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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov (Rumänien), eingereicht am 24. Oktober 2019 – Strafverfahren gegen LG, MH

(Rechtssache C-790/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Braşov

Parteien des Ausgangsverfahrens

LG, MH

Vorlagefrage

Ist Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission1 dahin auszulegen, dass die Person, die die materielle Handlung vornimmt, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, immer eine andere Person ist als diejenige, die die Vortat begeht (die vorgelagerte Tat, aus der das Geld stammt, das Gegenstand der Geldwäsche ist)?

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1 ABl. 2015, L 141, S. 73.