Language of document : ECLI:EU:F:2013:46

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

15. April 2013

Rechtssache F‑1/12

Henrik Andersen

gegen

Rechnungshof der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Art. 78 des Statuts – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rechnungshofs der Europäischen Union vom 21. Januar 2011, den Antrag des Klägers auf Ersatz der Einbußen, die infolge seiner Versetzung in den Ruhestand entstanden sein sollen, abzulehnen, und auf Ersatz dieses Schadens durch den Rechnungshof

Entscheidung:      Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Herr Andersen trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Rechnungshofs der Europäischen Union zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Nicht fristgerecht erhobene Anfechtungsklage – Schadensersatzklage, die dasselbe Ziel verfolgt – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Eine Schadensersatzklage ist unzulässig, wenn der Kläger mit ihr ein Ziel verfolgt, das er auch mit einer Anfechtungsklage hätte erreichen können, die er nicht fristgerecht erhoben hat.

Ein Beamter versucht die Unzulässigkeit der Rüge der Rechtswidrigkeit einer Ablehnungsentscheidung einer Anfechtungsklage zu umgehen, wenn er für eine Haftung des Organs dieselben Tatsachen und Gründe anführt, die Gegenstand dieser Ablehnungsentscheidung waren, gegen die er nicht vorgegangen ist.

(vgl. Randnrn. 27, 29 und 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Randnr. 32

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Oktober 2010, Cerafogli/EZB, F‑84/08, Randnr. 50