Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 22. April 2020 – BB/Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

(Rechtssache C-166/20)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BB

Beklagte: Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

Vorlagefragen

Ist Art. 10 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG1 , wenn er unter Berücksichtigung des in Art. 1 genannten Gegenstands der Richtlinie ausgelegt wird, dahin auszulegen, dass er in einer Situation anwendbar ist, in der eine Person keinen Ausbildungsnachweis erworben hat, da sie die zum Erwerb der Berufsqualifikationen notwendigen Anforderungen potenziell in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt in einem einzigen erfüllt hat? Ist in einer solchen Situation, in der eine Person keinen Ausbildungsnachweis erworben hat, da sie die zum Erwerb der Berufsqualifikationen notwendigen Anforderungen potenziell in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt in einem einzigen erfüllt hat, Kapitel I (Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen) des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG dahin auszulegen, dass eine Stelle, die Qualifikationen anerkennt, dazu verpflichtet ist, den Inhalt aller von der Person eingereichten Unterlagen, die die Berufsqualifikationen belegen können, sowie die Frage zu beurteilen, ob sie den im Aufnahmemitgliedstaat für den Erwerb der Berufsqualifikationen festgelegten Anforderungen entsprechen, und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden?

Sind in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache, in der die Klägerin die für den Erwerb der Berufsqualifikationen als Apothekerin notwendigen Anforderungen gemäß Art. 44 in [Titel III] Kapitel III Abschnitt 7 der Richtlinie 2005/36/EG potenziell erfüllt hat, diese Anforderungen jedoch in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union statt in einem einzigen erfüllt wurden und die Klägerin daher nicht im Besitz des in Nr. 5.6.2. des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Nachweises über Berufsqualifikationen ist, die Art. 45 und 49 AEUV und Art. 15 der Charta dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verpflichtet sind, die Berufsausbildung der Klägerin zu beurteilen und sie mit der im Aufnahmestaat vorgeschriebenen Berufsausbildung zu vergleichen und ferner den Inhalt der eingereichten Unterlagen, die die Berufsqualifikationen belegen können, sowie die Frage zu beurteilen, ob sie den im Aufnahmemitgliedstaat für den Erwerb der Berufsqualifikationen festgelegten Anforderungen entsprechen, und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden?

____________

1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).