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Klage, eingereicht am 28. September 2009 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-81/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Berechnung der Verzugszinsen, die auf das ihm von Juni 2005 bis April 2008 bewilligte Invalidengeld anzuwenden sind, teilweise abzulehnen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beklagte den Antrag vom 8. September 2008 auf Aufhebung der wie auch immer zustande gekommenen Entscheidung teilweise abgelehnt hat, mit der die Kommission die Verzugszinsen, die dem Kläger für jeden der Teile der Monatsbeträge des ihm bewilligten Invalidengelds geschuldet werden, berechnet und gezahlt worden sind, und zwar für die Zeit von Juni 2005 bis April 2008, und die ihm auf einmal, am 29. Mai 2009, mit Wertstellungsdatum 28. Mai 2008, statt am Ende jedes Monats des betreffenden Zeitraums gezahlt worden sind, und zwar zu einem niedrigeren Betrag als demjenigen, der berechnet und gezahlt worden wäre, wenn die im Antrag vom 8. September 2008 aufgeführten Kriterien angewandt worden wären, nämlich, wenn a) der 29. Mai 2008 als letzter Tag betrachtet worden wäre; b) der erste Tag des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem der jeweilige Teil der in Rede stehenden monatlichen Beträge dem Kläger zu zahlen gewesen wäre, als erster Tag herangezogen worden wäre; c) der angewandte Zinssatz jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung betragen hätte;

das Schreiben vom 16. Dezember 2008 in denjenigen Teilen aufzuheben, in denen es für den Kläger ungünstig ist, d. h. in denjenigen Teilen, in denen die Kommission den Antrag vom 8. September 2008 teilweise abgelehnt hat, und in denjenigen Teilen, in denen die EG die Zinsen zu einem niedrigeren Betrag berechnet und bewilligt hat, als er berechnet und bewilligt worden wäre, wenn die Kriterien des Antrags vom 8. September 2008 angewandt worden wären;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der Zinsen, die nach den Kriterien im Antrag vom 8. September zu berechnen sind, und dem Betrag der tatsächlich bewilligten Zinsen zu zahlen, gegebenenfalls und falls notwendig unter Nichtanwendung gemäß Art. 241 (früher Art. 184) EG derjenigen Teile der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften, die für die Bestimmung des Betrags des Zinssatzes, der für eine Schuld der EG gegenüber einer Person gilt, auf die das Statut Anwendung findet, und auf die Kapitalisierung von Zinsen anwendbar sind;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen zu einem Satz von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung ab 29. Mai 2008 bis zur tatsächlichen Zahlung auf den Zinsunterschied zu zahlen, ferner einen Euro zu zahlen, gegebenenfalls und falls erforderlich unter Nichtanwendung gemäß Art. 241 (früher Art. 184) EG derjenigen Teile der Haushaltsordnung, die für die Bestimmung des Betrags des Zinssatzes, der für eine Schuld der EG gegenüber einer Person gelten, auf die das Statut Anwendung findet, und auf die Kapitalisierung von Zinsen anwendbar sind;

der Kommission alle Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde vom 18. Februar 2009 und das Schreiben vom 29. Mai 2009 zurückgewiesen worden sind.

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