Language of document : ECLI:EU:F:2011:108

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

7. Juli 2011

Rechtssache F-21/11

Antonio Gerardo Pirri

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Person, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten der Europäischen Union beansprucht – Klage – Offensichtliche Unzulässigkeit – Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Pirri, ein Arbeitnehmer der Istituto Vigilanza Notturna Gallarate Srl, beantragt, ihm die Rechtsstellung eines Vertragsbediensteten der Kommission, genauer: der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), zuzuerkennen und die Kommission daher zu verurteilen, ihm die Bezüge und anderen geldwerten Vorteile, auf die er in dieser Eigenschaft Anspruch habe, zu zahlen und Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, zu leisten

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Einhaltung des Verwaltungsvorverfahrens

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Im durch die Art. 90 und 91 des Statuts geregelten Rechtsbehelfssystem ist eine Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst gegen eine beschwerende Maßnahme zu richten, die in einer Entscheidung der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde oder im Nichterlass einer nach dem Statut vorgeschriebenen Maßnahme durch eine dieser Behörden besteht; eine solche Klage ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene zuvor gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde gerichtet hat, die ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde. Will ein Beamter oder sonstiger Bediensteter oder sogar eine Person außerhalb des Organs erreichen, dass die Verwaltung eine ihn bzw. sie betreffende Entscheidung erlässt, muss zudem das Verwaltungsvorverfahren mit einem Antrag des Betroffenen an die Anstellungsbehörde bzw. die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Erlass der erstrebten Entscheidung beginnen; die Ablehnung dieses Antrags kann dann mit einer Beschwerde angefochten werden.

(Randnr. 12)