Language of document : ECLI:EU:C:2014:101

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

27. Februar 2014(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherkreditvertrag – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch – Antrag auf Beitritt zu einem Vollstreckungsverfahren – Verbraucherschutzvereinigung – Nationale Regelung, die einen solchen Beitritt nicht erlaubt – Verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten“

In der Rechtssache C‑470/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Svidník (Slowakei) mit Entscheidung vom 31. August 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2012, in dem Verfahren

Pohotovosť s.r.o.

gegen

Miroslav Vašuta,

Beteiligte:

Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Pohotovosť s.r.o., vertreten durch J. Fuchs, konateľ spoločnosti,

–        der Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS, vertreten durch I. Šafranko, advokát,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6, 7 und 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sowie der Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pohotovosť s.r.o. (im Folgenden: Pohotovosť) und Herrn Vašuta um die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch, mit dem Herrn Vašuta die Rückzahlung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag aufgegeben worden war.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 93/13

3        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

4        Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5        Art. 7 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

(3)      Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.“

6        Art. 8 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.“

 Slowakisches Recht

7        § 93 der Zivilprozessordnung in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung sieht vor:

„(1)      Zur Unterstützung der Anträge des Klägers oder des Beklagten kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, dem Verfahren beitreten, es sei denn, es handelt sich um ein Scheidungsverfahren, ein Verfahren über die Gültigkeit einer Ehe oder zur Feststellung, ob eine Ehe besteht.

(2)      Zur Unterstützung der Anträge des Klägers oder des Beklagten kann auch eine juristische Person, deren Tätigkeit im Schutz von Rechten nach einer besonderen Bestimmung besteht, dem Verfahren beitreten.

(3)      Diese Person tritt dem Verfahren von sich aus oder auf vom Gericht zugestellten Antrag einer Partei bei. Das Gericht befindet nur auf entsprechenden Antrag über die Zulässigkeit des Beitritts.

(4)      Im Rahmen des Verfahrens hat der Streithelfer die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Partei des Verfahrens. Er handelt jedoch nur für sich selbst. Stehen seine Handlungen im Widerspruch zu denjenigen der von ihm unterstützten Partei, beurteilt das Gericht sie nach Prüfung sämtlicher Umstände.“

8        § 251 Abs. 4 der Zivilprozessordnung sieht vor:

„Für die Durchsetzung von Entscheidungen und das Vollstreckungsverfahren im Sinne der besonderen Regelung … gelten die Bestimmungen der vorstehenden Teile, sofern nicht in dieser besonderen Regelung etwas anderes bestimmt ist. Es wird jedoch stets durch Beschluss entschieden.“

9        § 37 Abs. 1 und 3 der Vollstreckungsordnung sieht in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor:

„(1)      Die Parteien des Verfahrens sind der Gläubiger und der Schuldner; andere Personen können dem Verfahren nur insoweit beitreten, als ihnen die Parteieigenschaft in diesem Gesetz zuerkannt wird. Wenn das Gericht über die Kosten der Vollstreckung entscheidet, ist der beauftragte Gerichtsvollzieher ebenfalls Partei des Verfahrens.“

(3)      Eine Vollstreckung gegen eine andere als die in der Entscheidung als Schuldner bezeichnete Person oder zugunsten einer anderen als der in der Entscheidung als Gläubiger bezeichneten Person darf nur dann vorgenommen werden, wenn dargetan ist, dass die Pflichten oder die Rechte aus dem Vollstreckungstitel gemäß § 41 übertragen worden sind. Treten Umstände ein, aufgrund deren Rechte und Pflichten aus dem Vollstreckungstitel übertragen oder ersetzt werden, sind die Parteien des Verfahrens verpflichtet, die Vollstreckungsstelle unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Der Mitteilung ist eine Urkunde beizufügen, die die Übertragung oder Ersetzung der Rechte und Pflichten belegt. Die Vollstreckungsstelle ist verpflichtet, dem Gericht einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Parteien des Verfahrens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem sie Kenntnis von diesen Umständen erlangt hat, zuzustellen. Das Gericht entscheidet durch Beschluss binnen 60 Tagen ab Zustellung des Antrags. Die Entscheidung wird der Vollstreckungsbehörde, dem Gläubiger und dem Schuldner, die im Vollstreckungstitel aufgeführt sind, sowie der Partei zugestellt, der das Recht oder die Pflicht übertragen worden ist.“

10      Nach § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 250/2007 über den Verbraucherschutz kann eine Vereinigung bei einem Verwaltungsorgan oder einem Gericht einen Rechtsbehelf zum Schutz der Rechte der Verbraucher einlegen oder Partei des Verfahrens sein, wenn Zwecke des Verbraucherschutzes den Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit bilden oder sie im Verzeichnis der von der nationalen Kommission zugelassenen Personen aufgeführt ist; davon unberührt bleibt die Befugnis des Gerichts, zu prüfen, ob diese Person im Einzelfall einen Rechtsbehelf einlegen darf. Darüber hinaus kann eine Vereinigung auf der Grundlage eines Mandats einen Verbraucher in Verfahren vor staatlichen Organen vertreten, die die Wahrnehmung seiner Rechte, einschließlich des Ersatzes des durch die Verletzung der Verbraucherrechte verursachten Schadens, betreffen.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Pohotovosť gewährte Herrn Vašuta einen Verbraucherkredit. Mit einer Entscheidung des Stály rozhodcovský súd (Ständiges Schiedsgericht) vom 9. Dezember 2010 wurde Herrn Vašuta aufgegeben, einen bestimmten Betrag an Pohotovosť zu zahlen.

12      Pohotovosť stellte einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus diesem rechtskräftig und vollstreckbar gewordenen Schiedsspruch. Am 25. März 2011 beantragte der von Pohotovosť beauftragte Gerichtsvollzieher beim Okresný súd Svidník (Bezirksgericht Svidník) die Genehmigung der Vollstreckung aus diesem Schiedsspruch. Mit Entscheidung von 29. Juni 2011 wurde der Antrag insoweit zurückgewiesen, als er die Eintreibung der Verzugszinsen und der Kosten dieser Eintreibung betraf. Das Gericht gab jedoch dem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch in Bezug auf die anderen Forderungen statt.

13      Am 9. September 2011 beantragte die Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS (Verbraucherschutzvereinigung HOOS, im Folgenden: Združenie HOOS) gemäß § 93 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, dem Vollstreckungsverfahren beizutreten. In der Sache rügte sie die fehlende Unparteilichkeit des beauftragten Gerichtsvollziehers und machte insbesondere geltend, dass dieser in der Vergangenheit in einem Arbeitsverhältnis mit Pohotovost’ gestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgerichtshof der Slowakischen Republik) sei aber der Umstand, dass dieser Gerichtsvollzieher bei Pohotovost’ beschäftigt gewesen sei, mit der Pflicht eines Gerichtsvollziehers zur Unparteilichkeit unvereinbar. Ferner beantragte die Združenie HOOS die Aussetzung des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens.

14      Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 rügte Pohotovosť die Unzulässigkeit des Beitritts der Združenie HOOS mit der Begründung, dass die Vollstreckungsordnung die Möglichkeit eines solchen Beitritts nicht ausdrücklich vorsehe.

15      Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 erklärte das Okresný súd Svidník den Antrag der Združenie HOOS auf Beitritt zum Vollstreckungsverfahren für unzulässig und wies den Antrag auf Aussetzung dieses Verfahrens zurück.

16      Die Združenie HOOS legte am 18. Juni 2012 gegen diesen Beschluss einen Rechtsbehelf ein. Sie machte zum einen geltend, dass Herr Vašuta nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Zum anderen habe das Gericht nicht von Amts wegen zu dessen Gunsten Vorschriften angewandt, die genügenden Schutz gegen eine missbräuchliche Schiedsklausel böten. Auch habe es keine Rechtsfolgen aus der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses im Verbraucherkreditvertrag gezogen. Das vorlegende Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, Slg. 2009, I‑9579), und den Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (C‑76/10, Slg. 2010, I‑11557), nicht korrekt angewandt.

17      Aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik) in einem Urteil vom 10. Oktober 2012 entschieden hat, dass der Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Verbraucher nicht zulässig sei, da es sich nicht um ein Streitverfahren, sondern ein Verfahren zur Erwirkung der Zwangsvollstreckung aus einer rechtskräftigen und für den Schuldner verbindlichen Sachentscheidung handele. Außerdem soll das Ústavný súd Slovenskej republiky in einem Urteil vom 15. Januar 2013 eine ähnliche Lösung gewählt haben.

18      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die Auslegung der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens maßgeblich beeinflussen.

19      Unter diesen Umständen hat das Okresný súd Svidník beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung wie der des § 37 Abs. 1 und 3 der Vollstreckungsordnung, der es einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, einem Vollstreckungsverfahren als Streithelferin beizutreten, entgegenstehen?

2.      Sind, wenn die erste Frage in dem Sinn beantwortet wird, dass die oben genannte Bestimmung dem Unionsrecht nicht entgegensteht, die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 3 der Vollstreckungsordnung dahin auszulegen, dass sie ein innerstaatliches Gericht nicht daran hindern, auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 der genannten Richtlinie einer Verbraucherschutzvereinigung die Eigenschaft als Streithelferin in einem Vollstreckungsverfahren zuzuerkennen?

 Zu den von Pohotovosť nach Abschluss des mündlichen Verfahrens gestellten Anträgen

20      Mit Antragsschrift vom 31. Januar 2014, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 6. Februar 2014, hat Pohotovosť auf die am 12. Dezember 2013 vorgetragenen Schlussanträge des Generalanwalts hin die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung beantragt und dies mit unzureichenden Informationen über einen neuen Umstand begründet, der geeignet sei, maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichtshofs auszuüben. Ferner hat Pohotovosť beim Gerichtshof beantragt, im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens die Partei eines anderen, beim Okresný súd Bardejov (Bezirksgericht Bardejov) anhängigen Verfahrens anzuhören, für deren Rechnung die Vereinigung HOOS eine auf rechtlich unzutreffendem Vorbringen beruhende Klage erhoben habe.

21      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteil vom 12. Dezember 2013, Carratù, C‑361/12, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Zweitens hat der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV die Aufgabe, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Hierbei kann er ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls in einem weiteren Kontext prüfen als in den vom vorlegenden Gericht oder den Parteien des Ausgangsverfahrens genau vorgegebenen Grenzen. Da die Schlussanträge des Generalanwalts oder die ihnen zugrunde liegende Begründung den Gerichtshof nicht binden, ist eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung nicht stets dann unerlässlich, wenn der Generalanwalt einen rechtlichen Gesichtspunkt aufwirft, der zwischen den Parteien nicht erörtert worden ist (Urteil Carratù, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall bedarf die Rechtssache zum einen keiner Entscheidung auf der Grundlage eines zwischen den Parteien nicht erörterten Vorbringens. Zum anderen ist hinsichtlich des Antrags von Pohotovosť, dass der Gerichtshof im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren eine Person anhören möge, die Partei eines anderen bei einem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens als des Ausgangsverfahrens ist, daran zu erinnern, dass das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Gericht und dem Unionsgericht ist und dass die Parteien des Ausgangsverfahrens, wie aus Art. 97 Abs. 1 der Verfahrensordnung hervorgeht, diejenigen sind, die vom vorlegenden Gericht gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften als solche bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall ist die in Rede stehende Person jedoch nicht vom vorlegenden Gericht als Partei des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens bezeichnet worden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. März 2007, Cedilac, C‑368/06, Rn. 6).

24      Folglich sind die Anträge von Pohotovosť nach Anhörung des Generalanwalts zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

25      In ihren gemäß Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingereichten Erklärungen hat Pohotovosť dem Gerichtshof insbesondere mitgeteilt, dass sie am 14. November 2012 beim vorlegenden Gericht einen Schriftsatz eingereicht habe, in dem sie erklärt habe, ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung insgesamt zurücknehmen zu wollen, und beantragt habe, das Verfahren abzuschließen. Das vorlegende Gericht sei verpflichtet, über diese Rücknahme durch Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden. Jedenfalls müsse der Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen, da das Ausgangsverfahren beendet sei.

26      Vom Gerichtshof aufgefordert, ihm angesichts der auf diese Weise bekannt gegebenen Antragsrücknahme zu bestätigen, ob der Rechtsstreit, in dessen Rahmen es ursprünglich sein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt habe, noch bei ihm anhängig sei und ob es unter diesem Aspekt dieses Ersuchen aufrechterhalte, hat das Okresný súd Svidník mit Schreiben, die am 8. Juli und am 10. September 2013 beim Gerichtshof eingegangen sind, geantwortet, dass Pohotovost’ bei ihm am 27. Dezember 2012 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch eingereicht habe. Das vorlegende Gericht hat auch ausgeführt, dass sich die Akten des Ausgangsverfahrens jetzt beim Krajsky súd v Prešove (Regionales Gericht Prešov) befänden, da bei diesem ein Rechtsbehelf von Pohotovost’ gegen das Vorabentscheidungsersuchen anhängig sei. Das Okresný súd Svidník hat jedoch angegeben, dass das Ausgangsverfahren bei ihm noch anhängig sei und dass es aus diesem Grund sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

27      In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt jedoch, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1995, Zabala Erasun u. a., C‑422/93 bis C‑424/93, Slg. 1995, I‑1567, Rn. 28, vom 12. März 1998, Djabali, C‑314/96, Slg. 1998, I‑1149, Rn. 18, sowie vom 20. Januar 2005, García Blanco, C‑225/02, Slg. 2005, I‑523, Rn. 27).

29      Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Rn. 18, vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C‑480/00 bis C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, Slg. 2004, I‑2943, Rn. 72, sowie García Blanco, Rn. 28).

30      Im vorliegenden Fall hat das nationale Gericht, vom Gerichtshof befragt, angegeben, dass die Rechtssache bei ihm noch anhängig sei. Da das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C‑83/91, Slg. 1992, I‑4871, Rn. 22, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C‑445/06, Slg. 2009, I‑2119, Rn. 65), bindet eine derartige Angabe den Gerichtshof und kann grundsätzlich nicht von den Parteien des Ausgangsverfahrens in Zweifel gezogen werden.

31      Zu dem Umstand, dass gegen die Vorlageentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, ist auszuführen, dass nach Art. 267 AEUV die Beurteilung der Erheblichkeit und der Erforderlichkeit der Vorabentscheidungsfrage grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung des Gerichts liegt, das das Vorabentscheidungsersuchen beschließt. Dies gilt vorbehaltlich der eingeschränkten Überprüfung, die der Gerichtshof nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vornimmt. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die Konsequenzen aus dem Urteil über das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der das Vorabentscheidungsersuchen beschlossen worden ist, zu ziehen und gegebenenfalls festzustellen, dass sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechtzuerhalten, abzuändern oder zurückzuziehen ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C‑210/06, Slg. 2008, I‑9641, Rn. 96).

32      Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, auch im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit, an die Entscheidung, mit der das Vorabentscheidungsersuchen beschlossen worden ist, gebunden ist; diese muss ihre Wirkungen entfalten, solange sie nicht von dem Gericht, das sie erlassen hat, aufgehoben oder geändert worden ist, denn nur dieses Gericht kann eine solche Aufhebung oder Änderung beschließen (vgl. Urteil Cartesio, Rn. 97).

33      Nur wenn das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht nach den anwendbaren Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts entscheiden würde, dass die Weigerung des vorlegenden Gerichts, der Antragsrücknahme der Vollstreckungsgläubigerin des Ausgangsverfahrens Folge zu leisten, aufzuheben und anzuordnen ist, dass das von ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen wird, könnte der Gerichtshof in Betracht ziehen, die Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen und die Streichung der Rechtssache in seinem Register anzuordnen, nachdem er gegebenenfalls die Stellungnahme des vorlegenden Gerichts hierzu eingeholt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. September 2013, BNP Paribas Personal Finance und Facet, C‑564/12, Rn. 1 bis 5).

34      Festzustellen ist jedoch, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht vom vorlegenden Gericht oder einem anderen Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV von einer solchen Entscheidung des Krajsky súd v Prešove unterrichtet worden ist.

35      Nach alledem sind die vorgelegten Fragen zu beantworten.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

36      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8, in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung zur Unterstützung eines Verbrauchers als Vollstreckungsschuldner in einem gegen diesen betriebenen Verfahren zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch nicht zulässig ist.

37      In diesem Zusammenhang geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im Ausgangsverfahren die Združenie HOOS in einem von Pohotovost’ gegen Herrn Vašuta betriebenen Vollstreckungsverfahren als Streithelferin zugelassen werden möchte, weil sie insbesondere der Ansicht ist, dass das Okresný súd Svidník mit seiner Entscheidung, das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch nur für einen Teil der Forderung einzustellen und diese Vollstreckung im Übrigen zu genehmigen, angesichts des Vorliegens einer missbräuchlichen Schiedsklausel dem Verbraucher nicht von Amts wegen ausreichenden Schutz gewährt habe und auch nicht die rechtlichen Konsequenzen aus der unterbliebenen Angabe des effektiven Jahreszinses im Verbraucherkreditvertrag gezogen habe. Die letztgenannte Entscheidung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere im Beschluss Pohotovost’.

38      Es verhält sich offenbar weiterhin so, dass nach § 93 Abs. 2 der slowakischen Zivilprozessordnung eine Verbraucherschutzvereinigung als Streithelferin in einem Rechtsstreit zur Sache zugelassen werden kann, an dem ein Verbraucher beteiligt ist. Hingegen erlaubt die Vollstreckungsordnung in Vollstreckungsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist – gleichviel, ob es sich um die Vollstreckung aus dem Urteil eines nationalen Gerichts oder aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch handelt –, nach der Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky und des Ústavný súd Slovenskej republiky nicht die Zulassung einer solchen Vereinigung als Streithelferin.

39      Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941, Rn. 25, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Rn. 25, sowie Beschluss Pohotovost’, Rn. 37).

40      Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof wiederholt bekräftigt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Rn. 27, Mostaza Claro, Rn. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Rn. 31, sowie Beschluss Pohotovost’, Rn. 39).

41      Die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ist in dieser Hinsicht ein geeignetes Mittel, um das in Art. 6 der Richtlinie 93/13 festgelegte Ziel zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 21. November 2002, Cofidis, C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875, Rn. 32, und Mostaza Claro, Rn. 27, sowie Beschluss Pohotovost’, Rn. 41).

42      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein – wie im Ausgangsverfahren – mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht zu einem solchen positiven Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite verpflichtet, das in der Richtlinie vorgesehen ist, um die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem auszugleichen. Sobald dieses Gericht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, muss es von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Vertragsbestimmungen prüfen, auf denen die in dem Schiedsspruch festgestellte Forderung beruht, wenn es nach den Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen in einem derartigen Vollstreckungsverfahren den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende Vorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C‑243/08, Slg. 2009, I‑4713, Rn. 32, und Asturcom Telecomunicaciones, Rn. 53, sowie Beschluss Pohotovost’, Rn. 51).

43      Zu der Rolle, die Verbraucherschutzvereinigungen spielen können, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dafür sorgen müssen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C‑472/10, Rn. 35). Wie in diesem Zusammenhang aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, zur Anrufung der Gerichte ein, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und um gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien, C‑372/99, Slg. 2002, I‑819, Rn. 14, und Invitel, Rn. 36).

44      Der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen sowie ihre Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten haben zur Folge, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (vgl. Urteile Kommission/Italien, Rn. 15, und Invitel, Rn. 37).

45      Indessen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass weder die Richtlinie 93/13 noch die nachfolgenden Richtlinien, die die Regelung des Verbraucherschutzes ergänzt haben, eine Bestimmung über die Rolle enthalten, die Verbraucherschutzvereinigungen im Rahmen von Individualstreitigkeiten, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, zufallen kann oder muss. So regelt die Richtlinie 93/13 nicht die Frage, ob solche Vereinigungen das Recht haben sollten, als Streithelfer zur Unterstützung der Verbraucher in solchen Individualstreitigkeiten zugelassen zu werden

46      Daher ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über eine für Verbraucherschutzvereinigungen bestehende Möglichkeit, Individualstreitigkeiten beizutreten, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, Sache des Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Bestimmungen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger als die Bestimmungen sind, die ähnliche, dem nationalen Recht unterliegende Fälle regeln (Äquivalenzprinzip), und sie die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip).

47      Was erstens das Äquivalenzprinzip angeht, setzt dieses voraus, dass die streitige nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2009, Pontin, C‑63/08, Slg. 2009, I‑10467, Rn. 45).

48      Um festzustellen, ob dieser Grundsatz in der Rechtssache, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, gewahrt ist, hat dieses, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Rechtsbehelfe, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen. Der Gerichtshof kann jedoch dem nationalen Gericht im Hinblick auf die von diesem vorzunehmende Prüfung einige Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben.

49      Hierzu geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass § 37 Abs. 1 der Vollstreckungsordnung, wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, den Streitbeitritt sämtlicher dritter Personen in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung eines nationalen Gerichts oder einem rechtskräftigen Schiedsspruch unabhängig davon ausschließt, ob dieser Beitritt auf eine Verletzung des Unionsrechts oder einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützt wird.

50      Unter solchen Umständen kann nicht angenommen werden, dass eine solche Regelung gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn sie nicht die Möglichkeit vorsieht, den Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung in einem Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch zuzulassen, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht.

51      Was zweitens den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C‑413/12, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Hierzu bestimmt Art. 38 der Charta, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Dieses Gebot gilt für die Umsetzung der Richtlinie 93/13. Da jedoch die Richtlinie 93/13 keine Bestimmung enthält, die ein Recht der Verbraucherschutzvereinigungen auf Streitbeitritt in Individualstreitigkeiten vorsähe, an denen Verbraucher beteiligt sind, kann Art. 38 der Charta als solchem nicht das Gebot entnommen werden, die Richtlinie im Sinne der Anerkennung eines solchen Rechts auszulegen.

53      Diese Feststellung steht auch mit Art. 47 der Charta im Einklang, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen Gericht gewährt, wozu es gehört, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Da die Richtlinie in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Ablehnung, den Streitbeitritt einer Vereinigung zum Schutz eines bestimmten Verbrauchers zuzulassen, eine Verletzung des Rechts dieses Verbrauchers auf einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, wie es durch Art. 47 der Charta gewährleistet wird. Auch kann der Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung nicht einer Prozesskostenhilfe gleichgestellt werden, die nach Art. 47 der Charta in bestimmten Fällen Personen gewährt werden muss, die nicht über ausreichende Mittel verfügen.

54      Was schließlich die für eine Verbraucherschutzvereinigung bestehende Möglichkeit betrifft, sich in diesem Zusammenhang auf Art. 47 der Charta zu berufen, ist festzustellen, dass die Weigerung, sie in einem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als Streithelferin zuzulassen, ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Rechte als Verbraucherschutzvereinigung, insbesondere ihre in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 anerkannten Rechte, kollektive Maßnahmen zu ergreifen, gleichfalls nicht beeinträchtigt.

55      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung eine Vereinigung einen solchen Verbraucher in jedem Verfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens in dessen Auftrag unmittelbar vertreten kann.

56      Nach alledem verstößt eine nationale Regelung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art dadurch, dass sie einer Verbraucherschutzvereinigung nicht die Möglichkeit einräumt, einem Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines rechtskräftigen Schiedsspruchs beizutreten, nicht gegen das Effektivitätsprinzip.

57      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8, in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung zur Unterstützung eines Verbrauchers als Vollstreckungsschuldner in einem gegen ihn betriebenen Verfahren zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch nicht zulässig ist.

 Zur zweiten Frage

58      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob § 37 Abs. 1 und 3 der Vollstreckungsordnung dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht nicht daran hindert, auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/13 einer Verbraucherschutzvereinigung die Eigenschaft als Streithelferin in einem Verfahren zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch zuzuerkennen.

59      Tatsächlich befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dieser Frage danach, wie sein nationales Recht auszulegen ist.

60      Es ist indessen nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C‑151/02, Slg. 2003, I‑8389, Rn. 43, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, Slg. 2006, I‑2843, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Nach alledem ist die zweite Frage für unzulässig zu erklären.

 Kosten

62      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8, in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung zur Unterstützung eines Verbrauchers als Vollstreckungsschuldner in einem gegen ihn betriebenen Verfahren zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch nicht zulässig ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Slowakisch.