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Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 - Matos Martins / Kommission

(Rechtssache F-2/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Carlos Matos Martins (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 27. Februar 2006, mit der die Ergebnisse des Klägers in den Vorauswahltests für Bedienstete UE 25festgelegt wurden, aufzuheben;

die Entscheidung des EPSO und/oder des Auswahlausschusses, ihn nicht in die Datenbank der Bewerber einzutragen, die die Vorauswahltests bestanden haben, aufzuheben;

die danach vorgenommenen Auswahlhandlungen aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage zwei Gründe geltend.

Im ersten Teil des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der Schwierigkeitsgrad und die Erfolgsquote bei den Vorauswahltests und insbesondere der Schwierigkeitsgrad des numerischen Tests für die Bewerber der Funktionsgruppe IV entsprechend der Zahl der Bewerber festgelegt worden seien, um so eine im Voraus festgelegte Zahl erfolgreicher Bewerber zu erhalten, während diese Festlegungen allein nach den Anforderungen der zu besetzenden Stellen hätten getroffen werden dürfen.

Im zweiten Teil dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der Inhalt der Vorauswahltests für jede Funktionsgruppe nach dem Zufallsprinzip aus einem Pool von Fragen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ausgewählt worden sei, obwohl der Prüfungsinhalt für alle Bewerber einer Funktionsgruppe derselbe hätte sein müssen; er hätte zumindest nach dem Zufallsprinzip aus einem Pool von Fragen gleichen Schwierigkeitsgrades ausgewählt werden müssen.

Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Pflicht zur Transparenz, die Begründungspflicht für beschwerende Entscheidungen, die Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Kläger macht geltend, die ihm gestellten Fragen seien ihm nicht mitgeteilt worden und die Gründe, die das EPSO für die Verweigerung dieser Information angegeben habe, seien offensichtlich sachlich unzutreffend und rechtlich unzulässig. Insbesondere sei zum einen Anhang III des Statuts, der vorsehe, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien, hier nicht anwendbar, und zum anderen sei die Weiterleitung der Fragen angesichts der vom EPSO selbst sowie vom paritätischen Auswahlausschuss geäußerten Zweifel und Vorbehalte betreffend die Rechtmäßigkeit der Prüfungen unerlässlich.

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