Language of document : ECLI:EU:F:2010:32

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

26. April 2010

Rechtssache F-7/08 DEP

Peter Schönberger

gegen

Europäisches Parlament

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand: Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 92 der Verfahrensordnung

Entscheidung: Der Betrag der dem Kläger zu erstattenden Kosten wird auf 12 750 Euro festgesetzt.

Leitsätze

1.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Notwendige Aufwendungen der Parteien

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

2.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

3.      Verfahren – Erstattungsfähige Kosten – Im Kostenfestsetzungsverfahren entstandene Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 86 und 92)

1.      Die erstattungsfähigen Kosten sind zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt. Außerdem muss der Antragsteller Nachweise für die Kosten vorlegen, deren Erstattung er beantragt.

(vgl. Randnr. 23)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, Slg. ÖD 2004, I‑A‑219 und II‑973, Randnr. 42

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. November 2009, X/Parlament, F‑14/08 DEP, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑425 und II‑A‑1‑2303, Randnr. 21

2.      Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er darf bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung berücksichtigen. Das Gericht hat, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen.

Was ferner die von den Anwälten aufgewendeten Reisekosten angeht, können grundsätzlich nur die Reisekosten erstattet werden, die der Anwalt aufgewendet hat, um sich von seiner Kanzlei zur Sitzung des Gerichts nach Luxemburg zu begeben.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der betroffene Anwalt zum Zeitpunkt, zu dem das Gericht den Termin für die Sitzung festlegt, bereits berufliche Verpflichtungen in einer anderen Stadt als der seines Kanzleisitzes eingegangen ist. Der Beruf des Rechtsanwalts genießt das Recht der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union. Daher können die Kosten einer Anreise zur Sitzung in Luxemburg aus der Stadt, in der der Anwalt diesen beruflichen Verpflichtungen nachgeht, ebenfalls als notwendige Aufwendungen angesehen werden. In einem solchen Fall muss der Anwalt jedoch die beruflichen Verpflichtungen in einer anderen Stadt als der seines Kanzleisitzes und die Kosten für die Reise nach Luxemburg, die dadurch tatsächlich angefallen sind, nachweisen.

(vgl. Randnrn. 24, 25, 36 und 37)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: X/Parlament, Randnrn. 22 und 23

3.      Art. 92 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der das Verfahren der Streitigkeiten über die Kosten betrifft, sieht im Unterschied zu Art. 86 dieser Verfahrensordnung nicht vor, dass über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird. Würde nämlich der Unionsrichter, wenn er im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 92 der Verfahrensordnung über eine Streitigkeit über die Kosten eines Hauptverfahrens entscheidet, über die Kosten, die Gegenstand dieser Streitigkeit sind, und gesondert über die im Rahmen der Kostenstreitigkeit aufgewendeten weiteren Kosten entscheiden, könnte er gegebenenfalls später mit einer erneuten Streitigkeit über die weiteren Kosten befasst werden. Daher ist über die für das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Gericht aufgewendeten Kosten und Vergütungen nicht gesondert zu entscheiden. Der Unionsrichter muss jedoch bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 45 bis 47)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: X/Parlament, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung