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Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 in der Rechtssache T-587/16, HM gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. Januar 2019

(Rechtssache C-70/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr, G. Gattinara, Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: HM

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 21. November 2018 in der Rechtssache T-587/16, HM/Kommission, aufzuheben;

das Verfahren an das Gericht zurückzuverweisen;

die Verfahrenskosten bezüglich des ersten Rechtszuges und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, wird gerügt, dass das Gericht bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Prüfungsausschuss und dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) einen Rechtsfehler begangen habe.

Im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass das Gericht die angefochtene Maßnahme, d.h. die Entscheidung des EPSO vom 17. August 2015, den Überprüfungsantrag der Beschwerdeführerin wegen Verspätung nicht an den Prüfungsausschuss zu übermitteln, fehlerhaft rechtlich qualifiziert habe. Diese Mitteilung erfolgte im Rahmen der dem EPSO durch den Abschnitt 3.1.3. der Allgemeinen Vorschriften zu Auswahlverfahren eingeräumten Zuständigkeit, den gesamten Schriftverkehr mit den Bewerbern zu führen.

Im zweiten Teil vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, wie es die Allgemeinen Vorschriften ausgelegt hat. Der Abschnitt 3.4.3. dieser Allgemeinen Vorschriften sei nicht nur zusammen mit dem Abschnitt 3.1.3. zu lesen, sondern auch unter Berücksichtigung des Wortlauts und Zwecks des Abschnitts 3.4.3., der dem EPSO die Zuständigkeit zuweise, das interne Überprüfungsverfahren abzuwickeln.

Der dritte Teil rügt einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 7 des Anhangs III des Beamtenstatuts. Die fragliche Mitteilung sei eine verwaltungstechnische Maßnahme, deren Ziel es sei, die Anwendung einheitlicher Kriterien in den Auswahlverfahren gemäß des genannten Artikels 7 Absatz 1 zu gewährleisten. Dies entspräche auch der Rolle des EPSO als einem dem Prüfungsausschuss Assistierenden, wie dies das Gericht im Urteil T-361/10 P, Kommission/Pachitis1 ausgeführt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht bei der Auslegung des Klagegrundes betreffend die Unzuständigkeit des Urhebers der Maßnahme einen Rechtsfehler begangen habe. Im vorliegenden Fall habe das Gericht nicht geprüft, ob nach Beheben des Fehlers der Unzuständigkeit eine Maßnahme mit dem gleichen oder einem anderen Inhalt ergriffen worden wäre. Mangels dieser Prüfung hätte das Gericht die angefochtene Maßnahme nicht aufheben können.

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1 ECLI:EU:T:2011:742