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Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 3. Juni 2020 - NP gegen Daimler AG

(Rechtssache C-232/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NP

Beklagte: Daimler AG, Mercedes-Benz Werk Berlin

Vorlagefragen:

Ist die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen schon dann nicht mehr als „vorübergehend“ im Sinne des Art. 1 der Leiharbeitsrichtlinie1 anzusehen, wenn die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz erfolgt, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird?

Ist die Überlassung eines Leiharbeitnehmers unterhalb einer Zeitspanne von 55 Monaten als nicht mehr „vorübergehend“ im Sinne des Art. 1 der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen?

Falls die Fragen 1. und/oder 2. bejaht werden, ergeben sich folgende Zusatzfragen:

Besteht für den Leiharbeitnehmer ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen, auch wenn das nationale Recht eine solche Sanktion vor dem 1. April 2017 nicht vorsieht?

Verstößt eine nationale Regelung wie § 19 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dann gegen Art. 1 der Leiharbeitsrichtlinie, wenn sie erstmals ab dem 1. April 2017 eine individuelle Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorschreibt, vorangegangene Zeiten der Überlassung aber ausdrücklich unberücksichtigt lässt, wenn bei Berücksichtigung der vorangegangenen Zeiten die Überlassung als nicht mehr vorübergehend zu qualifizieren wäre?

Kann die Ausdehnung der individuellen Überlassungshöchstdauer den Tarifvertragsparteien überlassen werden? Falls dies bejaht wird: Gilt dies auch für Tarifvertragsparteien, die nicht für das Arbeitsverhältnis des betroffenen Leiharbeitnehmers, sondern für die Branche des entleihenden Unternehmens zuständig sind?

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1     Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9.)