SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 26. Mai 2016(1)
Rechtssache C‑230/15
Brite Strike Technologies Inc.
gegen
Brite Strike Technologies SA
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag [Gericht Den Haag, Niederlande])
„Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 71 – Anwendbarkeit eines Übereinkommens für ein besonderes Rechtsgebiet – Benelux-Übereinkunft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums – Nach dieser Verordnung in Kraft getretenes Übereinkommen, das jedoch den Inhalt früherer Verträge übernimmt – Verordnung Nr. 44/2011 – Art. 22 Nr. 4 – Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Benelux-Marke – Zuständigkeit der Gerichte der drei Benelux-Staaten oder eines einzigen von ihnen – Mögliche Kriterien für dessen Bestimmung“
I – Einleitung
1. Das Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) betrifft die Auslegung von Art. 22 Nr. 4 und Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2), bekannt als „Brüssel-I-Verordnung“.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines bei diesem niederländischen Gericht anhängigen Verfahrens, in dem sich die Frage der Bestimmung des Gerichts stellt, das ratione loci für die Entscheidung über die Klage einer amerikanischen Gesellschaft auf Nichtigerklärung einer Benelux-Marke einer Luxemburger Gesellschaft zuständig ist.
3. Angesichts dessen, dass sowohl Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 als auch Art. 4.6 der Benelux-Übereinkunft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Marken und Muster oder Modelle) vom 25. Februar 2005(3) (im Folgenden: CBPI) Zuständigkeitsvorschriften für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien über die Gültigkeit einer Marke enthalten, fragt sich das vorlegende Gericht, wie sich die Bestimmungen dieser beiden Rechtsinstrumente zueinander verhalten, wenn sich ihr materieller, räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich überschneidet.
4. Nach Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 hat deren Inkrafttreten die Anwendbarkeit bereits zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehender Übereinkommen, die die gerichtliche Zuständigkeit für besondere Rechtsgebiete regeln, unberührt gelassen. Der Gerichtshof wird gefragt, ob aus diesem Artikel hervorgeht, dass im vorliegenden Fall der CBPI Vorrang einzuräumen ist, wobei feststeht, dass dieses Übereinkommen nach der genannten Verordnung in Kraft getreten ist, jedoch insbesondere in seinem Art. 4.6 den Inhalt früherer Benelux-Verträge übernommen hat.
5. Falls der Gerichtshof entscheidet, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 Vorrang vor jenen der CBPI haben, fragt das vorlegende Gericht weiter, ob sich aus Art. 22 Nr. 4 dieser Verordnung ergibt, dass die Gerichte der drei Benelux-Staaten für einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens gleichermaßen international zuständig sind, und, wenn dies nicht der Fall ist, anhand welcher Kriterien der Mitgliedstaat zu bestimmen ist, dessen Gerichte allein zuständig sind, möglicherweise in diesem Zusammenhang unter Anwendung von Art. 4.6 CBPI.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Die Verordnung Nr. 44/2001
6. Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung legt als allgemeine Zuständigkeitsvorschrift fest, dass „[v]orbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen [sind]“.
7. Nach Art. 22 Nr. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, der in deren Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) des Kapitels II steht, sind „[o]hne Rücksicht auf den Wohnsitz … für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt[, ausschließlich zuständig]“.
8. Nach Abs. 2 dieser Nr. 4 sind „[u]nbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente[(4)] … die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde“(5).
9. Art. 71 in Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.
(2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:
a) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 26 dieser Verordnung an.
…“(6)
10. Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(7), bekannt als „Brüssel‑Ia-Verordnung“, aufgehoben, die aber auf Verfahren wie das Ausgangsverfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden(8), nicht anwendbar ist. Die in Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 4 und Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften wurden in Art. 4 Abs. 1, Art. 24 Nr. 4 und Art. 71 der Verordnung Nr. 1215/2012 mit einigen Änderungen, die den Grundgehalt dieser früheren Bestimmungen nicht in Frage stellen, übernommen(9). Letztere Verordnung erfuhr durch die Verordnung (EU) Nr. 542/2014(10) wesentlichere Änderungen; eingefügt wurden die Art. 71a bis 71d, um das Verhältnis(11) zwischen der Verordnung Nr. 1215/2012 und dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht(12) wie auch dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag(13) zu regeln.
B – Die CBPI
11. Gemäß ihrem Art. 5.2 wurden durch die CBPI zum 1. September 2006 zum einen die am 19. März 1962 in Brüssel unterzeichnete Benelux-Übereinkunft über Warenzeichen(14), der das Einheitliche Benelux-Markengesetz(15) als Anhang beigefügt war, und zum anderen die am 25. Oktober 1966 in Brüssel unterzeichnete Benelux-Übereinkunft über Muster oder Modelle(16), der das Einheitliche Benelux-Gesetz über Muster oder Modelle(17) als Anhang beigefügt war, aufgehoben.
