Language of document : ECLI:EU:C:2019:207

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

14. März 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Art. 6 Abs. 1 – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag – Wechselkursspanne – Ersetzung einer für nichtig erklärten missbräuchlichen Klausel durch eine Rechtsvorschrift – Wechselkursrisiko – Fortbestand des Vertrags nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klausel – Nationales System der einheitlichen Rechtsauslegung“

In der Rechtssache C‑118/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) mit Entscheidung vom 9. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2017, in dem Verfahren

Zsuzsanna Dunai

gegen

ERSTE Bank Hungary Zrt.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ERSTE Bank Hungary Zrt., vertreten durch T. Kende, ügyvéd,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und A. Cleenewerck de Crayencour als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), die Auslegung der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie der Grundprinzipien des Unionsrechts der Gleichheit vor dem Gesetz, der Nichtdiskriminierung, eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Zsuzsanna Dunai und der ERSTE Bank Hungary Zrt. (im Folgenden: Bank), in dem es darum geht, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, die vorsieht, den bei der Auszahlung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehens anwendbaren Wechselkurs auf der Grundlage des von der Bank angewandten Ankaufskurses zu berechnen, während der bei seiner Tilgung anwendbare Wechselkurs auf der Grundlage des Verkaufskurses berechnet wird.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13/EWG

3        In den Erwägungsgründen 13 und 21 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) heißt es:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist.“

4        Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

6        Art. 4 dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7        Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

8        Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Ungarisches Recht

 Grundgesetz

9        Art. 25 Abs. 3 des Alaptörvény (Grundgesetz) lautet:

„Die Kúria [(Oberster Gerichtshof, Ungarn)] gewährleistet … die einheitliche Anwendung des Rechts durch die Gerichte und erlässt für die Gerichte verbindliche Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit.“

 Erstes Devisenkredit-Gesetz

10      In § 1 Abs. 1 des 2014. évi XXXVIII. törvény a Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute, im Folgenden: Erstes Devisenkredit-Gesetz) heißt es:

„Dieses Gesetz gilt für zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag seines Inkrafttretens geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher zustande gekommener devisenbasierter (in einer Fremdwährung registrierter oder ausgezahlter und in Forint getilgter) oder forintbasierter Kredit‑, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag, wenn in ihn eine allgemeine Vertragsbedingung oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung einbezogen wird, die auch eine Klausel im Sinne von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 enthält.“

11      § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes sieht vor:

„(1)      In Verbraucherdarlehensverträgen sind Klauseln – mit Ausnahme von individuell ausgehandelten Vertragsklauseln – nichtig, wonach das Finanzinstitut zur Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasingobjekts eingeräumten Finanzierungsbetrags die Anwendung des Ankaufskurses bestimmt und zur Tilgung der Schuld die des Verkaufskurses oder eines von dem bei der Auszahlung festgelegten abweichenden Wechselkurses.

(2)      Anstelle der nach Abs. 1 nichtigen Klausel tritt – soweit nicht die Ausnahme des Abs. 3 einschlägig ist – sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der ungarischen Nationalbank Anwendung findet.“

12      § 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)      Bei Verbraucherkreditverträgen, die das Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung einschließen, wird vermutet, dass die Klauseln dieses Vertrags – mit Ausnahme der individuell ausgehandelten –, die eine einseitige Erhöhung der Zinsen, der Kosten und der Provisionen zulassen, missbräuchlich sind. …

(2)      Eine Vertragsklausel im Sinne von Abs. 1 ist nichtig, wenn das Finanzinstitut nicht … ein streitiges Zivilverfahren eingeleitet hat oder wenn das Gericht die Klage abgewiesen oder das Verfahren eingestellt hat, es sei denn, dass im Fall der Vertragsklausel … ein streitiges Verfahren eingeleitet werden kann, aber nicht eingeleitet wurde, oder aber das Verfahren eingeleitet wurde, das Gericht aber nicht gemäß Abs. 2a die Nichtigkeit der Vertragsklausel festgestellt hat.

(2a)      Eine Vertragsklausel im Sinne von Abs. 1 ist nichtig, wenn das Gericht ihre Nichtigkeit aufgrund des Sondergesetzes über die Abrechnung in einem von der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse eingeleiteten Verfahren festgestellt hat.

(3)      In den Fällen der Abs. 2 und 2a muss das Finanzinstitut mit dem Verbraucher eine Abrechnung in der durch ein besonderes Gesetz festgelegten Art und Weise vornehmen.“

 Zweites Devisenkredit-Gesetz

13      § 37 Abs. 1 des 2014. évi XL. törvény a Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften zur Abrechnung, auf die sich das Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit im Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute bezieht, und über weitere Vorschriften, im Folgenden: Zweites Devisenkredit-Gesetz) sieht vor:

„Eine Partei kann im Zusammenhang mit den Verträgen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, beim Gericht die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder bestimmter Vertragsklauseln (im Folgenden: Teilunwirksamkeit) nur beantragen – unabhängig von den Gründen für diese Unwirksamkeit –, wenn sie auch die Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit, nämlich die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags oder des Fortbestehens seiner Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung, beantragt. In Ermangelung dessen ist die Klage bzw. der Antrag – nachdem eine Aufforderung zur Behebung des Mangels folgenlos geblieben ist – unzulässig, und es darf nicht in der Sache entschieden werden. Wenn die Partei beantragt, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit anzuwenden, muss sie auch angeben, welche Rechtsfolge das Gericht anwenden soll. In Bezug auf die anzuwendende Rechtsfolge muss die Partei einen bestimmten Antrag stellen, in dem der genaue Betrag angegeben ist und der die Abrechnung zwischen den Parteien einschließt.“

 Drittes Devisenkredit-Gesetz

14      In § 10 des 2014. évi LXXVII. törvény az egyes fogyasztói kölcsönszerződések devizanemének módosulásával és a kamatszabályokkal kapcsolatos kérdések rendezéséről (Gesetz Nr. LXXVII von 2014 zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Währung von Verbraucherkreditverträgen und der Zinsregelung, im Folgenden: Drittes Devisenkredit-Gesetz) heißt es:

„Das aus einem auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierten Hypothekendarlehensvertrag mit einem Verbraucher berechtigte Finanzinstitut ist binnen der Frist zur Erfüllung der Abrechnungspflicht nach dem [Zweiten Devisenkredit-Gesetz] verpflichtet, die gesamte aufgrund des auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierten Hypothekendarlehensvertrags mit dem Verbraucher bestehende oder sich daraus ergebende Verbindlichkeit, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Zweiten Devisenkredit-Gesetz] festgestellt worden ist – einschließlich der in der Fremdwährung abgerechneten Zinsen, Gebühren, Provisionen und Kosten –, zum Stichtag unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses für die betreffende Fremdwährung, der

a)      entweder dem Durchschnitt des von der ungarischen Nationalbank zwischen dem 16. Juni 2014 und dem 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurses oder

b)      dem von der ungarischen Nationalbank am 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurs

entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte für den Verbraucher günstiger ist, in eine auf Forint lautende Forderung umzuwandeln.“

15      § 15/A dieses Gesetzes sieht vor:

„(1)      In anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Feststellung der Unwirksamkeit (Teilunwirksamkeit) eines Verbraucherdarlehensvertrags bzw. die Anwendung der Rechtsfolgen der Unwirksamkeit geht, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung in Forint auf den Betrag der Verbindlichkeit des Verbrauchers aus dem auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag oder dem auf einer Fremdwährung basierenden Darlehensvertrag, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Zweiten Devisenkredit-Gesetz] festgestellt worden ist, ebenfalls anzuwenden.

(2)      Der Betrag der vom Verbraucher bis zum Datum des Erlasses der Entscheidung geleisteten Rückzahlungen mindert dessen zum Abrechnungsstichtag in Forint festgestellte Verbindlichkeit.

