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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2006 - Di Bucci / Kommission

(Rechtssache F-118/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vittorio di Bucci (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. van der Woude)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verdienstrangliste und das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nach Besoldungsgruppe A*12 beförderten Beamten, die gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgestellt und in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlicht wurden, und jedenfalls die Entscheidung aufzuheben, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der Beförderten aufzunehmen;

soweit erforderlich, alle Maßnahmen aufzuheben, die zum Erlass dieser Entscheidung geführt haben, insbesondere die Entscheidungen über die Zahl der an den Kläger zu vergebenden Punkte;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter im Juristischen Dienst, der stets eine der höchsten Benotungen nach Verdienstpunkten innerhalb seiner Besoldungsgruppe und seines Dienstes erhalten hatte, macht zunächst einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen geltend, wonach das Verdienst das entscheidende Kriterium für die Vergabe von Prioritätspunkten der Generaldirektion und für die Beförderung sein müsse. Die Nichtbeförderung des Klägers sei erstens das Ergebnis der Rechtsverstöße, die der Kläger bereits in den Klageverfahren F-98/051 und T-312/042 beanstandet habe, zweitens der Vergabekriterien für die Prioritätspunkte der Generaldirektion innerhalb des Juristischen Dienstes, wonach Beamte mit dem höchsten Dienstalter in der Besoldungsgruppe unabhängig von ihren Verdiensten Vorrang hätten, und drittens bestimmter Fehler, insbesondere des Beförderungsausschusses, bei der Vergabe von Punkten an andere Beamte.

Der Kläger trägt sodann vor, dass die angefochtenen Maßnahmen auch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstießen, einen offenkundigen Beurteilungsfehler enthielten und einen Ermessensmissbrauch darstellten. Außerdem wiesen sie Verfahrens- oder Formfehler auf.

Schließlich beruft er sich auf die Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, indem er Folgendes geltend macht:

Die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass das Maß der getragenen Verantwortung und der Gebrauch verschiedener Sprachen bei der Ausübung des Dienstes nicht berücksichtigt würden, gegen Artikel 45 des Statuts in seiner neuen Fassung;

die Artikel 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass sie vorsähen, dass die Beförderungen durch die nicht begründete Vergabe von Prioritätspunkten auf Vorschlag jeder GD oder des Beförderungsausschusses bestimmt würden, insbesondere gegen Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 45 des Statuts;

die Artikel 4 und 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass an jede GD eine einheitliche Quote von Punkten je Beamter vergeben werde, gegen Artikel 45 des Statuts und die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung;

Artikel 13 Absatz 2 und Anhang II der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass sie die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten im Wesentlichen auf der Grundlage des Dienstalters in der Besoldungsgruppe vorsähen, gegen Artikel 45 des Statuts;

Artikel 9 und Anhang I der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstießen dadurch, dass sie die Vergabe von Prioritätspunkten des Beförderungsausschusses für bestimmte zusätzliche im Interesse des Organs ausgeübte Tätigkeiten vorsähen, die bereits bei der Vergabe der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte der Generaldirektion berücksichtigt würden, gegen Artikel 45 des Statuts und die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung;

Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoße dadurch, dass er eine bevorzugte Behandlung für Beamte der GD oder von Diensten mit einer geringen Anzahl von Planstellen und für zu den Kabinetten der Kommissionsmitglieder abgeordnete Beamte vorsehe, gegen Artikel 45 des Statuts und die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung.

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1 - ABl. C 10 vom 14.01.2006, S. 24 (Die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-381/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).

2 - ABl. C 262 vom 23.10.2004, S. 45.