12. Gemäß ihrer Präambel bezweckt die CBPI insbesondere,
– „die Übereinkommen, Einheitlichen Benelux-Gesetze und Änderungsprotokolle über Warenzeichen bzw. Muster oder Modelle durch eine einzige Übereinkunft zu ersetzen, die gleichzeitig das Markenrecht und das Recht über Muster und Modelle systematisch und transparent regelt;
– rasche und effiziente Verfahren zur Anpassung der Benelux-Vorschriften an die Unionsvorschriften und die bereits von den drei Hohen Vertragsparteien ratifizierten internationalen Verträge vorzusehen [und]
– das Bureau Benelux des Marques [Benelux-Markenamt] und das Bureau Benelux des Dessins ou Modèles [Benelux-Musteramt] durch die Organisation Benelux de la Propriété intellectuelle (marques, dessins ou modèles) [Benelux-Organisation für geistiges Eigentum (Marken, Muster oder Modelle)] zu ersetzen, die ihre Aufgabe im Rahmen von Beschlussfassungs- und Durchführungsstellen mit eigenen und ergänzenden Zuständigkeiten erfüllt“(18).
13. Art. 4.6 („Örtliche Zuständigkeit“) CBPI, der im Wesentlichen Art. 37 LBM(19) und Art. 29 LBDM(20) übernimmt, bestimmt in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen oder Unternehmen(21):
„1. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte auf dem Gebiet der Marken, Muster oder Modelle nach dem Wohnort des Beklagten oder dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung entstanden oder erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Ort, an dem eine Marke oder ein Muster angemeldet oder eingetragen worden ist, kann für sich genommen in keinem Fall die Grundlage für die Bestimmung der Zuständigkeit bilden.
2. Wenn die oben genannten Kriterien für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht ausreichen, kann der Kläger die Sache vor das Gericht seines Wohn- oder Aufenthaltsorts bringen oder, wenn er im Benelux-Gebiet keinen Wohn- oder Aufenthaltsort besitzt, vor ein Gericht seiner Wahl, sei es in Brüssel oder in Den Haag oder in Luxemburg.
3. Die Gerichte wenden die in den Abs. 1 und 2 aufgestellten Regeln von Amts wegen an und stellen ihre Zuständigkeit ausdrücklich fest.
…“
III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14. Am 4. Februar 2010 meldete die Brite Strike Technologies SA, die ihren Sitz in Luxemburg (Luxemburg) hat, die Eintragung der Wortmarke „Brite Strike“ als Benelux-Marke beim OBPI an, das seinen Sitz in Den Haag hat.
15. Am 21. September 2012 reichte die amerikanische Gesellschaft Brite Strike Technologies Inc., deren Produkte insbesondere von der Brite Strike Technologies SA vertrieben wurden, bei der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) gegen Letztere eine auf die Art. 2.4(22) und 2.28(23) CBPI gestützte Klage auf Nichtigerklärung dieser Marke ein und machte geltend, die Beklagte habe die Marke bösgläubig und unter Verletzung ihrer Rechte als Erstbenutzerin des betreffenden Zeichens im Benelux-Gebiet eintragen lassen.
16. Die Brite Strike Technologies SA erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und trug vor, die Klage hätte in Luxemburg erhoben werden müssen, wo sich ihre eigene Niederlassung als Beklagte befinde, und nicht in Den Haag, wo die Eintragung der betreffenden Marke erfolgt sei.
17. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts muss für die Entscheidung dieser Verfahrensfrage festgestellt werden, ob die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 4.6 CBPI, wonach es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unzuständig sei(24), Vorrang vor der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 habe, die es ihm demgegenüber erlaube, sich für zuständig zu erklären.
18. In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht ein Urteil des Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag) vom 26. November 2013(25) an, in dem dieser festgestellt hat, die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften hätten Vorrang gegenüber denen der CBPI, weil, „auch wenn diese Übereinkunft inhaltlich eine Fortsetzung der früheren Benelux-Regelungen ist und die betreffenden Zuständigkeitsvorschriften identisch sind“, diese Übereinkunft „aus der Zeit nach dem Inkrafttreten [dieser Verordnung] datiert“, „so dass Art. 4.6 CBPI nicht als Sonderregelung im Sinne von Art. 71 [dieser Verordnung] anzusehen ist“(26).
19. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht jedoch Ungewissheit hinsichtlich der Bedeutung, die dem genannten Art. 71 zuzumessen ist, und auch in Bezug auf die Modalitäten, nach denen Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderlichenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits wie des Ausgangsverfahrens über die Gültigkeit einer Benelux-Marke anzuwenden ist.
20. Die Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) hat daher mit Entscheidung vom 13. Mai 2015, die beim Gerichtshof am 20. Mai 2015 eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die CBPI (gegebenenfalls aus den in den Rn. 28 bis 34 des Urteils des Gerechtshof Den Haag [Berufungsgericht Den Haag] vom 26. November 2013 genannten Gründen) als späteres Übereinkommen anzusehen, so dass Art. 4.6 CBPI nicht als Sonderregelung im Sinne von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt?
Sofern diese Frage bejaht wird:
2. Ergibt sich aus Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001, dass sowohl die belgischen als auch die niederländischen als auch die luxemburgischen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig sind?
3. Wenn dies nicht der Fall ist, wie ist dann in einem Fall wie dem vorliegenden zu bestimmen, ob die belgischen, die niederländischen oder die luxemburgischen Gerichte international zuständig sind? Kann bei dieser (näheren) Bestimmung der internationalen Zuständigkeit Art. 4.6 CBPI (doch) angewandt werden?