(3)      Wird der Verbraucherdarlehensvertrag für wirksam erklärt, bestimmen sich die besonderen vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien aus der Abrechnung nach dem [Zweiten Devisenkredit-Gesetz] nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“

 Gesetz über Kreditinstitute und Finanzunternehmen

16      § 213 Abs. 1 des 1996. évi CXII. törvény a hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról (Gesetz Nr. CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, im Folgenden: Gesetz über Kreditinstitute) sieht vor:

„Verbraucherdarlehensverträge sind nichtig, wenn sie folgende Angaben nicht enthalten:

c)      die gesamten mit dem Vertrag verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen und Nebenforderungen, sowie ihr Jahreswert in Prozent,

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17      Am 24. Mai 2007 schloss Frau Dunai mit der Bank einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehensvertrag, obwohl nach den Bestimmungen dieses Vertrags das Darlehen unter Anwendung des auf den Ankaufskurs der Bank von diesem Tag gestützten Wechselkurses CHF‑HUF in ungarischen Forint (HUF) ausgezahlt werden sollte, was zu einer Überweisung von 14 734 000 HUF mit einem daraus resultierenden Darlehensbetrag in Schweizer Franken von 115 573 CHF führte. In diesem Vertrag war auch vorgesehen, die Rückzahlungen des Darlehens in ungarischen Forint, allerdings unter Anwendung des von der Bank angewandten Verkaufskurses als Wechselkurs, durchzuführen.

18      Das mit den Schwankungen der Wechselkurse der betreffenden Währungen verbundene Wechselkursrisiko, das sich mit der Abwertung des ungarischen Forint gegenüber dem Schweizer Franken verwirklicht hatte, ging zulasten von Frau Dunai.

19      Der Vertrag wurde von den Parteien des Ausgangsverfahrens notariell beurkundet, so dass die Nichterfüllung durch die Schuldnerin ausreichte, damit dieser Vertrag ohne ein streitiges Verfahren vor einem ungarischen Gericht vollstreckbar wurde.

20      Am 12. April 2016 ordnete der Notar auf Antrag der Bank die Vollstreckung des Vertrags an. Dagegen erhob Frau Dunai Klage beim vorlegenden Gericht, die sie auf die Nichtigkeit des Vertrags stützte, da dieser unter Verstoß gegen § 213 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über Kreditinstitute nicht die Wechselkursspanne zwischen dem bei der Auszahlung der Mittel anwendbaren Wechselkurs und dem bei der Tilgung des Darlehens anwendbaren Wechselkurs angegeben habe.

21      Die Bank beantragte, die Klage abzuweisen.

22      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der ungarische Gesetzgeber 2014 zur Umsetzung eines nach der Verkündung des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), ergangenen und auf Art. 25 Abs. 3 des Grundgesetzes gestützten Beschlusses der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen mehrere Gesetze zu auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen erlassen habe. Mit diesem Beschluss habe die Kúria (Oberster Gerichtshof) u. a. Klauseln wie die in dem Darlehensvertrag im Ausgangsverfahren als missbräuchlich angesehen, nach denen bei der Auszahlung der Mittel der Ankaufskurs angewendet wird, obwohl zum Zweck der Tilgung der Verkaufskurs Anwendung findet.

23      Diese im Ausgangsverfahren anwendbaren Gesetze sähen insbesondere den Wegfall von Klauseln in diesen Verträgen, die der Bank die Anwendung ihrer eigenen Devisenankaufs- und ‑verkaufskurse ermöglichten, sowie deren Ersatz durch den amtlichen Devisenkurs der ungarischen Nationalbank für die entsprechende Währung vor. Dieses Eingreifen des Gesetzgebers habe die auf diesen Kursen beruhende Spanne zwischen den unterschiedlichen Wechselkursen beseitigt.

24      Das vorlegende Gericht führt aus, dass es wegen der zu diesem Zweck erlassenen Rechtsvorschriften nicht mehr die Unwirksamkeit des auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags feststellen könne, da durch diese Rechtsvorschriften die einen Ungültigkeitsgrund bewirkende Situation beseitigt worden sei, was zur Wirksamkeit des Vertrags mit der Folge führe, dass der Verbraucher weiterhin verpflichtet sei, die finanziellen Belastungen durch das Wechselkursrisiko zu tragen. Da dies jedoch genau die Verpflichtung sei, von der sich die Verbraucherin mit der Einreichung der Klage gegen die Bank habe befreien wollen, würde gegen ihre Interessen verstoßen, wenn das vorlegende Gericht die Wirksamkeit dieses Vertrags feststellen würde.

