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Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Varhoven administrativen sad am 9. Juni 2020 – „Viva Telekom Bulgaria“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ - Sofia

(Rechtssache C-257/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: „Viva Telekom Bulgaria“ EOOD

Beschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ - Sofia

Vorlagefragen

Stehen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Buchst. b des Vertrags über die Europäische Union und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung, wie der des Art. 16 Abs. 2 Nr. 3 des ZKPO (Zakon za korporativnoto podohodno oblagane (Körperschaftssteuergesetz), entgegen?

Handelt es sich bei Zinszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/49/ЕG1 um Gewinnausschüttungen, für die Art. 5 der Richtlinie 2011/96/ЕG2 gilt?

Ist auf Zahlungen aus einem von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/49/EG erfassten zinslosen Darlehen, das 60 Jahre nach Vertragsschluss fällig wird, die Regelung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EG anwendbar?

Stehen Art. 49 und Art. 63 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/ЕG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/49/ЕG einer nationalen Regelung, wie jener der Art. 195 Abs. 1, Art. 200 Abs. 2 des ZKPO und des Art. 200a Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 4 des ZKPO (aufgehoben) in den jeweiligen Fassungen, die [vom] 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2015 in Kraft waren, und des Art. 195 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 11 Nr. 4 des ZKPO in der Fassung nach dem 1. Januar 2015, und einer Besteuerungspraxis entgegen, wonach nicht gezahlte Zinsen aus einem zinslosen Darlehen, das einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde und 60 Jahre nach dem 22. November 2013 fällig ist, einer Quellensteuer unterliegen?

Stehen Art. 3 Abs. 1 Buchst. h bis j, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 2008/7/ЕG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital3 einer nationalen Regelung, wie jener der Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und Art. 195 Abs. 1 des ZKPO über die Besteuerung an der Quelle von fiktiven Zinseinkünften auf der Grundlage eines zinslosen Darlehens, das einer gebietsansässigen Gesellschaft von einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaat gewährt wird, die alleiniger Anteilseigner des Kapitals der Darlehensnehmerin ist, entgegen?

Verletzt die Umsetzung der Richtlinie 2003/49/ЕG im Jahr 2011 vor Ablauf der in Anhang VI, Abschnitt „Steuerwesen“, Nr. 3 der Akte und des Protokolls zum Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bestimmten Übergangsfrist in Art. 200 Abs. 2 und Art. 200а Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 4 des ZKPO mit einem festgesetzten Steuersatz von 10 % statt des in der Akte und im Protokoll zum Beitrittsvertrag vorgeschriebenen maximalen Satzes von 5 % nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes?

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1 Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 157, S. 49).

2 Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 345, S. 8).

3 ABl. 2008, L 46, S. 11.