21. Nur die Europäische Kommission hat schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
IV – Würdigung
A – Zur Auslegung von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001
1. Zum Gegenstand der ersten Vorlagefrage
22. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie sich die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 4.6 CBPI und die der Verordnung Nr. 44/2001 aus der Sicht von Art. 71 dieser Verordnung in einem Fall zueinander verhalten, in dem sich der Anwendungsbereich dieser beiden nicht ganz deckungsgleichen Rechtsinstrumente sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher und materieller Hinsicht überschneidet.
23. Da es im Ausgangsverfahren um die Gültigkeit einer Benelux-Marke geht, beabsichtigt das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall, seine Zuständigkeit insbesondere auf Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zu stützen, weist aber darauf hin, dass im Fall einer Anwendung von Art. 4.6 CBPI die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sein könnten. Dennoch hat es seine erste Frage so formuliert, dass sie alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst. Auch ich bin der Ansicht, dass sich die Problematik der Interaktion zwischen diesen beiden internationalen Rechtsinstrumenten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des genannten Art. 22 Nr. 4 stellt. Es ist möglich, dass in anderen Fällen andere Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung zu jenen des Art. 4.6 CBPI in einem Gerichtsverfahren über den Schutz von Marken, Mustern oder Modellen(27) in Konkurrenz treten. Daher ist es angezeigt, diese Möglichkeit bei der Prüfung der ersten Vorlagefrage nicht außer Acht zu lassen und eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage zu geben.
24. Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 soll die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften in den Übereinkommen, die von Mitgliedstaaten, untereinander oder mit Drittstaaten, „für besondere Rechtsgebiete“(28) geschlossen wurden, vorbehalten. Der materielle Anwendungsbereich der CBPI hat aber Spezialcharakter im Verhältnis zu dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich die CBPI, anders als es ihr Kurztitel vermuten lässt, nicht auf die Gesamtheit der Rechte des geistigen Eigentums erstreckt, sondern nur auf „Marken, Muster oder Modelle“(29). Die Verordnung Nr. 44/2001 und insbesondere ihr Art. 22 Nr. 4 deckt ein größeres Spektrum von Rechten des geistigen Eigentums ab(30). Daher müsste sich normalerweise aus dem Vorbehalt des genannten Art. 71 ergeben, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 4.6 CBPI und nicht die des Art. 22 Nr. 4 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind.
25. Der Gerichtshof hat jedoch den Wortlaut von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt, dass „die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, … die in besonderen Übereinkommen vorgesehen sind, denen die Mitgliedstaaten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angehörten, die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung grundsätzlich ausschließen, soweit sie dieselbe Frage betreffen“, wenn der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich eines solchen Übereinkommens fällt(31). Er hat diese enge Auslegung damit begründet, dass im Unterschied zu dem genannten Art. 71, der die Formulierung „angehören“ verwendet, Art. 57 des Brüsseler Übereinkommens, von dem er sich ableitet, die Wendung „angehören oder angehören werden“ enthielt und damit klarstellte, dass dieses Übereinkommen, im Gegensatz zur Verordnung Nr. 44/2001, abweichenden Regeln, die die Vertragsstaaten in Spezialübereinkommen, auch in Zukunft, vereinbaren könnten, nicht entgegensteht(32).
26. Die Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) möchte vom Gerichtshof wissen, wie diese Koordinierungsgrundsätze im vorliegenden Fall anzuwenden sind, wobei feststeht, dass die CBPI jedenfalls nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 44/2001(33) abgeschlossen wurde, jedoch im Wesentlichen zum Ziel hatte, zwei Benelux-Abkommen zu vereinen, von denen beide vor diesem Datum abgeschlossen wurden(34). Anders ausgedrückt möchte es wissen, ob die CBPI gegenüber dieser Verordnung als „späteres“ Übereinkommen anzusehen ist, was dazu führen würde, wie der Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag) in einem anderen Rechtsstreit(35) festgestellt hat, dass im Ausgangsrechtsstreit die Bestimmungen der Verordnung und nicht die der Übereinkunft anwendbar wären.
27. Die Kommission schlägt vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die CBPI wegen des Datums ihres Inkrafttretens vom Anwendungsbereich des Vorbehalts von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ratione temporis nicht erfasst sei, so dass die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 4.6 dieser Übereinkunft keinen Vorrang vor jenen der genannten Verordnung hätten. Wenngleich die CBPI gegenüber der Verordnung Nr. 44/2001 formal ein späteres Übereinkommen ist, bin ich aus den folgenden Gründen der Ansicht, dass die besonderen Zuständigkeitsvorschriften der CBPI im Wesentlichen zeitlich vor denen der Verordnung liegen und daher Vorrang vor Letzterer haben müssen.
2. Zur Anwendung der Bestimmungen des Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 in Bezug auf die vom CBPI enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften
a) Zur Tragweite des in Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Grundsatzes des Vorrangs der früheren Spezialübereinkommen
28. Im 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 wird darauf hingewiesen, dass der Vorrang, der gemäß deren Art. 71 den Übereinkommen mit Spezialcharakter eingeräumt wird, gerechtfertigt ist, um „die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren“. Wie die Kommission angemerkt hat, bezieht sich das in diesem Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachte Anliegen hauptsächlich auf Abkommen, die mit Drittstaaten geschlossen wurden(36). Jedoch ist unstreitig, dass der durch diesen Art. 71 formulierte Vorbehalt auch Übereinkommen einschließt, die ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, wie dies bei den Benelux-Übereinkünften der Fall ist.
