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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 – Macchia/Kommission

(Rechtssache F-63/11)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Art. 8 der BSB – Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF – Höchstlaufzeit der Verträge für Bedienstete auf Zeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigi Macchia (Woluwé-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rogrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des stellvertretend amtierenden Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 12. August 2010, mit der der Antrag auf Verlängerung des Vertrags von Herrn Macchia als Bediensteter auf Zeit abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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1     ABl. C 226 vom 30.7.2011, S. 32.