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Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. März 2020 – European Pallet Association e. V./PHZ BV

(Rechtssache C-133/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: European Pallet Association e. V.

Kassationsbeschwerdegegnerin: PHZ BV

Vorlagefragen

a)    Ist es für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 13 Abs. 2 GMVo1 erforderlich, dass der weitere Vertrieb der betreffenden Markenprodukte eine oder mehrere der [Funktion als Herkunftshinweis und als Qualitätsgarantie sowie der Kommunikations-, der Investitions- und der Werbefunktion] der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann?

b)    Sofern Buchst. a der ersten Frage bejaht wird, handelt es sich dann um ein Erfordernis, das neben dem Erfordernis des Vorliegens „berechtigter Gründe“ besteht?

c)    Reicht es für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 13 Abs. 2 GMVo stets aus, dass eine oder mehrere der in Buchst. a der ersten Frage angesprochenen Funktionen der Marke beeinträchtigt wird?

a)    Kann generell gesagt werden, dass sich ein Markeninhaber aufgrund von Art. 13 Abs. 2 GMVo dem weiteren Vertrieb von Waren unter seiner Marke widersetzen kann, wenn diese Waren von anderen Personen repariert wurden als vom Markeninhaber oder von ihm dazu ermächtigten Personen?

b)    Sofern Buchst. a der zweiten Frage verneint wird, ist dann das Vorliegen „berechtigter Gründe“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMVo bei Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, nach der Reparatur durch einen Dritten von der Art der Waren oder der Art der vorgenommenen Reparatur … abhängig oder von anderen Umständen wie den im vorliegenden Fall … angegebenen besonderen Umständen?

a)    Ist es ausgeschlossen, dass sich der Markeninhaber im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMVo dem weiteren Vertrieb von Waren, die durch Dritte repariert wurden, widersetzt, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die nicht den Eindruck erwecken kann, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Inhaber der Marke (oder dessen Lizenznehmern) und der Partei, die die Waren weiter verbreitet, besteht, z. B. wenn aufgrund der Entfernung der Marke und/oder einer ergänzenden Etikettierung der Waren nach der Reparatur deutlich erkennbar ist, dass die Reparatur nicht vom Markeninhaber oder von einem seiner Lizenznehmer oder mit ihrer Zustimmung vorgenommen wurde?

b)    Ist dabei die Antwort auf die Frage von Bedeutung, ob die Marke auf einfache Weise entfernt werden kann, ohne dass die technische Tauglichkeit oder die praktische Brauchbarkeit der Waren beeinträchtigt wird?

Ist für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, ob es sich um eine Kollektivmarke im Sinne der GMVo handelt, und, wenn ja, in welcher Hinsicht?

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1     Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. 2009, L 78, S. 1).