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Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der VTB Bank PAO, vormals VTB Bank OAO, gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-734/14, VTB Bank/Rat

(Rechtssache C-729/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: VTB Bank PAO, vormals VTB Bank OAO (Prozessbevollmächtigte: M. Lester QC, J. Dawid, Barristers, C. Claypoole, Solicitor, Rechtsanwalt J. Ruiz Calzado)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel von VTB gegen die Entscheidung des Gerichts zuzulassen;

die restriktiven Handlungen für nichtig zu erklären, soweit sie auf VTB anwendbar sind;

die Rechtswidrigkeit/Unanwendbarkeit von Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates1 , Art. 5 der Verordnung 833/20142 , Art. 1 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates3 und Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 960/20144 festzustellen;

dem Rat die Kosten von VTB im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung falsch ausgelegt, indem es die Bedingung, dass ein Institut „ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern sowie Investitionsanreize zu schaffen“ nicht für auf VTB als „größeres Kreditinstitut“ unanwendbar erklärt habe. Folglich habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass der Rat mit seiner Annahme, VTB habe die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung erfüllt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die Kriterien, nach denen VTB gemäß Art. 1 des Beschlusses und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung in die Liste aufgenommen worden sei, im Hinblick auf die Ziele der restriktiven Handlungen angemessen und verhältnismäßig gewesen seien.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die gegen VTB verhängten restriktiven Handlungen – sowohl was die in den restriktiven Handlungen angenommenen Kriterien als auch was den Beschluss, VTB gemäß diesen Kriterien in die Liste aufzunehmen, betreffe – einen Eingriff darstellten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den gemäß den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechten von VTB stehe.

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1 Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13).

2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1).

3 Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 54).

4 Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 3).