsatz von Treu und Glauben

8.      Beamte – Klage – Verfahrensrechtlicher Rahmen – Geltendmachung der Haftung der Verwaltung wegen eines Amtsfehlers

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1)

1.      Sowohl die vorherige Verwaltungsbeschwerde als auch die Klage müssen sich nach Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts gegen eine beschwerende Maßnahme richten, die verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern.

Was die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren betrifft, kann ein Kläger in Anbetracht der besonderen Natur des Einstellungsverfahrens als eines komplexen Verwaltungsvorgangs, der aus einer Folge eng miteinander verbundener Entscheidungen besteht, Rechtsverstöße, die im Verlauf eines Auswahlverfahrens eingetreten sind, einschließlich solcher, die auf den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, anlässlich einer Klage gegen eine spätere Einzelfallentscheidung wie eine Entscheidung über eine Nichtzulassung zu den Prüfungen geltend machen. Die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens kann ausnahmsweise ebenfalls Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn sie dadurch, dass sie Bedingungen aufstellt, die die Bewerbung des Klägers ausschließen, eine ihn beschwerende Entscheidung im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts darstellt.

(vgl. Randnrn. 65 und 66)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Slg. 1975, 725, Randnrn. 5 bis 8; 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Slg. 1988, 1399, Randnr. 15; 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, Slg. 1995, I‑2321, Randnrn. 17 bis 19

Gericht erster Instanz: 16. September 1993, Noonan/Kommission, T‑60/92, Slg. 1993, II‑911, Randnr. 21; 7. September 2005, Krahl/Kommission, T‑358/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑215 und II‑993, Randnr. 38

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199, Randnr. 33; 24. Mai 2007, Lofaro/Kommission, F‑27/06 und F‑75/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 57

2.      Gegen einen Zeitbedienstetenvertrag kann, auch wenn er geschlossen ist, Beschwerde eingelegt werden, da er eine den Bediensteten beschwerende Maßnahme sein kann.

(vgl. Randnr. 96)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2002, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnr. 56; 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 21, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, Rechtssache C‑561/08 P

3.      Angesichts des Ziels jedes innerhalb der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Auswahlverfahrens, das darin besteht, wie aus Art. 27 Abs. 1 des Statuts hervorgeht, dem Organ wie jeder Agentur die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, erscheint es keineswegs überzogen, in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens den Besitz eines Diploms, das ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium bescheinigt, und eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit zu verlangen.

(vgl. Randnr. 104)

4.      Die Anstellungsbehörde verfügt, wenn eine freie Planstelle zu besetzen ist, bei der Suche nach Bewerbern, die in Bezug auf Befähigung, Integrität und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, über ein weites Ermessen. Insoweit zeigt die Verwendung des Begriffs „Möglichkeiten“ in Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts eindeutig, dass die Anstellungsbehörde nicht schlechthin verpflichtet ist, ein internes Auswahlverfahren innerhalb eines Organs durchzuführen, sondern dass sie nur in jedem Fall prüfen muss, ob die Maßnahme zur Ernennung von Personen führt, die den Anforderungen des Art. 27 des Statuts genügen. Daher ist die Verwaltung nicht verpflichtet, die in Art. 29 Abs. 1 des Statuts genannten Verfahrensabschnitte in der dort angegebenen Reihenfolge durchzuführen, und sie kann beschließen, von einer Phase des Verfahrens zu einer anderen überzugehen, selbst wenn ihr im Rahmen der ersten Phase geeignete Bewerbungen vorliegen.

(vgl. Randnr. 110)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Juni 2003, O’Hannrachain/Parlament, C‑121/01 P, Slg. 2003, I‑5539, Randnr. 14

Gericht erster Instanz: 16. Januar 2001, Chamier und O’Hannrachain/Parlament, T‑97/99 und T‑99/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑1 und II‑1, Randnr. 33; 11. November 2003, Faita/WSA, T‑248/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑281 und II‑1365, Randnr. 45

5.      Das Organ verringert dadurch, dass es zahlreichen Bediensteten, die zu diesem Zweck erfolgreich an internen Ausleseverfahren teilgenommen hatten, einen unbefristeten Vertrag als Bedienstete auf Zeit angeboten hat, der eine Auflösungsklausel nur für den Fall enthielt, dass die Betroffenen nicht in eine Reserveliste aufgenommen werden sollten, die nach Abschluss eines allgemeinen Auswahlverfahrens erstellt wird, und sich dadurch eindeutig dazu verpflichtet hat, die Betroffenen auf Dauer zu beschäftigen, sofern sie in eine solche Reserveliste aufgenommen wurden, sodann die Zahl der zu besetzenden Stellen auf einige wenige begrenzt hat und die Zahl der erfolgreichen Bewerber, die in die nach Abschluss von zwei, noch dazu allgemeinen Auswahlverfahren erstellten Eignungslisten aufgenommen wurden, auf die genaue Zahl der zu besetzenden Stellen begrenzt hat, die Chancen dieser Bediensteten, dass die Auflösungsklausel nicht zur Anwendung kommt, im Ganzen durchgreifend und objektiv und höhlt damit den Umfang seiner gegenüber den Bediensteten auf Zeit eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Teil aus.

Diese Feststellung kann jedoch nicht zu einer Aufhebung dieser Bekanntmachungen der Auswahlverfahren führen. Art. 5 Abs. 5 des Anhangs III des Statuts, wonach die Zahl der in der Eignungsliste aufgeführten Bewerber nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein muss wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, enthält nur eine Empfehlung für den Prüfungsausschuss, die der Anstellungsbehörde die Entscheidungen erleichtern soll. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, bei der es sich um eine Maßnahme mit allgemeiner Wirkung handelt, weder vom Inhalt von Klauseln in Verträgen zwischen Bewerbern in dem Auswahlverfahren und der Verwaltung noch von der Art und Weise abhängen, in der die Verwaltung diese Klauseln angewandt hat.

