Language of document : ECLI:EU:F:2013:80

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Einzelrichter)

18. Juni 2013

Rechtssache F‑114/11

João Manuel Rodrigues Regalo Corrêa

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art – Offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Betrag der dem Sohn des Klägers vom Centre de Documentation et d’Information sur l’Enseignement Supérieur (Dokumentations- und Informationszentrum für die Hochschulbildung) Luxemburgs (im Folgenden: CEDIES) gezahlten Beihilfen von der den Beamten nach dem Statut gewährten Erziehungszulage abzuziehen, und der Entscheidung des Parlaments, die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Europäischen Parlaments verurteilt.

Leitsätze

1.      Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Anwendungsvoraussetzungen der Antikumulierungsvorschrift des Art. 67 Abs. 2 des Statuts im Fall der Zahlung anderweitiger Zulagen gleicher Art – Anwendung auf die von Luxemburg gewährte Geldleistung für Studierende – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 67 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2)

2.      Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Nationale Zulagen – Antikumulierungsvorschrift

(Beamtenstatut, Art. 67 Abs. 2; Anhang VII, Art. 1 bis 3)

1.      Nur die Zuwendungen, die vergleichbar sind und den gleichen Zweck haben, sind „gleicher Art“ im Sinne der in Art. 67 Abs. 2 des Statuts für Familienzulagen vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift. Das entscheidende Kriterium für die Einstufung als Zuwendung gleicher Art ist der Zweck, der mit den fraglichen Zuwendungen verfolgt wird.

Insoweit haben die Erziehungszulage im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. c des Statuts und die von Luxemburg in Form von Stipendien und Darlehen gewährte finanzielle Leistung, die dazu dient, den Studierenden eine Beihilfe zu leisten, die es ihnen ermöglichen soll, ihre Studienkosten und ihren Unterhalt während ihres Studiums zu bestreiten, ähnliche Zielsetzungen, weil sie zu den Kosten des unterhaltsberechtigten Kindes des Beamten für den Besuch einer Bildungseinrichtung beitragen sollen.

An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Empfänger der beiden Leistungen nicht dieselben sind. Dass die Zulage nach dem Statut dem Beamten gewährt und die nationale Leistung von dem Kind bezogen oder ihm förmlich gewährt wird, ist nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob diese Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 67 Abs. 2 des Statuts sind. Auch dass die nationale Zulage aufgrund des Wohnsitzes im Inland gewährt wird und somit anders als die nach dem Statut gezahlte Erziehungszulage nicht an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpft, ist nicht entscheidend.

(vgl. Randnrn. 38 bis 40)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Oktober 1977, Gelders-Deboeck/Kommission, 106/76, Randnr. 16; Emer-van den Branden/Kommission, 14/77, Randnr. 15; 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Randnr. 89

Gericht erster Instanz: 10. Mai 1990, Sens/Kommission, T‑117/89, Randnr. 14; 11. Juni 1996, Pavan/Parlament, T‑147/95, Randnr. 41

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Februar 2007, Guarneri/Kommission, F‑62/06, Randnrn. 39, 40 und 42; 5. Juni 2012, Giannakouris/Kommission, F‑83/10, Randnr. 37; 5. Juni 2012, Chatzidoukakis/Kommission, F‑84/10, Randnr. 37

2.      Nach Art. 67 Abs. 2 des Statuts haben Beamte, die Familienzulagen erhalten, die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass es Sache der Organe ist, festzustellen, ob die von den Beamten oder sonstigen Bediensteten aufgrund der Verpflichtung aus dieser Bestimmung angegebenen Zulagen von gleicher Art wie die nach den Art. 1, 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts gezahlten Familienzulagen sind.

(vgl. Randnrn. 55 und 56)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. März 1996, Schelbeck/Parlament, T‑141/95, Randnrn. 38 und 39