29. Hierzu möchte ich anmerken, dass die Verordnung Nr. 44/2001 anders als mehrere andere Verordnungen zur gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen keine Bestimmung enthält, wonach sie „in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen [hat], soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind“(37), was zum Ausschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten führt – im Gegensatz zu solchen, die mit Drittstaaten abgeschlossen wurden –, auch wenn sie im Verhältnis zu der betreffenden Verordnung sowohl Spezialcharakter haben als auch älter als diese sind.
30. Diese Besonderheit der Verordnung Nr. 44/2001 ist umso bemerkenswerter, als diese im Jahr 2012 vollständig überarbeitet worden ist und der Unionsgesetzgeber trotz der praktischen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Tragweite des genannten Art. 71(38) den Inhalt des Letzteren nicht geändert hat(39). Art. 71 der Verordnung Nr. 1215/2012, die die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt hat, hat zwar durch die Verordnung Nr. 542/2014(40) erhebliche Ergänzungen erfahren, ohne dass aber der Grundsatz eingeschränkt wurde, wonach die in Spezialübereinkommen festgelegten Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, auch wenn diese Übereinkommen ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, eine Abweichung von den nun in der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen Vorschriften zulassen.
31. Das zweite Ziel von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001, das meiner Meinung nach im vorliegenden Fall eine wichtige Rolle spielen muss, ist die gebührende Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zuständigkeitsvorschriften in den Spezialübereinkommen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets erlassen wurden und dass diese Regelungen daher einen Nutzen haben, den es zu bewahren gilt(41). Dies betrifft insbesondere die in internationalen Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf das geistige Eigentum, die die Autoren dieser Verordnung nicht verdrängen wollten(42).
32. Aus dem Vorstehenden leite ich ab, dass Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 so konzipiert wurde, dass die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften in den von den Mitgliedstaaten vor deren Inkrafttreten abgeschlossenen Spezialübereinkommen gewahrt wird, soweit diese Vorschriften einen auf die jeweilige Materie besser abgestimmten Inhalt haben und, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, sofern sie den Grundsätzen zur Regelung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Union entsprechen(43). Ich bin der Ansicht, dass dieser bestandswahrende Ansatz insbesondere in Bezug auf Art. 4.6 CBPI in Anbetracht von dessen Inhalt verfolgt werden muss.
b) Zur Übernahme von Zuständigkeitsvorschriften in Spezialübereinkommen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 durch die CBPI
33. Sowohl das vorlegende Gericht als auch die Kommission weisen darauf hin, dass die CBPI die Übereinkommen ersetzt hat, die in den drei Mitgliedstaaten, die die Benelux-Staaten bilden, seit 1971 für Marken und seit 1975 für Muster und Modelle in Kraft waren, ohne wesentliche inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Insbesondere Art. 4.6 CBPI, der die einzige in dieser Rechtssache relevante Bestimmung ist(44), gibt exakt die Zuständigkeitsvorschriften dieser älteren Rechtsinstrumente wieder und nimmt lediglich die terminologischen Anpassungen vor, die dadurch bedingt waren, dass der neue Text sowohl Marken als auch Muster oder Modelle betrifft(45).
34. Die Kommission trägt vor, es sei gleichwohl irrelevant für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage, dass die Bestimmungen der CBPI jenen des Brüsseler Übereinkommens, die sie ersetzt habe, entsprechen. Im Gegensatz dazu halte ich es für wesentlich, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die drei Staaten, die Parteien der CBPI sind, beim Erlass des genannten Art. 4.6 schlicht den Inhalt der Spezialbestimmungen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar waren, beibehalten haben, ohne irgendeine inhaltliche Änderung vorzunehmen.
35. Da es eines der Ziele von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, die Anwendung von Regeln zu erlauben, die an die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets besser angepasst sind(46), scheint es mir gerechtfertigt zu sein, dass die in Art. 4.6 CBPI wiedergegebenen Zuständigkeitsvorschriften Vorrang vor jenen dieser Verordnung haben. Wie die Kommission einräumt, sollen mit der CBPI namentlich besondere Regeln aufgestellt werden, die den Besonderheiten der Benelux-Marke Rechnung tragen, einer einheitlichen Marke, die weder zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt noch an einen dieser Staaten im Besonderen gebunden ist. Die in Art. 4.6 CBPI wiedergegebenen Zuständigkeitsvorschriften eignen sich meiner Meinung nach besser für die Anwendung in einem Rechtsstreit, in dem es um eine Benelux-Marke geht, als die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001.
36. Dies gilt vor allem für die Vorschrift des Art. 22 Nr. 4 dieser Verordnung, der im Unterschied zu Art. 4.6 CBPI nicht für Rechtsstreitigkeiten wie das Ausgangsverfahren konzipiert wurde. Ich werde später auf die Grenzen einer möglichen Anwendung des genannten Art. 22 Nr. 4 im vorliegenden Rechtsstreit zu sprechen kommen, möchte mich jetzt jedoch den wichtigsten Gründen für diesen negativen Befund widmen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass zum einen der Wortlaut dieser Vorschrift keine unmittelbare Bestimmung des für einen derartigen Rechtsstreit zuständigen Gerichts erlaubt(47), während Art. 4.6 CBPI eine Reihe detaillierterer Zuständigkeitskriterien enthält(48). Zum anderen schließt letzterer Artikel – im Gegensatz zu Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 – aus, dass der Ort der Hinterlegung oder Registrierung der Marke für sich genommen eine Zuständigkeit begründet, um eine Zuständigkeitskonzentration in einem der Benelux-Staaten zu verhindern(49). Schließlich weise ich darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber selbst für den Erlass von Zuständigkeitsvorschriften, die von der Verordnung Nr. 44/2001 abweichen, gesorgt hat, indem er derartige Rechtstitel des geistigen Eigentums, die eine einheitliche Wirkung in mehreren Mitgliedstaaten entfalten, auf Unionsebene geschaffen hat(50).
37. Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften des Art. 4.6 CBPI im vorliegenden Fall den wichtigen Grundsätzen, auf denen die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen beruht und über deren Einhaltung der Gerichtshof bei der Anwendung der Vorschriften der Spezialübereinkommen in den von diesen geregelten Bereichen wacht(51), in keiner Weise zuwiderlaufen würde, ganz im Gegenteil. Berücksichtigt man ihre Besonderheiten, insbesondere, dass sie das für die Beilegung eines Rechtsstreits über die Gültigkeit einer Benelux-Marke am besten geeignete Gericht bezeichnen und dies genauer und ausgewogener als die Verordnung Nr. 44/2001(52), so erfüllen die Vorschriften des Art. 4.6 CBPI meiner Meinung nach diejenigen Grundsätze, die für die Zuständigkeitsvorschriften von Bedeutung sind(53).
38. Zudem teile ich nicht die Ansicht der Kommission, wonach eine Entscheidung des Gerichtshofs dahin, dass Art. 4.6 CBPI Vorrang vor den konkurrierenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 haben müsse, im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 AEUV und der zu diesem ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs stünde, wonach es den Mitgliedstaaten nicht mehr freistehe, untereinander Übereinkünfte zu schließen, deren Abschluss „gemeinsame Regeln“ wie die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen „beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“, da die Union auf diesem Gebiet ausschließliche Zuständigkeit besitze(54). Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Übereinkunft mit Drittstaaten, aber ohne sich ausdrücklich auf diesen Fall zu beschränken, auch für Recht erkannt hat, dass Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung „den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit [bietet], durch den Abschluss neuer besonderer Übereinkommen oder die Änderung bereits geltender Übereinkommen Regeln einzuführen, die gegenüber der Verordnung Nr. 44/2001 Vorrang haben“(55).
39. Meiner Meinung nach kann jedoch, da sich die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 4.6 CBPI darauf beschränken, die Bestimmungen der CBM und der CBDM wiederzugeben, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 bestanden haben, und hier eine Zusammenführung dieser beiden Texte stattgefunden hat, weder gesagt werden, dass die Annahme der CBPI gemeinsame Regeln beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert haben könnte, noch kann in der CBPI ein „neues besonderes Übereinkommen“ oder ein Übereinkommen zur „Änderung bereits geltender Übereinkommen“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung gesehen werden.
40. In diesem speziellen Zusammenhang, in dem zwei Benelux-Übereinkünfte, die vor der Verordnung Nr. 44/2001 bestanden haben, Gegenstand einer bloßen Neufassung im Rahmen einer anderen, nach dieser Verordnung unterzeichneten und ratifizierten Benelux-Übereinkunft sind, muss meiner Meinung nach der in Art. 71 dieser Verordnung verankerte Grundsatz des Vorrangs von Spezialübereinkommen Überlegungen vorgehen, die die Form über den Inhalt stellen. Die von der Kommission vertretene Position würde zu dem fragwürdigen Ergebnis führen, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert wären, rein redaktionelle oder formale Änderungen vorzunehmen, die meiner Meinung nach von materiellen Änderungen zu unterscheiden sind, die nach der oben angeführten Rechtsprechung untersagt sind.
41. Für die von mir vertretene nicht formalistische Auslegung von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 sprechen meines Erachtens auch allgemeinere Überlegungen aus der Sicht des Primärrechts der Union. Aus Art. 350 AEUV(56) geht hervor, dass besondere regionale Abkommen zwischen den Benelux-Staaten aufrechterhalten werden müssen, sofern sie es ermöglichen, die Ziele des Benelux besser zu erreichen als die Vorschriften des Unionsrechts, und für das ordnungsgemäße Funktionieren der Benelux-Regelung unerlässlich sind(57). Ich bin der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall für die drei Benelux-Staaten sinnvoll, ja unabdingbar war, in Art. 4.6 CBPI die besonderen Zuständigkeitsvorschriften beizubehalten, die sie zuvor erlassen hatten, um ein reibungsloses und ausgewogenes Funktionieren der zwischen ihnen bestehenden einheitlichen Markenregelung zu gewährleisten(58). Diese Ansicht gründet sich zum einen auf die Tatsache, dass diese Regelung, die die Rechtsvorschriften dieser Staaten auf diesem Rechtsgebiet völlig ersetzt hat(59), bis heute keine Entsprechung im Unionsrecht hat(60), und zum anderen darauf, dass in diesem speziellen Kontext die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nicht zu einem ebenso befriedigenden Ergebnis wie die Anwendung des genannten Art. 4.6 führen würde.