(vgl. Randnrn. 116, 117, 119 und 120)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. Oktober 1978, Agneessens u. a./Kommission, 122/77, Slg. 1978, 2085, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: 17. Dezember 1997, Dricot u. a./Kommission, T‑159/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑385 und II‑1035, Randnr. 67; 17. Dezember 1997, Chiou/Kommission, T‑225/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑423 und II‑1135, Randnr. 82; 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T‑53/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑13 und II‑73, Randnr. 103

6.      Im Interesse des Dienstes kann es gerechtfertigt sein, von einem Bewerber in einem Auswahlverfahren zu verlangen, dass er in bestimmten Sprachen der Gemeinschaften über besondere Sprachkenntnisse verfügt, wobei das Niveau der Sprachkenntnisse, das im Rahmen des Einstellungsverfahrens verlangt werden kann, den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen angemessen zu sein hat. Zudem würde im Rahmen der internen Funktionsweise der Organe ein System der vollständigen sprachlichen Vielfalt zu großen Schwierigkeiten bei der Verwaltung führen und wäre in wirtschaftlicher Hinsicht schwerfällig. Das ordnungsgemäße Funktionieren der Organe und Einrichtungen der Union kann daher, insbesondere wenn die betreffende Einrichtung über begrenzte Mittel verfügt, eine begrenzte Wahl interner Kommunikationssprachen objektiv rechtfertigen.

Daher kann die Bevorzugung einer oder mehrerer Sprachen der Gemeinschaften in einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, die denjenigen Bewerbern einen Vorteil verschafft, die in einer dieser Sprachen über mindestens ausreichende Kenntnisse verfügen, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen, wenn zum einen dieser Unterschied auf Umstände zurückzuführen ist, die mit den einzelnen Bewerbern zusammenhängen, und zum anderen nichts konkretes vorgetragen worden ist, was daran zweifeln ließe, dass die für die Ausübung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Tätigkeiten geforderten Sprachkenntnisse durchaus angebracht sind.

(vgl. Randnrn. 137, 138, 142 und 143)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Küster/Parlament, Randnrn. 16 und 20; 29. Oktober 1975, Küster/Parlament, 22/75, Slg. 1975, 1267, Randnrn. 13 und 17; 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, Slg. 2005, I‑2077, Nr. 47 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro

Gericht erster Instanz: 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑83 und II‑379, Randnr. 26

7.      Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und seinen Zeitbediensteten wird zwar, auch wenn es auf einem Vertrag beruht, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Verbindung mit dem Statut geregelt und hat damit öffentlich-rechtlichen Charakter. Jedoch schließt die Tatsache, dass die Zeitbediensteten dem Verwaltungsrecht der Gemeinschaft unterliegen, nicht aus, dass das Amt im Rahmen der Anwendung bestimmter Klauseln des Vertrags als Bediensteter auf Zeit, die diesen verwaltungsrechtlichen Rahmen ergänzen, den Grundsatz der Erfüllung der Verträge nach Treu und Glauben zu beachten hat, bei dem es sich um einen den Rechtsordnungen der allermeisten Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt.

Daher hat das HABM, indem es durch sein Verhalten bei vielen Zeitbediensteten die hinreichend konkrete Erwartung einer beständigen beruflichen Situation dadurch genährt hat, dass es ihnen einen unbefristeten Vertrag angeboten hat, der eine Auflösungsklausel nur für den Fall enthielt, dass die Betroffenen nicht in eine Reserveliste aufgenommen werden, und indem es dann die Zahl der zu besetzenden Stellen auf einige wenige begrenzt hat, einen Amtsfehler begangen, der zu seiner vertraglichen Haftung führen kann.

Diese Bediensteten erleiden, obwohl sie mit Erfolg an den internen Auswahlprüfungen teilgenommen hatten, woraufhin sie einen Vertrag auf unbestimmte Dauer bis zur Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren erhielten, einen immateriellen Schaden, der sich aus dem Eindruck ergibt, über ihre wirklichen Karriereaussichten getäuscht worden zu sein.

(vgl. Randnrn. 163 bis 165)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Juli 1960, Von Lachmüller u. a./Kommission, 43/59, 45/59 und 48/59, Slg. 1960, 967, 989

8.      Um die Haftung der Verwaltung wegen eines Amtsfehlers bei der Erfüllung einer ihm gegenüber eingegangenen vertraglichen Verpflichtung aus seinem Vertrag als Bediensteter auf Zeit geltend zu machen, muss der betreffende Bedienstete normalerweise ein Vorverfahren durchführen, das mit einem Antrag auf Schadensersatz gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einzuleiten ist.

Anderenfalls ist sein Schadensersatzantrag unzulässig.

Da jedoch der Gegenstand und die Besonderheiten eines Rechtsstreits, die insbesondere eine Klärung des Verhältnisses zwischen den Vertragsklauseln – als Einzelmaßnahmen – und der streitigen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – als Maßnahmen von allgemeiner Tragweite – erfordern, die Fragen der Zulässigkeit besonders schwierig machen, kann einem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er gegen diese Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Beschwerde eingelegt und in diesem Rahmen Wiedergutmachung seines behaupteten immateriellen Schadens beantragt hat. Der insoweit begangene Irrtum ist entschuldbar, und es entspräche nicht einer geordneten Rechtspflege, den Kläger dazu zu zwingen, für die Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens erneut den Verwaltungsrechtsweg und möglicherweise den Klageweg zu beschreiten.

(vgl. Randnrn. 167 bis 169)