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Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2018 von der Motex Ipari és Szolgáltató Rehabilitációs Kft. (Motex Kft.) gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. September 2018 in der Rechtssache T-713/17, Motex Ipari és Szolgáltató Rehabilitációs Kft. (Motex Kft.)/Kommission

(Rechtssache C-748/18 P)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Motex Ipari és Szolgáltató Rehabilitációs Kft. (Motex Kft.) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen den am 28. September 2018 erlassenen und der Rechtsmittelführerin am 1. Oktober 2018 zugestellten Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-713/17, Motex Ipari és Szolgáltató Rehabilitációs Kft. (Motex Kft.)/Kommission, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über die zweite und vierte Unzulässigkeitseinrede an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, im Falle der Zurückverweisung an das Gericht jedoch die Kostenentscheidung für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Rechtsmittelgrund

Die Rechtsmittelführerin habe sich auf den Schutz ihrer Verfahrensrechte berufen und sei daher als Beteiligte zu betrachten, wenn ihre Klage auf die Nichtigerklärung einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/19991 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, gerichtet sei, und in der Klageschrift sei das Rechtsschutzbegehre stillschweigend, andeutungsweise enthalten.

2. Rechtsmittelgrund

Lege das Gericht die Anlage zur Klageschrift aus und entscheide es auf Grundlage dieser Auslegung auch in der Sache, dann könne es sich nicht darauf berufen, nicht verpflichtet zu sein, die in den Anlagen geltend gemachten Klagegründe zu suchen und zu bestimmen.

Wenn das Gericht verlange, die Klägerin müsse „konkrete und greifbare Auswirkungen“ der Wettbewerbsverfälschung auf ihre Situation aufzeigen und dadurch belegen, dass der angefochtene Rechtsakt sie unmittelbar betreffe, begebe es sich auf das Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts. Damit verfälsche es die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit.

3. Rechtsmittelgrund

Da die Kommission im Verfahren vorgetragen habe, dass die angefochtenen Beschlüsse deshalb nicht angefochten werden könnten, weil sie wegen der noch laufenden Prüfung keine endgültigen Beschlüsse seien, müsse die gerichtliche Entscheidung zu diesem Vorbringen vor der Entscheidung der anderen Zulässigkeitsfragen ergehen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).