42. Daraus folgt, dass die CBPI meiner Meinung nach ein Übereinkommen auf einem besonderen Rechtsgebiet ist, dem die Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 angehören, und dass somit die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 4.6 dieser Übereinkunft Vorrang vor jenen der genannten Verordnung haben müssen, wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden. Daher schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass dieser Art. 71 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn ein grenzüberschreitender Rechtsstreit sowohl in den Geltungsbereich dieser Verordnung als auch in den der CBPI fällt, gemäß Abs. 1 des genannten Artikels die in Art. 4.6 dieser Übereinkunft enthaltenen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann.
B – Zur Auslegung von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001
1. Zum Gegenstand der zweiten und der dritten Vorlagefrage
43. Die zweite und die dritte Vorlagefrage werden vom vorlegenden Gericht nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof auf die erste Frage antworten sollte, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 Vorrang vor der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 4.6 CBPI haben. Meines Erachtens sollte er das nicht tun. Wenn der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 71 dieser Verordnung meinem Vorschlag folgt, ist es nicht nötig, diese beiden Fragen zu beantworten. Der Vollständigkeit halber werde ich jedoch wie folgt auf sie eingehen.
44. Zunächst weise ich darauf hin, dass diese Fragen, die meines Erachtens beide den Sinn und die Tragweite von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 im Rahmen eines Rechtsstreits wie des Ausgangsverfahrens betreffen, angesichts des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs gemeinsam geprüft werden müssten, sollten sie einer Antwort bedürfen.
45. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist, wenn die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 22 Nr. 4 in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden anwendbar ist, in dem es um die mögliche Nichtigkeit einer Benelux-Marke geht, zweifelhaft, welche Bedeutung in diesem speziellen Zusammenhang dem Ausdruck „die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt … worden ist“ zuzumessen ist, der gemäß dieser Bestimmung der relevante Anknüpfungspunkt auf dem Gebiet der Gültigkeit der Marken ist.
46. Zur Begründung seiner zweiten Frage führt es im Wesentlichen an, die Anmeldung einer Benelux-Marke gelte einheitlich für das gesamte Benelux-Gebiet, so dass aufgrund des Wortlauts des genannten Art. 22 Nr. 4 die Gerichte jedes einzelnen Benelux-Staats – also sowohl die belgischen als auch die luxemburgischen und die niederländischen Gerichte – gemeinsam zuständig sein könnten.
47. Falls sich der Gerichtshof dieser Ansicht nicht anschließen sollte, möchte es mit seiner dritten Frage zum einen wissen, welcher dieser drei Mitgliedstaaten als einziger in der Rechtssache international zuständig ist, und zum anderen, ob die in Art. 4.6 CBPI vorgesehenen Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit in diesem Stadium herangezogen werden könnten, um den fraglichen Staat zu bestimmen.
48. In ihren Erklärungen empfiehlt die Kommission, meiner Meinung nach zu Recht, auf die zweite Frage zu antworten, dass „Art. 22 Nr. 4 der Verordnung [Nr. 44/2001] dahin auszulegen [ist], dass in einem Rechtsstreit über die Anmeldung oder Gültigkeit einer Benelux-Marke sowohl das belgische als auch das niederländische als auch das luxemburgische Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind“. Die Kommission äußert sich zur dritten Frage nicht. Ich werde hierzu einige Überlegungen vortragen.
2. Zu den für die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Gültigkeit einer Benelux-Marke bei Anwendung von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichten
a) Zum Inhalt der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001
49. Ich weise darauf hin, dass, wie es in Art. 22 ab initio der Verordnung Nr. 44/2001 heißt, allen Zuständigkeitsvorschiften der Nrn. 1 bis 5 dieses Artikels die Besonderheit gemein ist, dass sie ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien gelten(61) und dass mit ihnen eine Zuständigkeit mit gleichermaßen ausschließlichem wie zwingendem Charakter festgelegt wird, der spezifisch für den Einzelnen wie auch für die Gerichte gilt(62). Da sie nicht nur von der allgemeinen, in Art. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Regel, die tendenziell den Beklagten begünstigt, sondern auch von den den Parteien zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Zuständigkeit frei zu vereinbaren(63), abweichen, sind diese besonderen Bestimmungen eng auszulegen(64).
50. Entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen(65) wird in Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001, der auf die „Gerichte [eines] Mitgliedstaats“ in ihrer Gesamtheit Bezug nimmt, nur der Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gerichte im Sinne dieser Vorschrift sachlich zuständig sind, ohne aber die Zuständigkeit innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufzuteilen, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat(66).
51. Der erste Absatz des genannten Art. 22 Nr. 4 sieht für den Fall eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits über die Eintragung oder Gültigkeit eines Titels des geistigen Eigentums wie einer Marke, der einer Hinterlegung oder Registrierung bedarf, vor, dass ausschließlich „die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt“, international zuständig sind. Der zweite Absatz dieser Nr. 4 fügt hinzu, dass auf dem besonderen Gebiet des europäischen Patents, das durch das Münchner Übereinkommen geregelt wird, „die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats … für alle Verfahren ausschließlich zuständig [sind], welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde“(67).
52. Diese ausschließliche Anknüpfung an den Mitgliedstaat, der aufgrund der Erteilung des betreffenden Titels direkt betroffen ist, wie sie in diesen beiden Absätzen vorgesehen ist, hat einen ganz bestimmten Grund. Sie spiegelt den Willen des Gesetzgebers wider, den Zielen der Nähe des Gerichts zum Rechtsstreit und einer geordneten Rechtspflege zu entsprechen, die im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 angeführt werden, um die Ausnahmen vom Grundsatz des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten zu rechtfertigen.
