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Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht von der Audiencia Provincial de León (Spanien) am 15. Juni 2020 – AB Volvo und DAF TRUCKS N.V./RM

(Rechtssache C-267/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsführerinnen: AB Volvo und DAF TRUCKS N.V.

Berufungsgegnerin: RM

Vorlagefragen

Sind Art. 101 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach der die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist für die Klageerhebung sowie Art. 17 der Richtlinie über die gerichtliche Schadensermittlung nicht rückwirkend anwendbar sind und der für die Rückwirkung maßgebende Zeitpunkt nicht jener der Klageerhebung, sondern der der Sanktionsentscheidung ist?

Sind Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU1 und der Begriff „rückwirkend“ dahin auszulegen, dass Art. 10 dieser Richtlinie auf eine Klage wie jene im Ausgangsverfahren anwendbar ist, die zwar nach dem Inkrafttreten der Richtlinie und ihrer Umsetzungsbestimmungen erhoben wurde, sich aber auf frühere Sachverhalte bzw. Sanktionen bezieht?

Ist Art. 17 der Richtlinie 2014/104/EU über die gerichtliche Schadensschätzung im Rahmen der Anwendung einer Bestimmung wie Art. 76 der Ley de Defensa de la Competencia (Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs) dahin auszulegen, dass es sich um eine prozessuale Vorschrift handelt, die auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist, in dem die Klage nach dem Inkrafttreten der innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen erhoben wurde?

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1     Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).