25      Es sei offensichtlich, dass der ungarische Gesetzgeber den Inhalt der Darlehensverträge ausdrücklich deshalb verändert habe, um die Entscheidungen der damit befassten Gerichte zugunsten der Banken zu beeinflussen. Fraglich sei, ob dies mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof vereinbar sei.

26      Zu den Beschlüssen, die die Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen erlassen kann, zu denen insbesondere der Beschluss Nr. 6/2013 PJE vom 16. Dezember 2013 gehört, der verlange, dass die Darlehensverträge wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als wirksam gälten, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass beim Erlass dieser Beschlüsse durch die Kúria (Oberster Gerichtshof) weder der Rechtsweg zum gesetzlichen Richter gegeben sei noch die Einhaltung der Anforderungen an ein faires Verfahren gewährleistet werde. Obwohl das Verfahren zum Erlass dieser Beschlüsse nicht kontradiktorisch sei, seien diese Beschlüsse für die mit streitigen kontradiktorischen Gerichtsverfahren befassten Gerichte verbindlich.

27      Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang auf die Abschnitte 69 bis 75 der von der Venedig-Kommission in ihrer 90. Plenarsitzung in Venedig (Italien) am 16. und 17. März 2012 angenommenen Stellungnahme zum Gesetz Nr. CLXII von 2011 über die Rechtsstellung und Vergütung von Richtern in Ungarn und zum Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte in Ungarn hin, aus der hervorgehe, dass die in Ungarn im Rahmen des Verfahrens „zur Vereinheitlichung“ erlassenen Beschlüsse unter grundrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich seien.

28      Unter diesen Umständen hat das Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), dahin auszulegen, dass das nationale Gericht der Ungültigkeit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag auch dann abhelfen kann, wenn die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Vertrags dem Verbraucher wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde?

2.      Ist es mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats durch Gesetz derartige zivilrechtliche Verbraucherverträge abändert?

3.      Sollte die vorherige Frage bejaht werden: Ist es mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn das Parlament eines Mitgliedstaats durch Gesetz devisenbasierte Kreditverträge teilweise mit verbraucherschutzrechtlichem Inhalt abändert, aber dabei den berechtigten Interessen des Verbraucherschutzes zuwiderlaufende Rechtsfolgen auslöst, so dass infolge der Änderungen der Darlehensvertrag wirksam bleibt und der Verbraucher weiterhin verpflichtet ist, die Belastungen durch das Wechselkursrisiko zu tragen?

4.      Ist es im inhaltlichen Zusammenhang mit Verbraucherverträgen mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie in allen Zivilrechtsfragen mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, wenn der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit des obersten Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaats die Rechtsprechung des mit der Sache befassten Gerichts durch für alle Gerichte verbindliche sogenannte „Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen“ lenkt?

5.      Sollte die vorherige Frage bejaht werden: Ist es im inhaltlichen Zusammenhang mit Verbraucherverträgen mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie in allen Zivilrechtsfragen mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar, dass der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit des obersten Rechtsprechungsorgans eines Mitgliedstaats die Rechtsprechung des mit der Sache befassten Gerichts durch für alle Gerichte verbindliche sogenannte „Beschlüsse zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen“ lenkt, sofern die Richter, die dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit angehören, in einer nicht transparenten Art und Weise und nicht nach im Voraus festgelegten Regeln ernannt werden und das Verfahren vor dem Senat zur Wahrung der Rechtseinheit nicht öffentlich und auch im Nachhinein nicht nachvollziehbar ist, einschließlich der Gutachten und der Rechtsliteratur, die herangezogen wurden, und des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder (befürwortende oder ablehnende Meinung)?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

29      Mit Schriftsatz, der am 30. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Frau Dunai die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