53. Die Gerichte des Staates, in dem dieser Titel seine Rechtswirkungen entfalten wird, gelten als „am besten in der Lage“(68), um über dessen Eintragung oder Gültigkeit in Bezug auf das Recht zu entscheiden, das darauf anwendbar sein wird, und zwar sind dies ganz allgemein die Rechtsvorschriften eben dieses Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Schutz des Titels gewährleistet sein muss(69). Wie die Kommission betont hat, besteht traditionell ein enger Zusammenhang zwischen der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der nationalen Souveränität(70). Hierzu hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass die Erteilung von Patenten das Tätigwerden der nationalen Verwaltung impliziert und dass Patentrechtsstreitigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten spezialisierten Gerichten vorbehalten sind(71).
54. Anhand dieser rechtlichen Regelungen wie auch der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Titels des geistigen Eigentums im Ausgangsverfahren ist zu prüfen, wie die Bestimmungen von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 möglicherweise auf den vorliegenden Fall angewendet werden sollten.
b) Zur möglichen Anwendung von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 im vorliegenden Fall
55. Ich weise sogleich darauf hin, dass es, sollte der Gerichtshof – entgegen meinem Antwortvorschlag zur ersten Vorlagefrage – entscheiden, dass die Verordnung Nr. 44/2001 in einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsverfahren anwendbar ist, aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung für mich auf der Hand liegt, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 22 Nr. 4 und nicht diejenigen anderer Bestimmungen dieser Verordnung(72) heranzuziehen sind, um das für die Entscheidung über die „Gültigkeit“ der betreffenden Benelux-Marke zuständige Gericht zu bestimmen.
56. Der entscheidende Faktor für die Aufteilung der Zuständigkeit für Streitsachen, auf die dieser Art. 22 Nr. 4 anwendbar ist, ist die enge Verbindung, die zwischen dem betreffenden Titel des geistigen Eigentums und dem Hoheitsgebiet bestehen muss, in dem dieser Titel Schutz genießen kann(73). Im speziellen Fall des Titels mit einheitlicher Wirkung, den die Benelux-Marke darstellt, da sie in den drei Benelux-Staaten gültig ist und dort einen einheitlichen Schutz genießt(74), meine ich, dass unter dem Begriff „Hoheitsgebiet“, auf den Art. 22 Nr. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 Bezug nimmt, im vorliegenden Fall das gesamte Benelux-Gebiet zu verstehen ist(75), das dem Gebiet eines Mitgliedstaats gleichzustellen ist, wie der Gerichtshof in vergleichbaren Zusammenhängen entschieden hat(76). Ich vertrete daher die Auffassung, dass im besonderen Rahmen der Benelux-Marke die Gebiete dieser drei Staaten zusammen als Hoheitsgebiet bezeichnet werden und die Gerichte eines jeden von ihnen potenziell zuständig sind, da sie alle als „am besten in der Lage“ erachtet werden können, um die von diesen Staaten erlassene einheitliche Regelung für diese Marke anzuwenden.
57. Ich weise darauf hin, dass die ausdrücklich im genannten Art. 22 Nr. 4 Abs. 2 für das europäische Patent vorgesehene Regel einer nationalen Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht auf die Benelux-Marke übertragbar ist, da die fraglichen Regelungen grundsätzlich verschieden sind(77). Das europäische Patent unterscheidet sich insofern von der Benelux-Marke, als es keinen einheitlichen Titel darstellt, sondern einem Bündel verschiedener nationaler Patente gleichkommt(78). Wie die Kommission festgestellt hat, „handelt es sich juristisch gesehen weiterhin um verschiedene Patente, die jedes für sich mit dem betreffenden nationalen Hoheitsgebiet verbunden bleiben“. Das rechtfertigt es, dass die gerichtliche Zuständigkeit bei jedem Staat verbleibt, in dessen Hoheitsgebiet der Schutz des europäischen Patents beansprucht wird, wie dies bei rein nationalen Titeln des geistigen Eigentums der Fall ist.
58. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die durch das Brüsseler Übereinkommen eingeführten und in die Verordnung Nr. 44/2001 übernommenen Zuständigkeitsvorschriften den Besonderheiten der einheitlichen Titel des geistigen Eigentums nicht gänzlich Rechnung tragen, wurden besondere Zuständigkeitsvorschriften für Titel dieser Art erlassen, die auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft und sodann der Europäischen Union geschaffen wurden. Dies war der Fall bei den „Gemeinschaftsgeschmacksmustern“(79), bei der „Gemeinschaftsmarke“, aus der jüngst die „Marke der Europäischen Union“ hervorgegangen ist(80), sowie beim „Europäischen Patent einheitlicher Wirkung“(81).
59. In ihren schriftlichen Erklärungen bekräftigt die Kommission, dass diese „Ausnahmeregelungen jedoch nicht bewirken, dass das zuständige Gericht ein Gericht in einem Mitgliedstaat sein kann, in dem das Recht des geistigen Eigentums nicht gültig ist“(82). Ich weise darauf hin, dass die fraglichen Bestimmungen, insbesondere jene über die Gültigkeit einer Unionsmarke, zu einem völligen Ausschluss der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 22 Nr. 4 dieser Verordnung führen, indem sie für Klagen auf Nichtigerklärung die Zuständigkeit eines zentralisierten Amtes und für Widerklagen auf Nichtigkeit – insbesondere im Rahmen einer Patentverletzungsklage – besondere Gerichte vorsehen, nämlich Gerichte, die im Wesentlichen jene des Mitgliedstaats sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat(83).
