Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2020 von Intermarché Casino Achats gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-254/17, Intermarché Casino Achats/Kommission

(Rechtssache C-693/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Intermarché Casino Achats (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Utzschneider, J. Jourdan, C. Mussi und S. Eder)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das in der Rechtssache T-254/17 ergangene Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 teilweise aufzuheben, soweit es die von Intermarché Casino Achats erhobene Klage auf Nichtigerklärung des gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 (Sache AT.40466 – Tute 1) teilweise zurückweist und der Rechtsmittelführerin Kosten auferlegt hat;

Art. 1 Buchst. a des Beschlusses der Kommission vom 9. Februar 2017 in der genannten Sache AT.40466 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückgewiesen habe, mit der das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen die Durchführung der Nachprüfungen vorgetragen worden sei, was das von Art. 47 der Charta und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ausgeführt, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es angenommen habe, dass die von der Kommission vorgelegten Dokumente, die das Vorliegen von ernsthaften Indizien für einen Verstoß zum Zeitpunkt der Nachprüfungen nachweisen sollten, herangezogen werden könnten, ohne die durch die Verordnung Nr. 1/2003 und die Verordnung Nr. 773/2004 auferlegten Formvorschriften einzuhalten. Dieser Fehler habe die Schlussfolgerung des Gerichts verfälscht, wonach die Kommission über ernsthafte Indizien für den in Art. 1 Buchst. a des Nachprüfungsbeschlusses angeführten Verstoß verfügt habe. Indem das Gericht es abgelehnt habe, Art. 1 Buchst. a des Nachprüfungsbeschlusses für nichtig zu erklären, habe es gegen das in Art. 7 der Charta der Grundrechte garantierte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass das in Art. 7 der Charta der Grundrechte garantierte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht verlange, dass der Nachprüfungsbeschluss eine zeitliche Grenze für die Nachprüfungen vorsehe, und es abgelehnt habe, den Beschluss aus diesem Grund für nichtig zu erklären.

____________