30      Zur Begründung dieses Antrags macht sie im Wesentlichen geltend, der Generalanwalt habe in seinen Schlussanträgen Zweifel hinsichtlich der genauen Bedeutung der vierten und der fünften Frage in Bezug auf die Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit geäußert. In diesem Zusammenhang hält es Frau Dunai für notwendig, dem Gerichtshof Umstände darzulegen, deren Kenntnis ihrer Ansicht nach unentbehrlich seien, damit der Gerichtshof die tatsächliche Bedeutung dieser Fragen einschätzen könne, die insbesondere darauf beruhe, dass die ungarischen Gerichte weder in der Praxis noch nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet seien, einen Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit unberücksichtigt zu lassen, wenn dieser unionsrechtswidrig sei.

31      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

32      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle entscheidungserheblichen Angaben verfügt. Er stellt außerdem fest, dass die von Frau Dunai vorgetragenen Gesichtspunkte keine neuen Tatsachen im Sinne des Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind.

33      Unter diesen Umständen ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

 Zu den Vorlagefragen

 Zu den Fragen 1 bis 3

34      Mit den Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel stattzugeben, die dem Verbraucher die mit der Wechselkursspanne zwischen dem Verkaufskurs und dem Ankaufskurs der betreffenden Devisen verbundenen Kosten auferlegt, obwohl dieses Gericht davon ausgeht, dass der Fortbestand des Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderlaufe, weil dieser nämlich weiterhin das Wechselkursrisiko trage, das in der finanziellen Last einer möglichen Abwertung der als Auszahlungswährung dienenden nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, mit der das Darlehen zu tilgen sei, bestehe.

35      Vorab ist festzustellen, dass, während sich die Fragen 1 bis 3 nur auf die Klausel über die Wechselkursspanne als missbräuchliche Klausel beziehen, die nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Nichtigerklärung des Darlehensvertrags rechtfertigt, aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass sich die Klägerin auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel berufen habe, weil sie sich vom Wechselkursrisiko befreien wolle. Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage nach der Anwendung einer Klausel über das Wechselkursrisiko im Ausgangsverfahren noch aktuell ist, zumal das vorlegende Gericht möglicherweise die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C‑96/16 und C‑94/17, EU:C:2018:643, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Um dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, sind die ersten drei Fragen daher auch unter dem Gesichtspunkt der Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wegen der Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko zu prüfen.

36      Insoweit geht zum Ersten hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel über die Wechselkursspanne aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es sich bei den Rechtsvorschriften, die Gegenstand der ersten drei Fragen sind, um das in den Rn. 9 bis 14 des vorliegenden Urteils angeführte Erste, das Zweite und das Dritte Devisenkredit-Gesetz handelt, die nach dem Abschluss der von ihnen erfassten Darlehensverträge zur Umsetzung eines nach der Verkündung des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), ergangenen Beschlusses der Kúria (Oberster Gerichtshof) erlassen wurden. Diese Gesetze stufen insbesondere die in Darlehensverträgen enthaltenen Klauseln über eine Wechselkursspanne, wie sie in diesen Gesetzen definiert sind, als missbräuchlich und nichtig ein, ersetzen diese Klauseln rückwirkend durch Klauseln, die den amtlichen Devisenkurs der ungarischen Nationalbank für die entsprechende Währung anwenden, und wandeln den ausstehenden verbleibenden Darlehensbetrag mit Wirkung für die Zukunft in ein auf die inländische Währung lautendes Darlehen um.

37      Zu diesen letztgenannten Klauseln, die durch diese Gesetze rückwirkend Bestandteil der betreffenden Darlehensverträge geworden sind, hat der Gerichtshof in den Rn. 62 bis 64 des Urteils vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), ausgeführt, dass diese Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen können, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht auf die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher aufgeführten Bedingungen Anwendung findet, die durch eine nationale Regelung festgelegt sind.

