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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2020 von Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-249/17, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission

(Rechtssache C-690/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Casino, Guichard-Perrachon, Achats Marchandises Casino (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. de Juvigny, A. Sunderland, I. Simic und G. Aubron)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 5. Oktober 2020 in der Rechtssache T-249/17 aufzuheben;

ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und insbesondere den Beschluss C(2017) 1054 der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 auf der Grundlage der Art. 263 und 277 AEUV vollständig für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und die im ersten Rechtszug vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das angefochtene Urteil verstoße

1. gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen das Erfordernis des Schutzes gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Hand in den privaten Tätigkeitsbereich einer Person, gegen Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Europäischen Kommission, da das Gericht festgestellt habe, dass (i) diese Bestimmungen die Kommission nicht verpflichteten, die mündlichen Aussagen von Lieferanten aufzuzeichnen, und (ii) die „Zusammenfassungen“ dieser Gespräche, die von den Diensten der Kommission einseitig erstellt worden seien, ein gültiger Nachweis dafür seien, dass die Kommission über Indizien verfügt habe, die den Beschluss C(2017) 1054 der Europäischen Kommission gerechtfertigt hätten;

2. gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Erfordernis des Schutzes gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Hand in den privaten Tätigkeitsbereich einer Person, da das Gericht festgestellt habe, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht verlange, dass der Beschluss C(2017)1054 der Europäischen Kommission

(i) die Ausübung der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission zeitlich beschränke und

(ii) einschränke, welche Personen und Räumlichkeiten geprüft werden könnten;

3. gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da das Gericht festgestellt habe, dass die rechtliche Regelung, die für Nachprüfungen der Kommission gelte, dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf genüge.

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