Language of document : ECLI:EU:F:2016:101

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

4. Mai 2016

Rechtssache F‑131/11

Peter Dun

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Versorgungsbezüge – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor dem Dienstantritt bei der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Vom Betroffenen nicht sofort angenommener Vorschlag der Anstellungsbehörde für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Offensichtliche Unzulässigkeit – Art. 83 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde der Europäischen Kommission vom 15. Juni 2011, mit der diese Behörde die vom Kläger vor seinem Dienstantritt bei der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß der Versorgungsordnung der Europäischen Union endgültig festgesetzt haben soll

Entscheidung:      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Herr Peter Dun trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Hinblick auf die Übertragung der vor dem Dienstantritt bei der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union – Ausschluss – Nach der Übertragung des Kapitalwerts der erworbenen Ruhegehaltsansprüche erlassene Entscheidung über die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einbeziehung

(Art. 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1 und Anhang VIII Art. 11 Abs. 2)

2.      Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit – Pflicht zur Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Anträge – Anträge ohne eigenständigen Gehalt oder rein bestätigende Entscheidung – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Im Rahmen des in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Verfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche stellt die Entscheidung der Anstellungsbehörde oder der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, die nach der tatsächlichen Übertragung des Kapitalwerts der vom Betroffenen vor seinem Dienstantritt bei der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche erlassen wird, die beschwerende Maßnahme dar, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts mit einer Klage angefochten werden kann. Dagegen ist ein Vorschlag zur Anrechnung von Ruhegehaltsansprüchen – auch wenn er vom Betroffenen angenommen wurde – keine beschwerende Maßnahme, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts mit einer Klage angefochten werden kann.

Die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann nämlich erst dann erfolgen, wenn der Beamte der Fortsetzung des Verfahrens zur Übertragung des Kapitalwerts der von ihm bei der betreffenden externen Rentenkasse zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union zustimmt. Diese Zustimmung wird in Kenntnis des Vorschlags zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre erteilt, den die Anstellungsbehörde oder die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde auf der Grundlage des von der nationalen Pensionskasse gemeldeten vorläufigen Kapitalwerts unterbreitet hat.

Mit dem Vorschlag zur Anrechnung von Ruhegehaltsansprüchen verpflichtet sich das betreffende Organ nur dazu, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß auf den Fall des Betroffenen anzuwenden. Diese Pflicht des Organs folgt unmittelbar aus den fraglichen Bestimmungen des Statuts, auch wenn sich das Organ nicht ausdrücklich verpflichtet.

Somit ergibt sich aus einer solchen, in einem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ausgedrückten Verpflichtung keine neue Pflicht des fraglichen Organs und damit auch keine Veränderung der rechtlichen Stellung des Betroffenen, und zwar insbesondere deshalb, weil das den Vorschlag unterbreitende Organ auch dann, wenn der Betroffene der Übertragung seiner in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union zustimmt, nicht verpflichtet ist, dem Beamten nach erfolgter Übertragung des von der nationalen Pensionskasse gemeldeten Kapitalwerts automatisch die Anzahl ruhegehaltsfähiger Dienstjahre zuzuerkennen, die im ursprünglichen Vorschlag, auf den hin er bestätigte, dass er zur Vornahme der Übertragung dieses Kapitalwerts auf das Versorgungssystem der Union gewillt sei, angegeben war.

(vgl. Rn. 31 bis 35)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 50, 52, 53 und 74; Kommission/Cocchi und Falcione, T‑103/13 P, EU:T:2015:777, Rn. 66, und Teughels/Kommission, T‑131/14 P, EU:T:2015:778, Rn. 37, 46, 48, 49, 58 und 70

2.      Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann der Unionsrichter entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn er feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Maßnahme richten, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn er feststellt, dass die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, lediglich die Maßnahme bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde war, und diese Maßnahme überdies keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 des Statuts darstellt.

(vgl. Rn.  38)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteil vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 19. November 2014, EH/Kommission, F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 85