38      Vor diesem Hintergrund betreffen die drei Vorlagefragen nicht die durch diese Rechtsvorschriften nachträglich in die Darlehensverträge eingefügten Vertragsklauseln als solche, sondern die Auswirkungen dieser Rechtsvorschriften auf den durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gewährten Schutz im Zusammenhang mit der ursprünglich in den betreffenden Darlehensverträgen enthaltenen Klausel über eine Wechselkursspanne.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die missbräuchlichen Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind und der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

40      Soweit der ungarische Gesetzgeber die Probleme im Zusammenhang mit der Praxis der Kreditinstitute, Darlehensverträge mit Klauseln über eine Wechselkursspanne abzuschließen, gelöst hat, indem diese Klauseln durch Gesetz geändert wurden und gleichzeitig die Wirksamkeit der Darlehensverträge gewährleistet wurde, entspricht dieser Ansatz dem vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13, und insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, verfolgten Ziel. Dieses Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31).

41      Der Gerichtshof hat jedoch auch festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, was dazu führt, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

42      Auch wenn Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, mittels Rechtsvorschriften der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende zu setzen, ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen beachten muss.

43      Der Umstand, dass bestimmte Vertragsklauseln durch Gesetz für missbräuchlich und nichtig erklärt und durch neue Klauseln ersetzt wurden, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, darf nämlich nicht zur Schwächung des den Verbrauchern garantierten Schutzes, wie er in Rn. 40 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, führen.

44      Soweit die Klage von Frau Dunai im vorliegenden Fall auf die in dem mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag ursprünglich enthaltene Klausel über eine Wechselkursspanne zurückgeht, obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften, durch die die derartigen Klauseln für missbräuchlich erklärt wurden, ermöglicht haben, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich Frau Dunai ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 53).

45      Daraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über eine Wechselkursspanne wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.

46      Was zum Zweiten die Klauseln über das Wechselkursrisiko anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 65 bis 67 des Urteils vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring (C‑51/17, EU:C:2018:750), bereits entschieden hat, dass die Erwägungen in Rn. 36 des vorliegenden Urteils nicht bedeuten, dass diese Klauseln in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen sind, da die Änderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 des Ersten und aus § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes ergeben, nicht für die gesamte Frage des Wechselkursrisikos maßgebend sein sollten, was den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Darlehensvertrags und dem seiner Umwandlung in ungarische Forint aufgrund des Dritten Devisenkredit-Gesetzes betrifft.

47      Das vorlegende Gericht scheint jedoch von der Prämisse auszugehen, dass es ihm aufgrund der Bestimmungen des Ersten, des Zweiten und des Dritten Devisenkredit-Gesetzes unmöglich sei, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrag für nichtig zu erklären, wenn sich die Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko herausstellen sollte, und fragt sich, ob diese Unmöglichkeit mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar sei.

48      Dazu ist zweitens darauf hinzuweisen, dass zu den Vertragsklauseln über das Wechselkursrisiko aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass diese Klauseln, wenn sie den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags darstellen, unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen und der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen sind, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Wenn drittens das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über das Wechselkursrisiko im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht klar und verständlich abgefasst sei, obliegt es ihm, die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu prüfen, und zwar insbesondere, ob die Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 64).

50      Was viertens die aus der eventuellen Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zu ziehenden Konsequenzen angeht, verlangt – wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt – Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, sie die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen und sie ferner vorsehen, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

51      Was fünftens die Frage betrifft, ob ein Darlehensvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende insgesamt für nichtig zu erklären ist, wenn die Missbräuchlichkeit einer seiner Klauseln festgestellt wurde, ist zum einen, wie bereits in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen, und nicht darauf, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären. Der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – zum anderen grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32).

52      Wie bereits in Rn. 48 des vorliegenden Urteils festgestellt, ist die Klausel über das Wechselkursrisiko im vorliegenden Fall jedoch Hauptgegenstand des Darlehensvertrags. Daher erscheint es in einer derartigen Konstellation rechtlich nicht möglich, den Vertrag aufrechtzuerhalten, was jedoch das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.