60. Ich stimme der Kommission zu, dass die hier vorgeschlagene enge Auslegung des genannten Art. 22 Nr. 4 dadurch, dass sich nach ihr die Gerichte der drei Mitgliedstaaten der Union gleichermaßen für zuständig für die Entscheidung über eine Klage auf Nichtigerklärung einer Benelux-Marke erklären können, zu einem Ergebnis führt, das in Bezug auf die Ziele der Verordnung Nr. 44/2001(84) „nicht optimal“ erscheint. Gleichwohl ist diese Auslegung, falls diese Verordnung auf eine solche Klage anwendbar ist, meiner Meinung nach angesichts sowohl des Wortlauts als auch der Grundlagen ihres Art. 22 Nr. 4 und wegen der besonderen Merkmale des hier betroffenen Titels des geistigen Eigentums zwingend(85).
61. Im Übrigen meine ich, dass dieser negative Befund abgeschwächt werden muss, weil es wahrscheinlich ist, dass in der Praxis aufgrund des Orts der Hinterlegung und/oder der Eintragung der betreffenden Benelux-Marke häufig die Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag) – wie im Ausgangsverfahren – angerufen wird(86). Meiner Meinung nach könnte zwar die Tatsache, dass der Kläger zwischen den Gerichten dieser drei Staaten wählen kann, den Beklagten zwingen, in einer Sprache zu verhandeln, die er nicht beherrscht, und zur Gefahr des „Forum Shopping“ führen. Dennoch sind die materiellen Folgen dieser Auswahlmöglichkeit im speziellen Kontext der Benelux-Marke weniger gravierend als im Allgemeinen, da die auf diese Marke anwendbaren Rechtsvorschriften zwischen diesen Mitgliedstaaten umfassend harmonisiert worden sind und einheitlich ausgelegt werden(87).
c) Zur Unmöglichkeit, ergänzend auf Art. 4.6 CBPI zurückzugreifen
62. Um die Grenzen zu überwinden, an die man durch eine Anwendung von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 in einem Rechtsstreit über einen Titel des geistigen Eigentums mit einheitlicher Wirkung wie die Benelux-Marke(88) stoßen würde, erwägt das vorlegende Gericht, ob es möglich ist, ergänzend, wie es scheint, auf die verschiedenen Vorschriften des Art. 4.6 CBPI über die „örtliche Zuständigkeit“ zurückzugreifen, um zu bestimmen, welcher der drei Benelux-Staaten nun in diesem Bereich zuständig ist(89).
63. Vorab weise ich darauf hin, dass Art. 4.6 CBPI eine Reihe von Zuständigkeitsvorschriften(90) enthält, die sich inhaltlich diametral von der ausschließlichen Zuständigkeitsvorschrift des Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001, wie ihr Art. 22 Nr. 4, nach ständiger Rechtsprechung autonom und nicht nach dem Recht der Mitgliedstaaten auszulegen sind(91).
64. Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass jeder Rückgriff auf diese Vorschrift des CBPI, und sei er auch nur ergänzend, auszuschließen ist, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass diese Übereinkunft durch die Verordnung Nr. 44/2001 gemäß deren Art. 71 verdrängt wird. Bei der Entscheidung über Konflikte betreffend die gerichtliche Zuständigkeit oder Verfahrenskonflikte, die in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens entstehen können, käme nur die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 in Betracht.
65. Aufgrund der Tatsache, dass die Gerichte jedes der Benelux-Staaten meiner Meinung nach gleichermaßen vom Kläger angerufen werden könnten, wenn Art. 22 Nr. 4 der genannten Verordnung in einem solchen Rechtsstreit angewendet werden müsste, kommt es zu Schwierigkeiten, die allerdings nicht unüberwindbar sind, da diese Verordnung selbst Lösungen enthält, die Abhilfe schaffen können. So wird im Fall von Parallelverfahren die internationale Zuständigkeit zwischen diesen drei Staaten aufgrund der Regel des Vorrangs des „zuerst angerufenen Gerichts“ aufgeteilt, die in den Art. 27 bis 30 dieser Verordnung enthalten ist, die die Fälle der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren regeln, die zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auftreten können(92); dabei ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den genannten Artikeln zu beachten(93).
66. Falls der Gerichtshof es für nötig erachten sollte, die zweite und die dritte Vorlagefrage zu beantworten, wäre daher meiner Meinung nach für Recht zu erkennen, dass Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass in einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit über die Eintragung oder Gültigkeit einer Benelux-Marke die Gerichte jedes der drei Mitgliedstaaten zuständig sind, in deren Hoheitsgebieten dieser Titel des geistigen Eigentums seine Wirkungen entfaltet und einheitlich geschützt werden muss, und zwar des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande.
V – Ergebnis
67. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) wie folgt zu antworten:
Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, in dem ein grenzüberschreitender Rechtsstreit sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung als auch in den der am 25. Februar 2005 in Den Haag unterzeichneten Benelux-Übereinkunft auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Marken, Muster oder Modelle) fällt, nach Art. 71 Abs. 1 der genannten Verordnung die in Art. 4.6 dieser Übereinkunft enthaltenen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann.