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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 15. Juni 2020 - Airhelp Limited gegen Laudamotion GmbH

(Rechtssache C-263/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Airhelp Limited

Beklagte: Laudamotion GmbH

Vorlagefragen:

Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht, wenn die Abflugzeit von ursprünglich 14:40 Uhr auf 08:25 Uhr desselben Tages vorverlegt wird?

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c erster bis dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die Prüfung, ob der Fluggast von der Annullierung unterrichtet wird, ausschließlich nach dieser Bestimmung zu prüfen ist und der Anwendung nationalen Rechts über den Zugang von Erklärungen entgegensteht, das in Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG2 erlassen wurde und eine Zugangsfiktion enthält?

Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c erster bis dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 261/2004 und Art. 11 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass im Falle einer Buchung des Flugs durch den Fluggast im Wege einer Buchungsplattform, wenn der Fluggast seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse bekanntgegeben hat, jedoch die Buchungsplattform dem Luftfahrtunternehmen die Telefonnummer und eine von der Buchungsplattform automatisch generierte E-Mail-Adresse weitergeleitet hat, die Zustellung der Verständigung von der Vorverlegung des Flugs an die automatisch generierte E-Mail-Adresse als Unterrichtung bzw. Zugang der Verständigung von der Vorverlegung zu werten ist, auch wenn die Buchungsplattform die Verständigung des Luftfahrtunternehmens dem Fluggast nicht oder mit Verzögerung weiterleitet?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).