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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 4. November 2019 - Flightright GmbH gegen Qatar Airways

(Rechtssache C-810/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Flightright GmbH

Beklagte: Qatar Airways

Vorlagefragen

Liegt ein „direkter Anschlussflug“ i.S.d. Art. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 auch dann vor, wenn bei einheitlich gebuchten Flügen, die eine Zwischenlandung auf einem Umsteigeflughafen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union vorsehen, ein längerer Aufenthalt am Ort der Zwischenlandung eingeplant wird und sich der gebuchte Weiterflug nicht auf den nächstmöglichen erreichbaren Flug bezieht?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch für eine Fluggastbeförderung durch einen Flug gilt, der nicht auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten wird, aber Teil einer einheitlichen Buchung war, die auch einen Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates mit umfasste, auch wenn es sich nicht um einen direkten Anschlussflug handelt?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).