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Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-66/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der der Betrag des übertragbaren Kapitals für die vor Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche und die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festgelegt wurden, die im Rahmen dieser Übertragung im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union angerechnet werden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 30. November 2011 aufzuheben, mit der der Betrag des übertragbaren Kapitals für die von ihm vor Dienstantritt bei der NATO erworbenen Ruhegehaltsansprüche und die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festgelegt wurden, die im Rahmen dieser Übertragung im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union angerechnet werden;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 28. März 2012, mit der seine Beschwerde vom 23. Januar 2012 ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

in jedem Fall,

den ihm entstandenen immateriellen Schaden anzuerkennen und die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig auf 20 000 Euro geschätzten Betrages zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.