53      Hierzu scheint aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben hervorzugehen, dass eine der Bestimmungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Gesetze, im vorliegenden Fall § 37 Abs. 1 des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes, vorsieht, dass der Verbraucher, wenn er den missbräuchlichen Charakter einer anderen Klausel als der Klausel über eine Wechselkursspanne oder der Klausel über eine einseitige Erhöhung des Zinses, der Kosten und der Provisionen geltend macht, auch die Erklärung der Wirksamkeit des Vertrags durch das befasste Gericht bis zum Erlass der Entscheidung beantragen müsse. Somit verhindere diese Bestimmung durch die Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags in seiner Gesamtheit, wenn dieser Vertrag ohne diese Klausel nicht weiteren Bestand haben kann, unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass die betreffende missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

54      Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C‑96/16 und C‑94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

55      Den Feststellungen des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall ist jedoch zu entnehmen, dass der Fortbestand des Vertrags im Ausgangsverfahren den Interessen von Frau Dunai zuwiderliefe. Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Ersetzung scheint daher im vorliegenden Fall nicht geboten.

56      Nach alledem ist auf die ersten drei Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass

–        er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und

–        er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das befasste Gericht unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass diese Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann.

 Zur vierten und zur fünften Frage

57      Mit seinen Fragen 4 und 5, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens angesichts des Ziels der Union, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem entgegensteht, dass die nationalen Instanzgerichte bei der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse förmlich an abstrakte und allgemeine Entscheidungen eines obersten Gerichts, wie die Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit, gebunden sind.

58      Zunächst ist es richtig, dass sich das vorlegende Gericht zur Verdeutlichung seiner Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens zur Vereinheitlichung in seiner Begründung der vierten und der fünften Frage nicht nur auf die Zuständigkeiten der Union in Bezug auf die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und die Grundsätze des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, sondern auch auf konkrete Bestimmungen des Unionsrechts, wie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), bezieht. Nichtdestotrotz zielen diese Fragen aber in einer sehr allgemeinen Art und Weise auf die Organisation des ungarischen Rechtssystems und die darin vorgesehenen Mittel zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der nationalen Rechtsprechung ab.

59      Wie aber der Generalanwalt in den Nrn. 103 und 106 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, scheint dieser Aspekt zum einen nur in sehr entferntem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit zu stehen, der den Antrag einer Verbraucherin zum Gegenstand hat, sich von dem von ihr unterzeichneten Darlehensvertrag wegen der Missbräuchlichkeit einer seiner Klauseln zu befreien, und zum anderen scheint aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben hervorzugehen, dass es nunmehr das Erste, das Zweite und das Dritte Devisenkredit-Gesetz sind, die zur Umsetzung der Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) in diesem Bereich erlassen wurden, die die ungarischen Gerichte im Bereich des Verbraucherschutzes gegen missbräuchliche Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden binden, und nicht mehr die Beschlüsse der Kúria (Oberster Gerichtshof) hierzu.

60      Vor diesem Hintergrund ist also davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 4 und 5 wissen möchte, ob die Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 47 der Charta dem entgegensteht, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt.

61      Diese Fragen wären zum einen dann zu bejahen, wenn diese Entscheidungen dem zuständigen Gericht nicht gestatteten, für die volle Wirksamkeit der Normen der Richtlinie 93/13 Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift und jede entgegenstehende gerichtliche Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift durch gesetzgeberisches, gerichtliches oder irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste, und wenn zum anderen seine Möglichkeit eingeschränkt wäre, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 34, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch weder hervor, dass das vorlegende Gericht diese Entscheidungen nicht unangewendet lassen könnte, wenn es der Ansicht ist, dass dies notwendig sei, um für die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 zu sorgen, noch, dass es daran gehindert ist, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wie das vorliegende Verfahren belegt. Darüber hinaus enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall der Klägerin im Ausgangsverfahren keinen effektiven Rechtsbehelf zum Schutz der Rechte, die sie daraus herleiten kann, gewähren könnte.

63      Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C‑96/16 und C‑94/17, EU:C:2018:643), festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.

64      Nach alledem ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht dem entgegensteht, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen der Richtlinie 93/13 Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutz der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 Kosten

65      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

–        er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und

–        er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das befasste Gericht unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass diese Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann.

2.      Die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht dem nicht entgegen, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen der Richtlinie 93/13 Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutze der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Ungarisch.