Language of document : ECLI:EU:F:2009:165

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

30. November 2009

Rechtssache F-17/09

Herbert Meister

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Anfechtungsklage – Hinweis auf die zuvor angesammelten Beförderungspunkte – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Schadensersatzklage – Nicht bezifferter Schaden – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA gegen die in der Entscheidung des HABM über die Vergabe seiner Beförderungspunkte für das Jahr 2008 enthaltene Angabe, wonach sich sein Kapital an Beförderungspunkten, die er in den Beförderungsverfahren vor dem Verfahren 2008 angesammelt hat, auf 17,5 Punkte belaufe

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM.

Leitsätze

1.      Verfahren – Klagerücknahme – Notwendigkeit einer klaren und unbedingten Äußerung über die Absicht, die Klage zurückzunehmen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 74)

2.      Beamte – Klage – Klage, die nicht gegen die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte, sondern gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Angabe der Beförderungspunkte gerichtet ist – Keine beschwerende Maßnahme

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e und Art. 76)

1.      Nur eine klare und unbedingte Äußerung des Klägers über seine Absicht, die Klage zurückzunehmen, kann das Gericht für den öffentlichen Dienst berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Mars 1992, Gavilan/Parlament, T‑73/91, Slg. 1992, II‑1555, Randnr. 26; 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 100

2.      Ein Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde führt dazu, dass der Gemeinschaftsrichter mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist.

Bei einer Beschwerde, in der der Kläger nicht die Entscheidung über die Vergabe seiner Beförderungspunkte, sondern die in dieser Entscheidung enthaltene Angabe seiner Beförderungspunkte beanstandet, ist dies nicht der Fall. Denn eine solche Angabe, die sich darauf beschränkt, ihn daran zu erinnern, wie viel Beförderungspunkte er in den früheren Beförderungsverfahren insgesamt angesammelt hatte, und deren Zweck es lediglich war, zu bestimmen, ob er die Beförderungsschwelle erreicht hatte, erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen, die seine Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, und kann daher nicht beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts sein.

(vgl. Randnrn. 27, 29 und 30)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8

Gericht erster Instanz: 22. März 1995, Kotzonis/WSA, T‑586/93, Slg. 1995, II‑665, Randnr. 28; 23. März 2004, Theodorakis/Rat, T‑310/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑95 und II‑427, Randnr. 19; 9. Juni 2005, Castets/Kommission, T‑80/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑161 und II‑729, Randnr. 15

3.      Nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst muss die Klageschrift die Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, mit der der Ersatz von Schäden begehrt wird, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht hat, die Umstände bezeichnen, die die Feststellung des Verhaltens ermöglichen, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last legt, die Gründe, weshalb nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter, nicht bezifferter Antrag ermangelt hingegen der notwendigen Bestimmtheit und ist daher unzulässig.

(vgl. Randnr. 33)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9

Gericht erster Instanz: 1. Juli 1994, Osório/Kommission, T‑505/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑179 und II‑581, Randnr. 33; 15. Februar 1995, Moat/Kommission, T‑112/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑37 und II‑135, Randnr. 32; 7. Februar 2007, Gordon/Kommission, T‑175/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 42

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, N/Kommission, F‑95/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 86