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Klage, eingereicht am 27. Juli 2007 - Doktor / Rat

(Rechtssache F-73/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Frantisek Doktor (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, R. Albelice und Ch. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates vom 24. Oktober 2006 über seine Entlassung am Ende der Probezeit zusammen mit der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Mai 2007 aufzuheben;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Möglichkeit, eine zweite Probezeit in einer anderen Dienststelle abzuleisten, oder auf eine Verlängerung der Probezeit, verbunden mit der Versetzung auf eine Stelle ohne die Verantwortung eines Referatsleiters, an deren Ende eine neue Beurteilung seiner Qualifikation erfolgen wird;

den Beklagten zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm sowohl in beruflicher und finanzieller Hinsicht (in Höhe des Gehalts und der damit verbundenen sonstigen Vergütungen, die er vom 1. November 2006 bis zum Zeitpunkt seiner aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen folgenden Wiederverwendung hätte erhalten müssen) als auch in immaterieller Hinsicht (in einer Größenordnung von 50 000 Euro) entstanden ist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht vier Klagegründe geltend. Erstens stützt er sich auf einen Verstoß gegen Art. 34 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Insbesondere sei seine Probezeit unter unnormalen und mit mehreren internen Verfahrensvorschriften unvereinbaren Bedingungen abgelaufen.

Zweitens macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Entlassungsentscheidung nicht erläutert werde und Angaben enthalte, die widersprüchlich und weniger vorteilhaft seien als die im ersten Probezeitbericht enthaltenen Angaben.

Drittens sei die Entlassungsentscheidung unverhältnismäßig und mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, weil sie nicht die Ergebnisse bestimmter Persönlichkeitstests berücksichtigt habe und weil eine negative Beurteilung als Referatsleiter, selbst wenn man unterstellte, dass diese begründet sei, nur die Versetzung auf eine Stelle ohne solche Verantwortlichkeiten hätte nach sich ziehen müssen.

Viertens macht der Kläger einen Verstoß gegen Verteidigungsrechte und den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend, da die Entscheidung über die Entlassung auf der Grundlage von Berichten getroffen worden sei, die ohne seine vorherige Anhörung erstellt worden seien und von denen der letzte unter Verstoß gegen die geltenden Verfahrensvorschriften fertiggestellt worden sei.

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